Regelungen für Berufskraftfahrer: Bundesregierung setzt Bundesratsvorschlag um
Lesezeit: 3 Minuten Erstellt: 03. November 2025
Die Bundesregierung stimmt einem Ergänzungsvorschlag des Bundesrates zum Gesetzentwurf „zur Änderung des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften“ (21/1862) zu. Das geht aus der Unterrichtung über die Stellungnahme des Bundesrates und die Gegenäußerung der Bundesregierung (21/2456) hervor. Die Novelle des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz betrifft unter anderem Regelungen zur Speicherung von Informationen über die Durchführung von e-Learning in Form des digitalen Unterrichts in synchroner und asynchroner Form in der Weiterbildung. Zudem sollen die erforderlichen Rechtsgrundlagen zur Speicherung der Daten über e-Learning beziehungsweise digitalen Unterricht im Berufskraftfahrerqualifikationsregister geschaffen werden. Gleichzeitig will die Bundesregierung damit auch die Regelungen zum Beispiel über die Anerkennung und Überwachung von Ausbildungsstätten an die neuen Regelungen zum digitalen Unterricht anpassen.
Die Stellungnahme des Bundesrates bezieht sich auf Paragraf 3 Absatz 7 Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz. Vorgeschlagen wird, nach Satz 1 folgenden Satz einzufügen: „Nach Abschluss der Ausbildung dient eine Kopie des Ausbildungsvertrags zusammen mit dem Nachweis über die bestandene Prüfung für längstens zwei Monate ab Bestehen der Prüfung als Nachweis über das Vorliegen einer Grundqualifikation beziehungsweise beschleunigten Grundqualifikation.“
Zur Begründung schreibt die Länderkammer: Mit dem Bestehen der Abschlussprüfung beziehungsweise der Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse ende das Ausbildungsverhältnis. In der Praxis entstehe hierdurch das Problem, „dass der angehende Berufskraftfahrer bis zum Erhalt des Fahrerqualifizierungsnachweises keinen gültigen Nachweis seiner Qualifikation besitzt, obwohl er nach dem Berufskraftfahrerqualifikationsrecht als grundqualifiziert gilt“.
Durch die Aufnahme des neuen Satzes werde eine rechtssichere und einheitliche Übergangsregelung für den Nachweis der Berufskraftfahrerqualifikation bis zum Erhalt des Fahrerqualifizierungsnachweises geschaffen. Da eine Kopie des Ausbildungsvertrags auch im Rahmen der Ausbildung mitzuführen sei, müssten außer dem Nachweis der bestandenen Prüfung keine zusätzlichen Dokumente ausgestellt oder mitgeführt werden. Diesem Vorschlag stimmt die Bundesregierung ausweislich ihrer Gegenäußerung zu.