Österreichisches Gericht bewertet Notfallsanitäter als ungelernte Arbeiter

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  1. >Der Beruf des Notfallsanitäters sei nicht als höherer, nicht-kaufmännischer Dienst einzustufen. Aufgrund der verhältnismäßig kurzen Ausbildungszeit sei davon auszugehen, dass die Ausbildung zum Notfallsanitäter vom Umfang der vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten her nicht an einen Lehrberuf mit durchschnittlich dreijähriger Lehrzeit heranreiche.

    Aus dem Urteil OGH 29.03.2022 10ObS32/22m:

    > [10] 2.1. Der Kläger steht auf dem Standpunkt, dass seine Tätigkeit als Notfallsanitäter als Angestelltentätigkeit in Form der Verrichtung höherer, nicht kaufmännischer Dienste anzusehen sei.

    >[11] 2.2. Dafür werden nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs eine größere Selbständigkeit und Denkfähigkeit, höhere Intelligenz, Genauigkeit und Verlässlichkeit sowie die Fähigkeit der Beurteilung der Arbeiten anderer, Aufsichtsbefugnis sowie überwiegend nichtmanuelle Arbeiten und gewisse Einsicht in den Produktionsprozess (Arbeitsablauf) gefordert, wobei diese Kriterien Indizien sind und keineswegs zur Gänze im Einzelfall vorliegen müssen (RS0027992). Ob eine konkrete Tätigkeit einen höheren nichtkaufmännischen Dienst darstellt, ist im konkreten Einzelfall zu beurteilen (10 ObS 63/21v; 8 ObA 39/08f). Es begründet daher – entgegen der in der Revision vertretenen Rechtsansicht – keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung, dass der Oberste Gerichtshof zu einer konkreten Berufstätigkeit noch nicht Stellung genommen hat.

    >[12] 2.3. Die Beurteilung der Vorinstanzen, die die Tätigkeit des Klägers als Notfallsanitäter nicht als höheren nichtkaufmännischen Dienst ansahen, hält sich im Rahmen der höchstgerichtlichen Rechtsprechung. So üben etwa auch ein Pflegehelfer (RS0084962 [T2, T4, T5, T7]), eine Kindergartenhelferin (RS0084962 [T3]), ein OP-Gehilfe (RS0084962 [T6]) oder ein Prosekturgehilfe (RS0084962 [T15]), auch wenn diese Tätigkeiten ein höheres Maß an Selbständigkeit, Denkfähigkeit, Intelligenz, Genauigkeit und Verlässlichkeit erfordern und die Ausbildung bzw das jeweilige Berufsbild gesetzlich geregelt sein sollten, keine Angestelltentätigkeit aus. Die Ausbildung eines Notfallsanitäters reicht auch nicht an diejenige des – Angestelltentätigkeit verrichtenden (RS0084962 [T7]) – diplomierten Krankenpflegepersonals heran. Beim – in § 10 SanG beschriebenen – Tätigkeitsbereich des Klägers als Notfallsanitäter stehen vielmehr manuelle Arbeiten und den Notarzt unterstützende Tätigkeiten im Vordergrund. Das (wenn auch eigenverantwortliche) Setzen notfallmedizinischer Maßnahmen durch den Notfallsanitäter ist nur eingeschränkt vorgesehen, wenngleich im Fall des Klägers besondere Notfallkompetenzen (§ 11 SanG) hinzukommen, nämlich das Legen von Venenzugängen oder die Intubation (auch hier jedoch nur, wenn ein Notarzt nicht vor Ort ist). Auch wenn es sich bei der Tätigkeit um eine (für das menschliche Leben) verantwortungsvolle und sozial wertvolle Tätigkeit handelt, wie der Kläger in der Revision betont, hält sich die Beurteilung der Vorinstanzen im Rahmen der zitierten Rechtsprechung. Dem steht die vom Kläger zitierte Entscheidung 10 ObS 97/17p nicht entgegen, weil dort der (als Notfallsanitäter und Einsatzfahrer beschäftigte) Kläger inhaltlich eine Angestelltentätigkeit ausübte, was dem Verfahren als nicht mehr strittig zugrunde gelegt wurde.

  2. Überrascht mich, immerhin hat die Person die maximal zulässige Ausbildung in dem Beruf erwirkt. In Summe ein halbes Jahr Ausbildung sind zwar nicht viel, aber ein Lehrling sitzt ja auch nicht drei Jahre in der Schule sondern absolviert den Großteil der Zeit im Joballtag.
    In Kombination mit der selbstständigen Arbeitsweise und der großen Verantwortung bin ich hier wirklich überrascht von der Entscheidung

  3. Ich behaupte, sanitäter ist der geringgeschätzteste Beruf den man in Österreich machen kann, bezogen auf die Bedingungen, Löhne und deren Verantwortung.

    Das Urteil ist ein Witz. Oder sagen wir es anders. Ich versteh nicht, was die Komplexität des Berufs mit der Versicherung zu tun haben soll. Wieder so eine Österreichische Bürokratie Eigenheit.

    Aber in der öffentlichen Verwaltung kannst dafür jedes Jahr brav auf Kur gehen, bezahlt von den krankenkassen natürlich. Is ja immerhin belastend das ständige Bleistiftspitzen aufgrund der fehlenden digitalisierung.

    Wenn sich die so weiterspielen haben wir neben jetzt schon zu wenig Notärzte bald auch keine Sanis mehr. Und ein gut ausgebildeter sani könnte so viel machen. Aber wahrscheinlich solls eh genau in die Richtung gehen. Notärzte sind teurer als paramedics. Da bilden wir dann halt ein paar paramedics nach amerikanischem Vorbild aus, geben denen 200 brutto mehr als dem Notfallsani und die Sache ist wieder gegessen.

    Schlimm wie sehr man ein Land runterwirtschaften kann.

  4. War zivi bei der Rettung und kann des Urteil nachvollziehen. Wirklich viel müssen die nicht können. Des einzige was die vom normalen Sani unterscheidet ist die Abgehobenheit. Nedmal a Primar im Krankenhaus bildet sich soviel ein… (Disclaimer: Das is meine persönliche Erfahrung und trifft höchstwahrscheinlich nicht auf alle Notfallsanis zu)

  5. Lustigerweise währen die meisten Notfallsanis wohl recht froh wenn sie wenigstens den Status von “normalen” ungelernten Arbeitern hätten.

    24.000-26.000€ Enstiegsgehalt. Nach 30 Dienstjahren (!) durchschnittlich 35.000 (Quelle Standard 2019). Und das bei unangenehmen Arbeitszeiten, stressiger Tätigkeit, usw. usw.

  6. Bitte um kurze Erklärung:

    Es hat ein Notfallsani geklagt, aber für was wollte er klagen? Wollte er als ungelernter Arbeiter gelten oder höherwertiger? Wenn er als höherwertiger Arbeiter gegolten hätte, hätten dann alle Notfallsanis mehr Entlohnung bekommen müssen und dieser Fall tritt nun nicht ein?

    Was hat der Kläger erreichen wollen und was wurde mit dem Urteil erreicht?

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