>Mit heute verkündetem Urteil hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass die gesetzliche Regelung über das Recht des leiblichen Vaters, die rechtliche Vaterschaft eines anderen Mannes für sein Kind anzufechten, mit dem Grundgesetz unvereinbar ist. Sie trägt dem Elterngrundrecht leiblicher Väter nicht hinreichend Rechnung. Diese gehören zu den Eltern im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz (GG) und können sich auf das Elterngrundrecht ebenso wie die rechtlichen Eltern des Kindes berufen.
> Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG schützt das als solches durch den Staat zu achtende Recht der Eltern auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder. Dieses Grundrecht steht leiblichen Vätern von Kindern auch dann zu, wenn sie nicht deren rechtliche Väter sind. § 1600 Abs. 2 Alt. 1, Abs. 3 Satz 1 BGB trägt den Anforderungen an das Elterngrundrecht leiblicher Väter nicht hinreichend Rechnung und beeinträchtigt dieses, ohne dass dies verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist.
Hier hat es den Artikel zum leiblichen Vater, welcher verzweifelt um das Recht Vater zu sein kämpft. Dieser Artikel und der von OP gehen in tandem.
Meiner Ansicht nach das einzig richtige Urteil. Man muss sich mal den zugrundeliegenden Fall vor Augen führen:
Mutter verlässt den leiblichen Vater kurz nach der Geburt des Kindes und hat ziemlich zeitnah einen neuen Partner.
Da beide nicht verheiratet sind muss die Vaterschaft anerkannt werden, was nur mit der Zustimmung der Mutter geht. Diese kommt einfach nicht zu den behördlichen Terminen, stimmt dann der rechtlichen Vaterschaft des neuen Partners zu.
Im Anschluss wird dann dem leiblichen Vater gesagt “Pech gehabt, eine Anfechtung der Vaterschaft ist nicht möglich, da sich zwischen dem Kind und neuem Partner eine Nähebeziehung entwickelt hat, können wir nichts machen”.
Habe heute schlecht geschlafen und musste die Überschrift mehrmals lesen. Groß- und Kleinschreibung, ja ja ja.
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Aus der Pressemitteilung des BVerfG:
>Mit heute verkündetem Urteil hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass die gesetzliche Regelung über das Recht des leiblichen Vaters, die rechtliche Vaterschaft eines anderen Mannes für sein Kind anzufechten, mit dem Grundgesetz unvereinbar ist. Sie trägt dem Elterngrundrecht leiblicher Väter nicht hinreichend Rechnung. Diese gehören zu den Eltern im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz (GG) und können sich auf das Elterngrundrecht ebenso wie die rechtlichen Eltern des Kindes berufen.
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2024/bvg24-035.html
> Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG schützt das als solches durch den Staat zu achtende Recht der Eltern auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder. Dieses Grundrecht steht leiblichen Vätern von Kindern auch dann zu, wenn sie nicht deren rechtliche Väter sind. § 1600 Abs. 2 Alt. 1, Abs. 3 Satz 1 BGB trägt den Anforderungen an das Elterngrundrecht leiblicher Väter nicht hinreichend Rechnung und beeinträchtigt dieses, ohne dass dies verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist.
https://www.tagesschau.de/inland/gesellschaft/vaterschaft-recht-urteil-100.html
Hier hat es den Artikel zum leiblichen Vater, welcher verzweifelt um das Recht Vater zu sein kämpft. Dieser Artikel und der von OP gehen in tandem.
Meiner Ansicht nach das einzig richtige Urteil. Man muss sich mal den zugrundeliegenden Fall vor Augen führen:
Mutter verlässt den leiblichen Vater kurz nach der Geburt des Kindes und hat ziemlich zeitnah einen neuen Partner.
Da beide nicht verheiratet sind muss die Vaterschaft anerkannt werden, was nur mit der Zustimmung der Mutter geht. Diese kommt einfach nicht zu den behördlichen Terminen, stimmt dann der rechtlichen Vaterschaft des neuen Partners zu.
Im Anschluss wird dann dem leiblichen Vater gesagt “Pech gehabt, eine Anfechtung der Vaterschaft ist nicht möglich, da sich zwischen dem Kind und neuem Partner eine Nähebeziehung entwickelt hat, können wir nichts machen”.
Habe heute schlecht geschlafen und musste die Überschrift mehrmals lesen. Groß- und Kleinschreibung, ja ja ja.