Ein Name begleitet einen Menschen ein Leben lang und ist ein Teil seiner Identität. Doch was, wenn er nicht oder nicht mehr dazu passt? In Luxemburg gibt es eine gesetzliche Regelung, die eine Namensänderung unter bestimmten Voraussetzungen ermöglicht. Seit Inkrafttreten des geltenden Gesetzes im Jahr 2021 – es wurde eingeführt, um den Prozess zu erleichtern – haben Tausende Luxemburgerinnen und Luxemburger Anträge auf eine Namensänderung gestellt.
Justizministerin Elisabeth Margue (CSV) legte nun aktuelle Zahlen und Hintergründe zu diesem Verfahren im Rahmen einer parlamentarischen Antwort offen. Demnach wurden zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 31. Dezember 2024 insgesamt 3.344 Anträge auf Änderung des Namens oder der Vornamen eingereicht.
Hohe Bewilligungsquote, aber auch zahlreiche offene Fälle
Von den eingegangenen Anträgen wurden nach Angaben des Ministeriums 2.359 positiv entschieden, was einer Bewilligungsquote von rund 70 Prozent entspricht. Gleichzeitig befinden sich 679 Dossiers noch in Bearbeitung. Dies zeige, dass das Interesse an einer Namensänderung ungebrochen hoch sei, so die Ministerin.
Gründe für die Namensänderung
Die Motive für einen Namenswechsel sind vielfältig. Laut Justizministerium sind die häufigsten Beweggründe:
das Entfernen eines oder mehrerer Namensbestandteile
die Anpassung an in Luxemburg gebräuchliche Namen
die Angleichung des im Ausland geführten Namens an den in Luxemburg eingetragenen
die Nutzung eines Namens, unter dem die Person im Alltag bekannt ist
die Trennung von einem Elternteil, dessen Nachnamen das Kind bislang trug
persönliche Gründe
Strenge gesetzliche Vorgaben
Eine Namensänderung wird laut Ministerin nur dann genehmigt, wenn der Antragsteller die gesetzlichen Bedingungen erfüllt. In Fällen, in denen keine „außergewöhnlichen Umstände“ oder „wichtigen Gründe“ vorliegen, wird der Antrag abgelehnt. Persönliche Präferenzen allein genügten nicht, so Margue.
Das Gesetz sieht ausdrücklich gängige Änderungsgründe wie die Anpassung, Streichung oder Umkehrung von Namen vor. Wer darüber hinausgehende Änderungen wünscht, muss eine besondere Notwendigkeit nachweisen.
Verwaltungstechnische Folgen
Wird ein Antrag bewilligt, erfolgt eine Mitteilung an den Generalstaatsanwalt, den zuständigen Standesbeamten sowie, bei Doppel- oder Mehrfachstaatsbürgerschaft, an das Außenministerium. Eine automatische Weitergabe an weitere Behörden oder Dritte ist hingegen nicht vorgesehen. Die betroffenen Personen müssen selbst aktiv werden, um neue Identitätsdokumente und offizielle Unterlagen wie Pässe, Personalausweise oder Führerscheine zu beantragen und ihre Daten bei Banken oder Versicherungen zu aktualisieren.
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Weil die Änderungen laut Justizministerium aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht für Dritte einsehbar sind, liegt die Verantwortung bei den Antragstellern, ihre neue Identität in allen relevanten Bereichen des Alltags zu aktualisieren.