Korrektes Parken und so

19 comments
  1. Das Halten und Parken auf Schutzwegen und Radfahrerüberfahrten ist verboten. Ist deren Benützung nicht durch Lichtzeichen geregelt, so gilt dieses Verbot auch 5m vor dem Schutzweg….
    Sieht auf dem Foto eher nach 4,5m aus.

  2. Ah ja die lieben Beamten ja keinen Schritt zuviel machen.

    Fun Fact knapp 100 Meter weiter hat die Polizei extra gekennzeichnete Parkplätze und wenn jemand dort parkt ist das Auto sehr schnell abgeschleppt

  3. Frage: Wenn jemand am Bahnhof auf euch losgehen würde, würdet ihr wollen, dass die Polizei so schnell wie möglich bei euch ist, oder dass sie von irgendeinem Parkplatz in ein paar hundert Metern zu euch geht?

  4. In so einem Fall würden die Polizeibeamten rechtswidrig handeln, da laut STVO § 2 Abs. 25 ein Einsatzfahrzeug nur dann ein Einsatzfahrzeug ist, wenn es entweder Blaulicht oder Sirene (oder beides) verwendet. Sobald keines von beiden läuft, ist das Fahrzeug per Definition kein Einsatzfahrzeug im Sinne der STVO.
    ÖAMTC-Chefjurist Martin Hoffer: “Fahren Rettungswagen, Polizeistreife oder Feuerwehr ohne eine der beiden Einsatz-Kennzeichnungen, dürfen sie sich bloß über Fahrverbote, Einbahnstraßen und vorgeschriebene Fahrtrichtungen hinwegsetzen und die Busspur befahren.”
    [ÖAMTC-Artikel](https://www.oeamtc.at/autotouring/reportage/alarmstufe-blau-16019957#:~:text=Auch%20bei%20der%20Polizei%20ist,Einsatzfahrten%20situationsbedingt%20der%20jeweilige%20Fahrer.)

    Edit: Dies sollte eigentlich eine Antwort auf MuthisAT sein… Habe ich leider nicht hinbekommen wo es hin sollte…

  5. Nummernschild unkenntlich machen ist in diesem Fall egal – das Auto wird wohl auf die BMI zugelassen sein 🙂

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