Israel ist wie Russland, China oder die USA nicht Mitglied des dem ICC zugrunde liegenden multilateralen Vertrags – und damit auch nicht an dessen Inhalt gebunden. Der ICC hat nur schlechte Optionen, die Haftbefehle gegen Israels Führung sind kontraproduktiv

Der ICC schüttet Öl ins Feuer eines hochpolitischen Konflikts, der auch die internationale Staatengemeinschaft spaltet.
Der ICC schüttet Öl ins Feuer eines hochpolitischen Konflikts, der auch die internationale Staatengemeinschaft spaltet.

Pierre Crom / Getty

Mit der Erlassung von Haftbefehlen gegen Israels Ministerpräsidenten sowie den ehemaligen Verteidigungsminister hat der Internationale Strafgerichtshof (ICC) für Schlagzeilen gesorgt. Völkerrechtlich stellt sich die Situation aber um einiges komplexer dar, als gemeinhin angenommen wird und die Entscheidungen des ICC selbst glauben lassen.

Zunächst ist die Staatlichkeit Palästinas umstritten. Denn ob die geforderten konstitutiven Elemente dafür tatsächlich vorliegen, ist weiterhin fraglich; eine Anerkennung durch andere Staaten bzw. internationaler Organisationen hat lediglich deklarative Wirkung, es scheitert wohl am Mangel an effektiver Staatsgewalt.

Nur durch seine (eingeschränkte) Bejahung der Staatlichkeit Palästinas konnte der ICC überhaupt erst tätig werden. Israel ist nämlich, wie u. a. auch Russland, China und die USA, kein Mitglied des dem Gerichtshof zugrunde liegenden multilateralen Vertrags und damit nicht daran gebunden. Zusammen machen Nichtmitglieder fast drei Viertel der weltweiten Streitkräfte aus.

Die Nichtmitgliedschaft Israels hat aber noch eine weitere Konsequenz. Grundsätzlich geniessen Staatsoberhäupter und Regierungschefs absolute persönliche Immunität vor Strafverfolgung. Diese Immunität ist zwar nur ein Prozesshindernis, gilt aber für die gesamte Amtszeit. In diesem Fall also zugunsten des israelischen Ministerpräsidenten Netanyahu – Gleiches gilt auch für Russlands Präsident Putin. Nach Ausscheiden aus dem Amt steht der Verfolgung nichts mehr entgegen.

Staaten, die dem ICC beigetreten sind, haben darauf zwar vertraglich explizit verzichtet. Dieser Verzicht kann aber naturgemäss nicht auch für Nichtmitgliedstaaten wie Israel gelten.

Die anderslautende Rechtsauffassung des ICC, nachdem keine solchen Immunitäten bestünden, kann indes nicht überzeugen. Es ist nun einmal Ausfluss der souveränen Gleichheit, dass bestehende Rechte von Drittstaaten nicht einfach von anderen entzogen werden können; auch nicht, wenn sie, wie im Falle des ICC, zusammenwirken.

Denn die Verpflichtung zur Wahrung der Immunität besteht ja gerade gegenüber diesen Drittstaaten, also z. B. zwischen der Schweiz und Israel. Selbst wenn Immunitäten grundsätzlich vor internationalen Gerichten nicht anwendbar sein sollten, sind es ja tatsächlich Schweizer Behörden, die eine Verhaftung eines anderen Staatsoberhauptes vornehmen müssten.

Genau diese Konstellation hat der Internationale Gerichtshof (IGH), die höchste judizielle Instanz im Völkerrecht, vor Jahren klar zugunsten einer absoluten Immunität entschieden. Auch das Statut des ICC sieht in Artikel 98 für solche Fälle Immunität vor. Nichts in der anderslautenden Entscheidung des ICC im Zusammenhang mit dem damals amtierenden Präsidenten des Sudans, Bashir, gegen den auch Haftbefehle vorlagen, hat diese Einwände überzeugend entkräftet.

Zudem mahnen faktische und politische Überlegungen zur Zurückhaltung. Dass ein Gerichtshof während eines aufrechten hochpolitischen Konflikts, der auch die internationale Staatengemeinschaft spaltet, etwas ausrichten kann, ist völlig illusorisch – vielleicht sogar kontraproduktiv.

Natürlich wäre eine universelle Durchsetzbarkeit von Völkerstrafrecht wünschenswert. Aber Wunschdenken allein ändert nichts an der Verfasstheit der Staatengemeinschaft, die sich in dieser Angelegenheit nun einmal uneinig ist. Dazu kommt: Keiner der beteiligten Akteure glaubt ernsthaft daran, dass diese Haftbefehle jemals vollstreckt werden.

Der ICC hat somit Erwartungen geweckt, die er nicht erfüllen kann. Letztlich hat er nur schlechte Optionen. Denken wir stattdessen über Möglichkeiten nach, die das Leid tatsächlich mildern und Konflikte beenden können. Am Ende steht dann hoffentlich ein unabhängiges Gericht bereit, das über etwaige strafrechtliche Verantwortung urteilen kann – das kann dann auch der Internationale Strafgerichtshof sein.

Gabriel Maria Lentner lehrt u. a. Völkerstrafrecht an der Universität für Weiterbildung Krems und ist TTLF Fellow an der Stanford Law School.