**§ 94 StPO
Sicherstellung und Beschlagnahme von Gegenständen zu Beweiszwecken**
>(1) Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können, sind in Verwahrung zu nehmen oder in anderer Weise sicherzustellen.
>(2) Befinden sich die Gegenstände in dem Gewahrsam einer Person und werden sie nicht freiwillig herausgegeben, so bedarf es der Beschlagnahme.
>(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Führerscheine, die der Einziehung unterliegen.
**§ 69 StGB Entziehung der Fahrerlaubnis**
>(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Einer weiteren Prüfung nach § 62 bedarf es nicht.
>(2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen
>1a. des verbotenen Kraftfahrzeugrennens (§ 315d),
>so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen.
>Kraftfahrzeuge, auf die sich eine Tat nach [§ 315d](https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__315d.html) Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3, Absatz 2, 4 oder 5 bezieht, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.
>**§ 111b StPO Beschlagnahme zur Sicherung der Einziehung oder Unbrauchbarmachung**
>(1) Ist die Annahme begründet, dass die Voraussetzungen der Einziehung oder Unbrauchbarmachung eines Gegenstandes vorliegen, so kann er zur Sicherung der Vollstreckung beschlagnahmt werden. Liegen dringende Gründe für diese Annahme vor, so soll die Beschlagnahme angeordnet werden. § 94 Absatz 3 bleibt unberührt.
Asoziale Arschlöcher, die für ihren eigenen Kick die Gesundheit anderer aufs Spiel setzen. Hoffe, keiner von denen darf jemals wieder ein Auto fahren.
Die glauben, die sind Franklin aus GTA V. Denken wohl, die drehen auch irgendwann ein 30-Mio-Ding, dabei wirds wahrscheinlich ungelernte Hilfskraft in der Spielhalle
7 comments
Immerhin ist schon mal überhaupt was passiert…
Sehr gut. Und Autos bitte versteigern.
Gut so. Wobei die Autos ja oft nur gemietet sind.
Und wer hat das Rennen gewonnen?
Beschlagnahme des Führerscheins nach [§ 94 Abs. 3 StPO](https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__94.html) i.V.m. [§ 69 Abs. 2 Nr. 1a StGB](https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__69.html)
**§ 94 StPO
Sicherstellung und Beschlagnahme von Gegenständen zu Beweiszwecken**
>(1) Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können, sind in Verwahrung zu nehmen oder in anderer Weise sicherzustellen.
>(2) Befinden sich die Gegenstände in dem Gewahrsam einer Person und werden sie nicht freiwillig herausgegeben, so bedarf es der Beschlagnahme.
>(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Führerscheine, die der Einziehung unterliegen.
**§ 69 StGB Entziehung der Fahrerlaubnis**
>(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Einer weiteren Prüfung nach § 62 bedarf es nicht.
>(2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen
>1a. des verbotenen Kraftfahrzeugrennens (§ 315d),
>so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen.
Beschlagnahme des Fahrzeugs nach [§ 315f StGB](https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__315f.html)( i.V.m. [§ 111b StPO](https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__111b.html)
>**§ 315f StGB Einziehung**
>Kraftfahrzeuge, auf die sich eine Tat nach [§ 315d](https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__315d.html) Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3, Absatz 2, 4 oder 5 bezieht, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.
>**§ 111b StPO Beschlagnahme zur Sicherung der Einziehung oder Unbrauchbarmachung**
>(1) Ist die Annahme begründet, dass die Voraussetzungen der Einziehung oder Unbrauchbarmachung eines Gegenstandes vorliegen, so kann er zur Sicherung der Vollstreckung beschlagnahmt werden. Liegen dringende Gründe für diese Annahme vor, so soll die Beschlagnahme angeordnet werden. § 94 Absatz 3 bleibt unberührt.
Asoziale Arschlöcher, die für ihren eigenen Kick die Gesundheit anderer aufs Spiel setzen. Hoffe, keiner von denen darf jemals wieder ein Auto fahren.
Die glauben, die sind Franklin aus GTA V. Denken wohl, die drehen auch irgendwann ein 30-Mio-Ding, dabei wirds wahrscheinlich ungelernte Hilfskraft in der Spielhalle