Wien (OTS) – 

Nach intensiven Verhandlungen hat die Bundesregierung heute eine Einigung zur Trinkgeldpauschale vorgestellt. Der neuen gesetzlichen Lösung vorangegangen war ein Vorschlag der Sozialpartner. Sie bringt österreichweit einheitliche Standards sowie Transparenz für Beschäftigte und sichert deren Einkommen im Krankheitsfall, während der Arbeitssuche und in der Pension.

Vereinheitlichung für ganz Österreich

Bisher galten in der Tourismusbranche je nach Bundesland unterschiedliche Pauschalsätze, die vor Abzug der Sozialversicherung zum Bruttolohn addiert werden. Zum Teil variierte diese Pauschale um bis zu 14,53 Euro monatlich für dieselbe Tätigkeit im selben Stundenausmaß. Im Sinne der Fairness und Klarheit wurde dieser Satz nun vereinheitlicht. Der neue österreichweit gültige Pauschalbetrag beträgt 65 Euro für Servicekräfte mit Inkasso. In den Jahren 2027 und 2028 steigen diese Pauschalen auf 85 und 100 Euro. Für Mitarbeiter:innen ohne Inkasso, die Trinkgeld erhalten, gilt künftig eine Pauschale von 45 Euro, die 2028 auf 50 Euro erhöht wird. Ab 2029 wird jährlich valorisiert. Teilzeitkräfte sind von der Reglung mit einem Aliquot-Anteil umfasst. In anderen Trinkgeldbranchen sieht die neue Regelung ebenfalls eine bundesweite Vereinheitlichung vor, aber dort ist die Höhe der Pauschale noch nicht festgesetzt. Dies betrifft etwa das Friseur- und Kosmetikgewerbe und Zustelldienste.

Der steigende Pauschalbetrag bringt spürbare Vorteile bei der Pension, sowie beim Kranken- und Arbeitslosengeld. Im Tourismus, wo Grundlöhne niedrig sind, eine hohe Fluktuation herrscht und Beschäftigte in Nebensaisonen von ihren Arbeitgebern nicht selten beim AMS „zwischengeparkt“ werden, ist diese Absicherung von besonderer Wichtigkeit.

Mehr Nachvollziehbarkeit und Transparenz für Beschäftigte

Ergänzend zur finanziellen Absicherung bringt die Neuregelung auch zusätzliche Transparenzrechte: Beschäftigte können künftig die Höhe des per Kartenzahlungen eingegangenen Trinkgelds beim Chef oder der Chefin erfragen – und zwar bis zu drei Jahre rückwirkend. Ebenso müssen interne Verteilungssysteme für Trinkgeld offengelegt werden. Beides soll sicherstellen, dass das Trinkgeld wirklich bei denen ankommt, die es sich verdient haben und sich Arbeitgeber nicht am Trinkgeld bedienen.

Trinkgeld weiterhin steuerfrei

Eines bleibt, wie gehabt: Trinkgeld ist auch in Zukunft zu 100% steuerfrei. Übersteigt das tatsächlich erhaltene Trinkgeld die Pauschale, dann schützt der Entfall der bisherigen Öffnungsklausel nach oben die Beschäftigten vor Nachforderungen der ÖGK. Erfreulich ist, dass die Arbeitgeber weiterhin einen Beitrag zur Sozialversicherung leisten müssen und sich somit an der Absicherung der Pension, dem Krankengeld und Arbeitslosengeld der Beschäftigten beteiligen. Bei geringerem Trinkgeld können sie auf Antrag statt der Pauschale nur den tatsächlich erhaltenen Betrag anrechnen.

Was bei der vorangegangenen Debatte rund um Trinkgeld-Abgaben nicht vergessen werden darf: Trinkgeld ist eine wichtige Wertschätzung der Gäste gegenüber Beschäftigten. Es darf aber den Lohn nicht ersetzen. Die beste Absicherung für Arbeitnehmer:innen ist noch immer eine sichere und faire Bezahlung durch den Arbeitgeber.

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