Der Ausschluss von dem Recht, für ein politisches Amt zu kandidieren, bedeutet einen starken Eingriff in die Bürgerrechte des Betroffenen. Jedoch einen, den sich moderne Demokratien in Abwägung mit dem Interesse des Staates, die demokratische Ordnung zu schützen, vorbehalten. Besonders Augenmerk legen viele Gesetzgeber dabei auf Delikte im Bereich der Korruption oder des Amtsmissbrauchs.
Sechs Monate bzw. ein Jahr als Grenze
Während in Frankreich ein Gericht ein entsprechendes Verbot explizit aussprechen muss, passiert das in Österreich bei einer Verurteilung zu mehr als sechs Monaten unbedingter bzw. zu mehr als einem Jahr bedingter Freiheitsstrafe automatisch. Bei Bestechung und Bestechlichkeit wird man bereits ausgeschlossen, wenn es mehr als sechs Monate bedingt sind.
Im Unterschied zu Frankreich gilt der Ausschluss in Österreich aber erst, wenn ein Urteil rechtskräftig ist. Der Ausschluss endet spätestens sechs Monate nach Verbüßung der Strafe. In aller Regel ist es aber die vorgelagerte politische Ebene, die das Antreten verhindert – Stichwort öffentlicher Druck.
Politik oft schneller als Justiz
Zwar gibt es auch in Österreich immer wieder Urteile gegen Politiker, die die oben genannten Bedingungen erfüllen, zumeist erfolgen diese aber erst lange, nachdem die Beteiligten von der politischen Bildfläche verschwunden sind, wie jüngst etwa beim ehemaligen Finanzminister Karl-Heinz Grasser.