Ich Miete ab Jänner eine neue Wohnung, Mietvertrag ist bereits unterzeichnet und soweit auch alles in Ordnung aber in der Anzeige stand von Beginn an, dass eine Gebühr für die Koordination des Mietvertrags, in der Höhe von 150€ + 20 % Ust, eingehoben wird.

Ich weiß, dass es früher oft eine Vergebührung für Mietverträge oder Mietvertragserrichtungskosten gab, laut AK wurden die aber, zumindest für Wohnräume, abgeschafft. Siehe [hier](https://www.arbeiterkammer.at/beratung/konsument/bauenundwohnen/miete/Mietvertragsgebuehr.html).

Ist das trotzdem noch üblich, nur nennt man es jetzt so oder darf diese Gebühr auch unter dem Namen “Koordination Mietvertrag” nicht eingehoben werden?

9 comments
  1. Ich bin vor kurzem auch umgezogen und habe auch ~150€ für die “Vertragserstellung” gezahlt. Leider erst im Nachhinein draufgekommen, dass diese Gebühren abgeschafft worden sind (OP’s link). Die Vermieter probieren es trotzdem noch immer (wer hätte das gedacht).

    Die meisten Leute haben Sorgen, die Wohnung nicht zu bekommen sollten sie diese illegale Gebühr nicht zahlen. In deinem Fall ist der **Mietvertrag bereits unterzeichnet,** somit würde ich, mit Verweis auf die Infos der AK, die **Bezahlung der Gebühr schriftlich verweigern**.

    Letzter Tipp: Bitte tritt unbedingt einer Mietervereinigung bei ([link](https://mietervereinigung.at/)). Besonders wenn dein*e Vermieter*in schon von Anfang an illegale Gebühren verlangt.

  2. >Vergebührung für Mietverträge

    Nur zur Erklärung, das war eine öffentliche Abgabe (sowas wie eine Steuer, Studiengebühren, Stempelmarken, oder meinetwegen die GIS) die auf Mietverträge beim Finanzamt zu bezahlen war, die grundsätzlich der ~~Vermieter~~ edit: Mieter zu bezahlen hatte. Das Geld hat auch der Staat bekommen, nicht der Vermieter. Diese Gebühr wurde abgeschafft.

    Was OP beschreibt, scheint eine zivilrechtliche Forderung zu sein, also der Vermieter verlangt einfach mehr Geld, ~~und nennt als Grund den Aufwand, den das Erstellen eines Mietvertrags (???) ihm verursacht. Ich bin jetzt kein Spezialist für Nebenabreden im Mietrecht, ich persönlich würde aber keinen Grund kennen, wieso das jedenfalls unzulässig sein soll.~~

    edit/Nachtrag: Im Hinblick auf die Antworten ergänze ich, dass bei Anwendung des KSchG das dann schon unzulässig sein könnte, ~~wenn dem tatsächlich keine (nicht sowieso vertragstypsiche) Gegenleistung des Unternehmers gegenübersteht. (Ob dem so ist, legt OPs Post zumindest nahe).~~

    Außerdem scheint sich die Rechtsmeinung durchgesetzt zu haben, dass dies von § 27 Abs. 1 Z 1 MRG verboten ist, dh es kommt nur bei Mietverträgen im Vollanwendungsbereich des MRG zur Anwendung (das betrifft OP eben nicht).

    Für weitere Details zur Gebührenschuld siehe das Posting von u/tomate44

  3. Kurz gesagt im Vollanwendungsbereich des MRG per OGH Entscheid verboten.

    Im ABGB Bereich erlaubt und leider nicht unüblich

  4. Mich würde brennend interessieren, welche effektive Arbeitsleistung da dahinter steckt, außer dass man in einen 08/15 Vordruck, den man für warscheinlich 90% der Objekte verwendet, einfach nur andere Adressdaten und Namen einfügt.

  5. Solche Kosten *können und dürfen* verlangt werden, sofern du nicht im ***VOLLANWENDUNGSBereich*** des MRG bist. Teil oder Ausgenommen kann und wird auch verlangt.Dies hat *nichts* mit der früheren Vergebührung zu tun, die gibts nicht mehr.Ob die Kosten gerechtfertigt sind oder nicht, sei mal dahingestellt. Aber wenns von Anfang an kommuniziert wurde, ist es zumindest nichts unbekanntes was dann plötzlich daherkommt.

  6. Ehrlich gesagt würde es mich nicht wundern, wenn Makler dann in Zukunft auch eine “Besichtigungsgebühr” für Wohnungen verrechnen. Irgendwo muss das Geld schliesslich herkommen.

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