Mehrere Klauseln für das kostenpflichtige Mitgliedsprogramm von Amazon sind rechtswidrig, entschied das Oberlandesgericht Wien.
Wien. Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat beim Oberlandesgericht Wien einen Erfolg gegen Amazon erzielt. Acht Klauseln zu Mitgliedsgebühren, Zahlungsmethoden und Widerrufsrecht des kostenpflichtigen Mitgliedsprogramms „Amazon Prime“ sind laut dem OLG gesetzwidrig. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Eine der als unzulässig beurteilten Klauseln enthielt eine Regelung, die von der Formulierung her den Eindruck erweckte, dass Kundinnen und Kunden, die Mitgliedschaftseinstellungen ändern wollen, sich an den Kundenservice wenden oder das Muster-Widerrufsformular verwenden müssen. Solche Vorgaben sind allerdings laut Gesetz nicht erlaubt. Das im Fernabsatz und Versandhandel bestehende Recht, von einem Vertrag wieder zurückzutreten, ist an keine bestimmte Form gebunden. „Ein solcher Rücktritt ist folglich auch mündlich oder in einem formlosen E-Mail möglich“, heißt es in einer Aussendung des VKI.
Eine weitere als gesetzwidrig beurteilte Klausel lautete: „Die aktuellen Mitgliedsgebühren, die derzeit verfügbaren Mitgliedschaftsmodelle und die Laufzeiten des Prime-Services finden Sie hier.“ Das Wort „hier“ war mit einem Link versehen, der zu weiteren Unterseiten führte. Nun sind Querverweise zwar nicht per se verboten. Das OLG monierte jedoch unter anderem, dass der Verweis auf die „aktuellen“ Mitgliedsgebühren so verstanden werden könnte, dass für diese Gebühren eine andere Höhe gilt, als bei Vertragsabschluss vereinbart wurde.
Noch dazu heißt es in einer anderen Stelle in den AGB, dass Amazon sich vorbehält, die Gebühr „nach billigem Ermessen und sachlich gerechtfertigten sowie objektiven Kriterien“ anzupassen. „Verweise auf aktuelle Preise dürfen nicht labyrinthartig strukturiert werden, sondern müssen einfach und nachvollziehbar eingesehen werden können“, merkt VKI-Jurist Joachim Kogelmann dazu an. „Es muss möglich sein, sich über wichtige Vertragsdetails wie Laufzeiten, Mitgliedschaftsmodelle oder Preise schnell und unkompliziert zu informieren, ohne sich in den Untiefen von Websites zu verirren.“
Wahl der Zahlungsmethode
Aber auch eine Klausel hinsichtlich der Zahlungsmethoden wurde vom OLG als unzulässig bewertet. „Wenn Ihre Zahlungsmethode während Ihres Mitgliedschaftszeitraums ungültig wird oder wenn die Abbuchung aus irgendeinem anderen Grund, der sich unserer Kontrolle entzieht, abgelehnt wird, sind wir berechtigt, eine andere in Ihrem Amazon-Kundenkonto hinterlegte Zahlungsmethode zu belasten“, heißt es da.
Das Hinterlegen weiterer Zahlungsmethoden im Kundenkonto nach Abschluss des Prime-Vertrags, mit denen die Zahlung anderer Leistungen erfolgen soll, rechtfertige nicht, dass das Unternehmen einseitig die Zahlungsmethode für die Mitgliedsgebühr für die Prime-Mitgliedschaft ändert, hielt das Gericht dazu fest. (cka/APA)