Die Landwirtschaftskammer (LWK) Niedersachsen weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass Kuchenverkauf unter Einhaltung bestimmter Regeln möglich ist – und zwar für kleine Veranstaltungen wie Dorf- und Kindergartenfeste. 

Die Lebensmittelbehörden empfehlen grundsätzlich auf eine Gute-Hygiene-Praxis zu achten. Man sollte eigenverantwortlich kritische Situationen kontrollieren, wie die richtige Kühlung von Lebensmitteln. Diese eigenständige Kontrolle sollte man dokumentieren, um im Bedarfsfall einen Schutz vor unberechtigten Ansprüchen auf Schadensersatz zu bieten. Denn: “Wer einen Essensstand auf einem Fest betreibt, ist für den möglichen Schaden, den ‚seine‘ Lebensmittel verursachen, haftbar,“ berichtet die LWK Niedersachsen.

Küchen in Privathaushalten entsprechen natürlich fast nie den gesetzlichen Hygienevorschriften. Meist dulden die Veterinärbehörden aber ihre Nutzung für die “Produktion” von Kuchen und anderen Produkten für Veranstaltungen, wenn bestimmte Mindestanforderungen eingehalten werden. Beispielsweise sollten Eierspeisen immer durcherhitzt werden, um Keime wie Salmonellen abzutöten. Die Kerntemperatur muss mindestens 5 Minuten lang 70 °C betragen. Weitere Tipps fasst die LWK hier zusammen.

Grundsätzlich sollte gelten, dass Privatpersonen sicherheitshalber nur hygienisch unproblematische Speisen wie durchgebackene Kuchen produzieren sollten.

Der Knackpunkt beim Kuchenverkauf der Landfrauen auf dem Weihnachtsmarkt dürfte die Größe sein: Ausnahmen von den EU-Vorschriften gibt es nur für kleinere Veranstaltungen. Ein Weihnachtsmarkt mit rund 8.000 Besuchern sei zu groß.