Fall Kellermayr – Razzia bei 59-Jährigem in Bayern

4 comments
  1. Kann mir jemand erklären warum für die Drohungen die inländische Gerichtsbarkeit nicht gegeben war?

    Zumindest Seiler schreibt in Strafrecht allgemeiner Teil I, dass bei gefährlichen Drohungen per E-Mail der Tatort sowohl der Versendungsort als auch der Ort des Empfängers ist.

    Bitte sagts mir nicht das gilt nur für E-Mail, aber nicht Social Media…

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