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Ab Herbst gilt eine neue EU-Verordnung für Überweisungen. Betroffen davon ist jeder. Empfänger von Sozialdienstleistungen sollten Daten prüfen.
München – Eine neue EU-Verordnung für Überweisungen steht vor der Tür, und die wird so gut wie jeden betreffen – ob direkt oder indirekt. Probleme kann es dadurch auch bei automatisierten Überweisungen geben, also zum Beispiel bei Zahlungen der Leistungsträger für Rente, Bürgergeld, Wohngeld und anderen Sozialleistungen.
Ab dem 9. Oktober 2025 wird die neue Regelung für den gesamten EU-Raum verpflichtend und nennt sich Verification of Payee (VoP), übersetzt etwa „Prüfung des Zahlungsempfängers“. Die VoP-Prüfungspflicht selbst betrifft zunächst alle Banken im SEPA-Zahlungsverkehrsraum. Sie sorgt dafür, dass diese bei der Freigabe einer Überweisung jeweils den Empfängernamen mit der angegebenen IBAN mit den im System hinterlegten Daten vergleichen müssen.

Bürgergeld, Rente, Wohngeld: Durch eine neue EU-Verordnung drohen Probleme bei der Überweisung. © Jens Büttner/dpaNeue EU-Verordnung sorgt für Prüfpflicht bei Überweisungen – auch bei Sozialleistungen
Das Verfahren soll gerade im Online-Banking die Sicherheit erhöhen und Betrug verhindern. Die Verpflichtung der Banken beläuft sich allerdings nur auf das Abgleichen der Daten, nicht auf die Sicherstellung, dass das Geld auch beim richtigen Empfänger ankommt. Im Konkreten bedeutet das, dass bei jeder Zahlung die Bank eine Meldung darüber anzeigt, ob das System einen Eintrag findet, in dem dieser Empfänger gemeinsam mit dieser IBAN hinterlegt ist.
Ein Ampelsystem unterteilt diese Meldungen in drei Kategorien: grün, gelb und rot. Grün steht für einen passenden Eintrag, Gelb für minimale Abweichungen, also zum Beispiel Tippfehler, und Rot für größere Abweichungen, die auf einen falschen Empfänger hinweisen können. Danach liegt es in der Verantwortung des Zahlenden, zu entscheiden, ob die Zahlung ausgeführt wird, oder nicht. Dadurch ist jeder betroffen, der das SEPA-Verfahren nutzt.
Bürgergeld, Rente und Co. – wie Überweisungen in der EU in Zukunft geprüft werdenGrün (Übereinstimmung): Der Name stimmt mit dem Kontoinhaber überein. Die Zahlung kann wie geplant ausgeführt werden.Gelb (Minimale Abweichung erkannt): Der Name ist ähnlich, aber nicht ganz korrekt. Sie entscheiden, ob Sie die Zahlung trotzdem freigeben oder stornieren.Rot (Hohe Abweichung erkannt): Der Name passt möglicherweise nicht zum Konto. Sie entscheiden, ob Sie die Zahlung trotzdem ausführen oder nicht.
(Quellen: Steuerberatung kbht, gegen-hartz.de)
Wer eine Zahlung trotz gelbem oder rotem Prüfungsergebnis freigibt, der muss damit rechnen, dass er das Geld nicht wiederbekommt, wenn es beim falschen Empfänger gelandet ist. Denn die Haftung liegt in diesem Fall beim Zahlenden.
Der Zahlende – also auch Leistungsträger für Rente, Bürgergeld, Wohngeld – müssten daher bei jeder Überweisung, die kein „Grünes“ Ergebnis erhalten, prüfen, ob sie die Überweisung tatsächlich ausführen – ein Mehraufwand, der bei automatisierten Überweisungen von Sozialleistungsträgern in der Form nicht möglich ist. Namensänderungen, ausgelassene Zweit- oder Doppelnamen oder abweichende Schreibweisen können hier dementsprechend zu Problemen führen.
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Fotostrecke ansehenWas kann ich als Empfänger von Bürgergeld, Rente oder Wohngeld tun?
Für Empfänger von Bürgergeld, Rente oder anderen Sozialleistungen gilt laut dem Informationsportal gegen-hartz.de deshalb der Rat: Überprüfen Sie, ob die bei Sozialleistungsträgern – wie Jobcenter, Familienkasse, Rentenversicherung, Sozialamt, Wohngeldamt – angegebenen Kontodaten korrekt sind.
Der Name des Kontoinhabers sollte mit dem bei der Bank hinterlegten übereinstimmen und keine Schreibfehler aufweisen. Sollte das nicht der Fall sein, kann es passieren, dass ab Oktober 2025 Überweisungen von Sozialleistungen nicht mehr ankommen.
Bürgergeld, Rente und Co. – was tun, wenn das Geld nicht ankommt?
Sollte im Herbst eine Überweisung der Rente oder des Bürgergeldes nicht ankommen, dann sollte Kontakt mit dem Leistungsträger, also Jobcenter, Familienkasse, Rentenversicherung, Sozialamt oder Wohngeldamt aufgenommen werden, damit die Daten abgeglichen und die Überweisung erneut durchgeführt werden kann.
Die EU-Verordnung verbietet Gebühren für diesen Abgleich, Banken dürfen dafür also ihre Kunden nicht zur Kasse bitten. Wenn die Zahlung an ein Konto außerhalb des Euro-Raums geht, greift die VoP-Pflicht laut gegen-hartz.de nicht. Dort finde eine solche Prüfung also weiterhin nicht statt. (nana)