Kann in das EU-Ausland nicht mehr ausgeliefert werden? Ist der europäische Rechtshilfeverkehr am Ende? Zu diesem Schluss könnte man angesichts der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts kommen, das die Überstellung einer sich als „nonbinär“ sehenden „beschwerdeführenden Person“ nach Ungarn für grundgesetzwidrig erklärt hat. Dort wird ihr vorgeworfen, Mitglied einer kriminellen Vereinigung zu sein, die Rechtsextremisten angegriffen haben soll.

Eigentlich gelten in Europa die Grundsätze des gegenseitigen Vertrauens und der gegenseitigen Anerkennung. Das wird gleichsam vorausgesetzt, ist Grundlage der Auslieferung eigener Staatsbürger ohne eingehende Prüfung. Wenn allerdings konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass europäische Grundrechte verletzt werden, dann muss wirksamer Rechtsschutz möglich sein, dann darf unter Umständen nicht ausgeliefert werden.

Die Karlsruher Entscheidung sollte Orbáns Ungarn daran erinnern, dass Menschenrechtsschutz sich nicht in allgemeinen Verweisen auf die Rechtslage erschöpft. Niemand darf aufgrund persönlicher Eigenschaften diskriminiert werden. Haftbedingungen dürfen niemals unmenschlich sein. Es kann allerdings gut sein, und das müssen der deutsche Gesetzgeber und das Bundesverfassungsgericht bedenken, dass diesen Ansprüchen auch andere EU-Staaten nicht genügen. Dann fehlte jedenfalls für eine vereinfachte Auslieferung in Europa eine Grundlage.