Die EU-Kommission hat einen Reformvorschlag für die Offenlegungsverordnung nachhaltiger Finanzprodukte (SFDR) vorgelegt. Die ursprünglich im März 2021 in Kraft getretene Regelung sollte mehr Transparenz für Anleger in Sachen Nachhaltigkeit schaffen. In der Praxis haperte es jedoch: Die aktuellen Regelungen hätten sich als zu komplex, lang und für Anleger kaum verständlich erwiesen, begründet die EU-Kommission den Schritt.
Besonders problematisch: Die Offenlegungspflichten nach Artikel 8 und 9 seien faktisch als Produktkategorien genutzt worden. Das erhöhe das Risiko von Greenwashing und Fehlkäufen, heißt es in einem nun veröffentlichten Papier.
Drei neue Kategorien für Finanzprodukte
Abhilfe schaffen soll ein neues System, das ESG-Finanzprodukte in drei klar definierte Gruppen einteilt:
„Nachhaltige Kategorie“: Darunter fallen Produkte, die in Unternehmen oder Projekte investieren, die bereits hohe Nachhaltigkeitsstandards erfüllen und zu konkreten Nachhaltigkeitszielen beitragen – etwa im Klima-, Umwelt- oder Sozialbereich. Diese Kategorie hat die strengsten Ausschlusskriterien: Investitionen in Tabak, verbotene Waffen, Unternehmen mit Menschenrechtsverstößen sowie in fossile Brennstoffe oder energieintensive Tätigkeiten sind tabu, ebenso wie Firmen, die ihre Aktivitäten im Bereich fossiler Brennstoffe ausweiten.
„Übergangskategorie“: Diese neue Kategorie wurde für Produkte konzipiert, die in Unternehmen oder Projekte investieren, „die noch nicht nachhaltig sind, sich aber auf einem glaubwürdigen Übergangsweg befinden“. Auch Investitionen, die zu Verbesserungen in den Bereichen Klima, Umwelt oder Soziales beitragen, sind damit abgedeckt. Die Ausschlüsse sind so auch etwas weniger streng: Zwar bleiben Tabak, umstrittene Waffen, Menschenrechtsverstöße und Unternehmen mit erheblichen Kohle-Einnahmen ausgeschlossen, doch andere fossile Energieträger sind unter bestimmten Bedingungen möglich – solange die Unternehmen ihre Aktivitäten in diesem Bereich nicht ausbauen.
„ESG-Grundlagenkategorie“: Diese Kategorie deckt das breite Spektrum anderer ESG-Anlageansätze ab – etwa Best-in-Class-Strategien oder Ansätze, bei denen die schlechtesten ESG-Performer ausgeschlossen werden. Für diese Kategorie gelten die sozialen Ausschlüsse der Übergangskategorie plus ein Kohle-Ausschluss.
Die Neuregelung sieht vor, dass bei allen drei Kategorien mindestens 70 Prozent des Portfolios der jeweiligen Strategie folgen müssen. Weiter gilt: Nur Produkte, die die Kriterien einer dieser Kategorien erfüllen, dürfen künftig ESG-Begriffe in ihren Namen oder Marketingmaterialien verwenden.
Offenlegungspflichten für Unternehmen gestrichen
Neben der neuen Kategorisierung plant die EU-Kommission weitere Vereinfachungen. Die Offenlegungspflichten auf Unternehmensebene sollen weitgehend gestrichen werden – bisher mussten Finanzmarktteilnehmer mit mehr als 500 Mitarbeitern umfangreiche Informationen über die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen ihrer Anlageentscheidungen auf ihrer Website veröffentlichen. Diese Anforderung entfällt für die meisten Unternehmen.
Das werde laut EU-Kommission „die jährlichen Offenlegungskosten für Finanzmarktteilnehmer um 25 Prozent senken, was wiederkehrenden jährlichen Einsparungen in Höhe von 56 Millionen Euro entspricht“. Nur noch die größten Finanzmarktteilnehmer, die bestimmten Schwellenwerten unterliegen, müssten dann noch Auswirkungen auf die Umwelt und die Gesellschaft auf Unternehmensebene veröffentlichen. Zu den konkreten Schwellenwerten macht die EU-Kommission allerdings keine Angaben.
Auch auf Produktebene sind neue Regelungen vorgesehen: So sinkt die Anzahl der zu behandelnden Themen, die Vorlagen werden auf maximal zwei Seiten begrenzt. Die Informationen sollen sich auf das konzentrieren, was für Anleger wirklich relevant und vergleichbar sei.