Ab dem 28. Juni gelten Barrierefreiheitsanforderungen für bestimmte Produkte, die nach dem Stichtag in den Verkehr gebracht werden, als auch für Dienstleistungen, die ab dann erbracht werden. Ausgenommen von der Pflicht sind nur Kleinstunternehmen (weniger als zehn Beschäftigte und höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz), die Dienstleistungen anbieten. Das Ziel: Menschen mit Behinderungen, Senioren und weniger technisch Affine sollen die Angebote ohne fremde Hilfe finden und nutzen können. Das ist im Barrierefreiheitsstärkungsgesetz geregelt. Damit wurde eine EU-Norm umgesetzt. Damit sollen Smartphones, Laptops, Fernseher mit Internetzugang, Geld- und Ticketautomaten, Bankdienstleistungen, aber auch Webseiten, Telefonie und Messenger-Dienste einfacher und damit barrierefrei gestaltet werden.