Hallo,

wir haben ein Haus gekauft mit einem "Anbau" im Garten. Der Anbau ist verwittert und die Balken sehen auch nicht mehr ganz sauber aus. Leider ist der Anbau von Efeu bewachsen. Dem Efeustamm habe ich bereits im Januar durchtrennt und wollte mich jetzt daran machen den Efeu vom Anbau zu entfernen, da der Anbau doch stark Einsturzgefährdet wirkt und die Balken mit dem Mauerwerk der Garage verbunden sind.

Nachdem ich einige Efeuranken entfernt habe, kam mir der 01.03 in den Sinn und muss hier eben nachfragen.

Darf ich den Efeu entfernen ? Laut Bundesnaturschutzgesetz ist die Entfernung nach dem 01.03 verboten und ich will nichts tun, was eventuell Brutnister gefährdet. Hierbei habe ich aber etwas bedenken, aufgrund der Statik.

Danke

by pizzamarinara1

9 comments
  1. Ich hab meinen ausgiebig nach Nestern etc abgesucht und dann entfernt. (Quasi selbe Situation, nur im August)

    Hat sich keiner gemeldet. Kannst aber auch im Amt mal antworten, die sind meistens sehr nett und hilfreich, wenn man vorher fragt…

  2. Da hier durch das Efeu akute Einsturzgefahr besteht kannst du den Anbau abreißen. Vorher kannst du ja noch kontrollieren ob Nester da sind. Alles natürlich ohne Gewähr.

  3. Das ist tatsächlich nicht ganz einfach. Einschlägig ist hier zuerst mal § 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Bundesnaturschutzgesetz:

    § 39
    (5) Es ist verboten,
    […]
    2.

       […], Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen; […]

    Da könnte man sich fragen, ob der Efeu noch darunter fällt, da der Stamm ja schon gekappt ist. Da fehlt mir aber das Wissen, ob der so noch lebensfähig ist.

    In Satz 2 werden dann noch Ausnahmen aufgeführt. Von denen kämen grundsätzlich zwei in Frage.

    Satz 2 Nr. 2 Buchstabe c, Verkehrssicherung. Dass das der Verkehrssicherheit dient ist unzweifelhaft allerdings bräuchte es einen Grund, dass diese nicht zu anderer Zeit (nämlich nach der Vegetationsperiode) durchgeführt werden kann.

    Satz 2 Nr 4 Entfernung von geringfügigem Gehölzbewuchs für ein zulässiges Bauvorhaben. Obwohl das eine Legalausnahme ist, ist die Frage ob das geringfügig ist eine Einzelfallentscheidung und wird am besten bei der zuständigen Naturschutzbehörde erfragt. Außerdem müsstest du was bauen wollen. Ob ein Abriss als Bauvorhaben zählt weiß ich nicht.

  4. Form und Erhaltungsschnitte sind auch nach dem 1.3. erlaubt, nur auf Stock runter nicht ganz. Es gibt aber mehrere Ausnahmen hierzu.
    Wie bereits beschrieben, absuchen nach Nester, dann schneiden.
    Tip: Den abgeschnittenen Stock oberhalb der Wurzel abbrennen.

  5. Fang den äußersten Balken provisorisch ab. Sollte noch einer beschädigt sein, diesen auch.
    Damit solltest Fu bist zum Herbst kommen und kannst dann alles einfach entfernen.

    Wenn der Haupttrieb durchtrennt ist und keine weiteren Triebe wassert ziehen können, sollte die Pflanze ohnehin vorher absterben und du kannst alles entfernen.

  6. Das ist so typisch deutsch. Reiß die Hütte weg, das interessiert niemanden.

  7. Frag telefonisch bei deiner zuständigen unteren Naturschutzbehörde am Landratsamt nach.
    Ich würde sowas immer frei geben, da gärtnerisch genutzt. Voraussetzung ist, dass keine Tiere (in dem Fall vor allem Vögel und deren Gelege), mutwillig getötet werden. Sieht aber nicht danach aus.

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