Fremdenführer/innen aus Mitgliedstaaten der EU oder Vertragsstaates des EWR dürfen in Österreich die gewerbliche Tätigkeit des Fremdenführers verrichten:

1. aufgrund einer Niederlassung in Österreich

Es ist eine Gewerbeanmeldung bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die Niederlassung liegt, erforderlich. Juristische Personen benötigen überdies die Eintragung im österreichischen Firmenbuch. Bei der Anmeldung ist der Befähigungsnachweis zu erbringen (kann auch im Wege der Diplomanerkennung erfolgen – § 373c und 373d GewO 1994).

2. vorübergehend und gelegentlich als grenzüberschreitende Dienstleistung

Voraussetzung für die grenzüberschreitende Erbringung gewerblicher Dienstleistungen des Fremdenführers ist, dass im Heimatstaat die Befugnis zur Vornahme dieser Dienstleistung vorliegt. Da es sich beim Gewerbe des „Fremdenführers“ in Österreich um ein reglementiertes Gewerbe handelt, ist die Erstattung einer Dienstleistungsanzeige im Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus erforderlich.

Voraussetzung für die Kenntnisnahme der Dienstleistungsanzeige ist, dass:

der Beruf des Fremdenführers im Niederlassungsstaat reglementiert ist, oder dass der Fremdenführer eine reglementierte Ausbildung absolviert hat, oder den Beruf in den vergangenen 10 Jahren mindestens ein Jahr ausgeübt hat.

Erforderliche Unterlagen für die Dienstleistungsanzeige (Original oder beglaubigte Kopie, bei nicht in deutscher Sprache verfassten Dokumenten zusätzlich beglaubigte Übersetzung):

Nachweis der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des EWRBescheinigung der zuständigen Behörde über die BerufsberechtigungBerufsqualifikationsnachweisBestätigung über bisherige Tätigkeit im Gewerbe

Die Dienstleistungsanzeige mit den Unterlagen erfolgt an das:

Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus
Referat Gewerberechtsvollziehung
Stubenring 1
1010 Wien

Ob ein/e Fremdenführer/-in zur grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen befugt ist, ist im öffentlich zugänglichen Dienstleistungsregister online abrufbar. Eine grenzüberschreitende Tätigkeit ohne Eintragung im Dienstleistungsregister kann mit Geldstrafen bis zu 1.090 Euro bestraft (§ 368 GewO) werden.

Weitere Informationen sowie Kontaktdaten finden Sie hier.

Rückfragehinweis1:

Fachverband Freizeit-/Sportbetriebe
E: freizeitbetriebe@wko.at

1 Alle Angaben in diesem Informationspapier erfolgen trotz sorgfältiger Bearbeitung ohne Gewähr. Eine Haftung des Autors ist ausgeschlossen.

Stand: April 2025