Hallo! Eine Frage hier, für alle juristisch bewanderten: Ich habe in den letzten Wochen um Wohnkostenbeihilfe für die Dauer des Zivildienstes beim Heerespersonalamt angesucht. Nun wurde mein Antrag leider mit Bescheid abgewiesen. Begründung: Ich würde keine „eigene Wohnung“ bewohnen.

Der Sachverhalt ist folgender: Ich wohne seit 2020 mit meiner Freundin in besagter Wohnung. Leider haben wir damals beim Einzug nur sie als Hauptmieterin in den Mietvertrag schreiben lassen. Ich steh also gar nicht drin. Faktisch bezahle ich aber seit dem Einzug immer genau die Hälfte der Wohnkosten (also Miete+BK), da gibt es natürlich auch die Nachweise in Form von Kontoauszügen, welche ich beim Antrag mitgesendet habe. Es scheitert also scheinbar alleinig am Umstand, dass ich nicht im Mietvertrag stehe, ich bin nämlich auch seit Juli 2020 an der Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldet. Ich denke, dass ich aus Sicht des Bundesheeres eben als „Untermieter“ bzw Mitbewohner meiner Freundin gelte, der sich aber nachweislich seit Bezug zur Hälfte an den Wohnkosten beteiligt und daher rechtlich auch insoweit ein Schuldverhältnis eingegangen ist, als dass ich hier nicht einfach gratis wohnen kann, da die Abmachung mit meiner Partnerin bei Bezug eben Hälfte/Hälfte war und weder sie, noch ich die Wohnung alleine finanzieren könnte.
Pikant an der Sache: https://www.bvwg.gv.at/presse/724629.html
Der VfGH hat sich diesem Problem scheinbar auch schon angenommen und eine entsprechende Wortfolge im Par. 31 HGG als verfassungswidrig aufgehoben, leider mit Reparaturfrist bis Ende Juni 2023. Lange Rede, kurzer Sinn: macht eine Bescheidbeschwerde Sinn, oder soll ich mir den Aufwand sparen? Ich kann gerne den geschwärzten Bescheid hochladen, falls es jemanden interessiert.

3 comments
  1. Das ist ziemlich bescheiden leider, aber ich fürchte, du hast Pech gehabt… Wenn im Erkenntnis des VfGH nichts von “nicht mehr anzuwenden” steht, kannst nichts machen.

    Steht ganz gut [hier](https://www.vfgh.gv.at/kompetenzen-und-verfahren/kompetenzen.de.html) erklärt:

    >Der Verfassungsgerichtshof kann eine Aufhebung allerdings auch mit einer
    „Reparaturfrist“ versehen. Dies geschieht, wenn die sofortige Aufhebung
    zu schwer wiegenden praktischen Problemen führen würde. Der Gesetzgeber
    hat dann Zeit, bis zum Ablauf dieser Frist eine neue Lösung zu
    erarbeiten. Bis dahin bleibt die aufgehobene Bestimmung wirksam. Der
    Gerichtshof kann auch festlegen, dass eine aufgehobene Bestimmung „nicht
    mehr anzuwenden“ ist („rückwirkende Aufhebung“). Das bedeutet: Behörden
    und Gerichte dürfen auch bei der Beurteilung eines Falles, der sich vor
    Aufhebung dieser Bestimmung ereignet hat, diese Bestimmung nicht mehr
    anwenden.

  2. Ich befürchte leider auch, dass das nix wird. Man muss im Mietvertrag stehen. Die bei der Zivildienstserviceagentur sind leider auch ziemliche Hurnkinder.

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