Übergangsfrist für Nutzung der elektronischen Patientenakte für Ärzte endet

Für alle gesetzlich Versicherten wurde bis Mitte Februar 2025 eine elektronische Patientenakte von den Krankenkassen eingerichtet, wenn kein Widerspruch dazu vorlag. Ärzte und andere Leistungserbringer jedoch sind in der ihnen gewährten Übergangsphase bis Ende September noch nicht verpflichtet, diese zu nutzen. Das ändert sich dann: Sie müssen Diagnosen, Behandlungen und Medikationen ab 1. Oktober in der ePa hinterlegen und somit zentral zugänglich machen.

Für Patienten und Patientinnen bleibt die Nutzung weiterhin freiwillig. Widerspricht der oder die Versicherte der ePa, nachdem sie bereits angelegt wurde, wird diese gelöscht. Übrigens: Welche Daten von Ärzten eingesehen werden können, entscheidet der Patient. “Niemand außer den Zugriffsberechtigten hat Zugriff auf die ePA – auch nicht Ihre Krankenkasse. Erst wenn man die elektronische Gesundheitskarte in der Arztpraxis einsteckt, erteilt man den behandelnden Ärztinnen und Ärzten eine Zugriffsberechtigung. Diese kann man in der ePA-App aber zeitlich und inhaltlich begrenzen”, erklärt die Bundesregierung auf ihrer Homepage dazu.

Gibt man ein Dokument frei, sehen es allerdings dann auch alle Zugriffsberechtigten. Das Bundesgesundheitsministerium erklärt dazu auf MDR-Anfrage: “Eine Zugriffsbeschränkung für einzelne Behandlungsdokumente je Leistungserbringer ist nicht vorgesehen. Für die ePA für alle ist die Verfügbarkeit aller für die konkrete Behandlung relevanter Informationen maßgeblich und zwar genau dann, wann diese benötigt werden.”