Durch Missbrauch fast gestorben: Freispruch vom Mordversuch

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  1. [Hintergrund](https://www.heute.at/s/sexparty-endet-fuer-kindergaertnerin-29-beinahe-toedlich-100144696)

    >Gegen Mittag ging der Wohnungsinhaber duschen, **der 34-Jährige Arbeitslose soll die weggetretene Kindergärtnerin in der Zwischenzeit im Intimbereich schwer verletzt haben**. Immer und immer wieder soll das Trio **die bereits stark blutende Österreicherin missbraucht haben.** Schließlich – so der Vorwurf – soll das Trio die blutende Frau in die Dusche geschleppt haben, wo sie der Kicker gewaschen und neuerlich missbraucht haben soll. Unter der Dusche brach die 29-Jährige schließlich zusammen, kam wieder zu sich und stammelte: “Ich kann nicht mehr.” Doch der geschiedene 34-jährige Vater eines kleinen Buben kannte offenbar keine Gnade, kam laut Anklage ins Bad, schloss die Türe hinter sich ab **und missbrauchte die am Badezimmerboden liegende Wienerin erneut brutal.**

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    Das heutige Urteil besagt also, dass es kein Mordversuch war.

    >Strafbarkeit des Versuches
    >
    >§ 15. (1) Die Strafdrohungen gegen vorsätzliches Handeln gelten nicht nur für die vollendete Tat, sondern auch für den Versuch und für jede Beteiligung an einem Versuch.
    >
    >(2) Die Tat ist versucht, sobald der Täter seinen Entschluß, sie auszuführen oder einen anderen dazu zu bestimmen (§ 12), durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt.
    >
    >(3) Der Versuch und die Beteiligung daran sind nicht strafbar, wenn die Vollendung der Tat mangels persönlicher Eigenschaften oder Verhältnisse, die das Gesetz beim Handelnden voraussetzt, oder nach der Art der Handlung oder des Gegenstands, an dem die Tat begangen wurde, unter keinen Umständen möglich war.

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    >Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben
    >
    >Mord
    >
    >§ 75. Wer einen anderen tötet, ist mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.

    Was soll ich jetzt damit?

    Bedeutet das Urteil also, dass ich von einem ausgewachsenen Mann nicht erwarten kann, dass er weiß, dass jemand sterben kann, wenn jemand scheißviel Blut über eine abartig große Wunde verliert???

    Soll das das Urteil sein? Keine geistige Beeinträchtigung? Kein “Mordvorsatz”???

    Bitte was muss passieren, damit ich davon ausgehen kann, jemand wollte wen anderes töten? Muss ichs vorher als eingschriebenen Brief aufgeben und dem Staatsanwalt persönlich schicken??????????

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    Das is doch nur noch krank.

  2. Alles daran komplett zum kotzen. Ich hab keine Ahnung wie die Überlebenden solcher Dinge das durchstehen. Meiner Meinung nach sollten die 20 Jahre in Zwangsarbeit und die Erlöse daraus in die beste Therapie die es gibt für die Frau gesteckt werden.

  3. Da aus den Kommentaren klar wird, dass bis jetzt (Stand 3h nach dem Posten) eine Mischung aus großer Empörung und Emotionalität, gepaart mit juristischer Blindheit und Unwissen, die Konversation bestimmt, hier eine kurze Übersicht über die Rechtslage:

    1. Was ist Mord in Österreich?
    §75 StGB. Sinngemäß:
    Mord begeht, wer einen anderen vorsätzlich tötet.
    2. Was ist ein Versuch einer Straftat in Österreich?
    §15 StGB. Sinngemäß:
    Abs 1: Es gilt die gleiche Strafdrohung wie bei „einer vorsätzlichen Tat“.
    Abs 2: Eine Tat ist versucht, wenn eine „der Tat unmittelbar vorausgehende Handlung“ gesetzt wird.

    Den Versuch charaktersiert außerdem das Ausbleiben des Erfolges (jo, eh).

    Warum liegt hier kein Mord vor?
    Es wurde niemand getötet (is eh offensichtlich).

    Warum liegt hier kein Mordversuch vor?
    Wie bei der Versuchsdefinition oben angeführt, müssen alle Tatbestandsmerkmale für einen Versuch vorliegen, außer des Taterfolges.

    Ein wichtiges Tatbestandsmerkmal beim Mord ist Vorsatz.
    Die niedrigste Form von Vorsatz ist „dolus eventualis“, der Eventualvorsatz. Der Täter ist sich bewusst, dass der Taterfolg (beim Mord: der Tod einer Person) eintreten könnte und findet sich damit ab. Das Damit-Ab-Finden ist eine bewusste Einstellung, eine direkte Entscheidung gegen das geschützte Rechtsgut (hier: Leben). Es ist nicht gegeben, wenn darauf ernsthaft vertraut wird, dass der Erfolg nicht eintritt.

    Für eine Verurteilung müssen alle Tatbestandsmerkmale, inklusive Vorsatz, bewiesen werden.
    Es muss also tatsächlich feststehen, dass der Tod des Opfers *zum Tatzeitpunkt* ernsthaft für möglich gefunden wurde und der Täter sich damit abgefunden hat. Das war anscheinend nicht der Fall.

    Einwand: Aber die Verletzungen waren sehr schlimm und es bestand tatsächlich Lebensgefahr! (Laut Artikel: nur durch […] Operation[…] gerettet“)
    Wie kann das kein Beweis für Vorsatz sein?

    Dieses Argument allein begründet den Vorsatz nicht. Der Vorsatz ist zwar ein objektives TB-Merkmal, er bezieht sich aber immer nur auf den individuellen Täter. Ob ein Anderer womöglich eher die Möglichkeit erahnt hätte, ist unerheblich. Wie im Artikel angeführt, war laut Verteidiger dem Angeklagten die Möglichkeit nicht bewusst, wodurch der TB des Mordes mangels Vorsatz wegfällt, und damit auch nicht versucht werden kann. Da die beim Prozess anwesenden Geschworenen offensichtlich zur Ansicht gekommen sind, Vorsatz sei nicht vorgelegen, ist diesen wohl zu glauben.

    Auch ist der bloße Umstand der Lebensgefahr nicht vorsatzbegründend, dies wäre ja ein Ex-Post-Urteil: Weil nach der Tat die Möglichkeit des Todes vorliegt, muss der Täter um diese Möglichkeit gewusst haben. Diese Logik ist offensichtlich nicht zutreffend.

    Fazit: Nachdem der Beweis des Vorsatzes, vor Geschworenen, nicht erbracht werden konnte, ist der TB des Mordes nicht erfüllt, dieser kann daher auch nicht versucht werden.

    Ist das Strafmaß angemessen?
    Das ist wohl am Ende immer eine persönliche, individuelle Einschätzung.
    Es ist allerdings bei jeder Strafe mitzudenken, was damit bezweckt werden soll.

    Das Strafrecht in Österreich hat 4 Hauptzwecke:
    1. Generalprävention: Durch Bestrafung und dessen Androhung soll von der Begehung von Straftaten abgehalten werden.
    Es ist hierbei bekannt, dass die Höhe des Strafmaßes nicht, oder nicht stark, mit der Häufigkeit von Taten einhergeht. Eine überlange Haftstrafe (à la USA) ist daher kein approbates Mittel.

    2. Spezialprävention: Durch Bestrafung soll der Täter davon abgehalten werden, eine gleiche Tat nochmals zu begehen, im besten Fall sogar gar nicht mehr straffällig zu werden.
    Auch hier ist die Erhöhung der Schwere der Strafe nicht das geeignetste Mittel. Gerade bei Sexualstraftätern korreliert die Rückfallsrate nicht mit Strafmaßerhöhungen über 5 Jahren Haft.
    Aber auch sonst ist bekannt, dass die Rückfallsrate bei Gewalttaten nach 35 Jahren rapide abnimmt.
    Auch spielen Lebenssituation und soziale Unwelt eine große Rolle.

    3. Sühne: Strafe ist hier als Vergeltung für die Nicht-Beachtung gesellschaftlicher Regeln aufgefasst. Historisch zwar ein wichtiger Aspekt, nimmt die Bedeutung der Sühne zurecht immer mehr ab. Bei der Beurteilung des Strafmaßes dringt hier die persönlichste Meinung wohl am ehesten durch – kann bezüglich der Präventionswirkung noch anhand empirischer Daten argumentiert werden, ist die Forderung nach Vergeltung und Sühne ein emotionales, subjektives Bedürfnis.
    An sich ist dieses Bedürfnis auch berechtigt, doch soll seine Bedeutung nicht überspannt werden. Der Verurteilte wird ansonsten nur mehr zum Objekt einer emotionalen Forderung nach Stillen von „Blutdurst“, der Mensch zum Instrument gesellschaftlicher Rachefantasien degradiert. In Österreich hat das keinen Platz, so sehr es im ersten Schock auf derartige Nachrichten danach auch verlangt.
    4. Resozialisation: Das österreichische Strafrecht urteilt über Taten, nicht über Menschen. Der Täter an sich ist also nicht ein guter oder böser Mensch, er hat nur gut oder böse gehandelt. Der Strafvollzug soll dazu dienen, böse Taten zu verhindern. Daher sollen während der Bestrafung Maßnahmen zur Läuterung und Erziehung, aber auch zum persönlichen Wachstum und zur Reflektion gegeben werden. Ist das Ziel erreicht, ist der Mensch wieder in die Gesellschaft einzugliedern und kann wieder zum gesellschaftlichen Erfolg beitragen und ihr so von größerem Nutzen sein als hinter Gittern.

    5. Opferentschädigung: Im Strafrecht ist die Opferentschädigung nicht der Hauptzweck.
    Einerseits ist wohl offensichtlich, dass durch Bestrafung kein tatsächlicher Ausgleich des Schadens stattfindet – eine Welt voller Blinder bleibt auch für die Opfer dunkel.
    Ein Ausgleich erfolgt daher über monetäre Transferleistungen nach dem Zivilrecht.
    Die Schwere der Strafe hat dabei auch nur wenig Einfluss auf das Opfer, vielmehr ist der tatsächliche Akt der Verurteilung wichtiger für die psychische Verarbeitung. Ob darauf nun 20 oder 40 Jahre Haft folgen, bringt den Opfer sehr selten entsprechend mehr Gesundung.

    Wie erfolgreich ist Österreich beim Verhindern erneuter Straftaten?
    2021 betrug die Wiederverurteilungsrate, also erneute Verurteilung der gleichen Person wegen eines gerichtlich strafbaren Deliktes, nicht unbedingt wegen des gleichen Deliktes, 31,2%.
    Quelle:
    https://www.statistik.at/statistiken/bevoelkerung-und-soziales/kriminalitaet-und-sicherheit/verurteilungs-und-wiederverurteilungsstatistik

    Zum Vergleich:
    Schweiz, 2018: 38% aller Verurteilten werden erneut straffällig (https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/kriminalitaet-strafrecht/rueckfall.html)

    Mit dieser Betrachtung denke ich, dass tatsächlich konstruktiv über das Vergehen, Strafe und Gesellschaft diskutiert werden kann.
    Die bis jetzt gezeigten Reaktionen hingegen sind nur emotionale Aufschreie, frei von jedem tieferen Gedanken und jedem inhaltlichen Beitrag.

  4. Mag sein das das rechtens ist, bedeutet aber das der Gesetzgeber tätig werden sollte. Wer das Leben eines anderen mit diesem Ausmaß an Niedertracht zerstört sollte gleich bestraft werden wie ein Mörder und Lebenslang ins Gefängnis gehen.

  5. Österreichische Justlz at its finest.

    Angsoffen Leute umnieten, Mordversuche, Vergewaltigungen – alles ganz normal bei uns.

    Ein Drecksland wie kein anderes.

  6. Das ist ein ganz furchtbarer Fall! Wie soll die arme Frau das nur verarbeiten? Sowas kann man doch nur schwer bis gar nicht verkraften!

    Diese drei Monster gehören eingesperrt und das am besten in ihrer Heimat der Türkei!!!!

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