Erstmal gut. Aber auf den folgenden Tornado der Fäkalien habe ich gar keinen Bock.
Ich drücke die Daumen, dass das jetzt endlich Mal durchkommt (und im Idealfall nicht in der nächsten Legislaturperiode wieder kassiert wird).
Bedeutet das, dass man sich bei Beachtung der Sperrfrist jährlich den Vornamen neu aussuchen kann?
Also noch 1.5 Jahre warten – da lohnt sich das TSG ja doch noch.
Muss man das verstehen? Man ist biologisch entweder weiblich oder männlich. Mal von den wenigen Ausnahmen abgesehen. Warum kann man es dann einfach willkürlich ändern? Ich kann mich doch auch nicht einfach als 1.96m identifizieren und das dann eintragen lassen. Oder blaue Augen statt grüne. Entweder man lässt es ganz weg oder lässt diesen willkürlichen Mist.
Das Eltern bei unter 14 jährigen das Geschlecht nun komplett frei und ohne Kontrolle bestimmen dürfen geht mir allerdings zu weit.
Zeit wirds, hoffentlich kommts dann auch bald durch….
Die Regelung für den Verteidigungfall ist witzig: Änderungen in weiblich gelten nicht wenn sie im zeitlichen Zusammenhang mit diesem sind. Also: jeder der keinen Bock auf Verteidigung hat sollte jetzt schleunigst sein Geschlecht in weibliche ändern, bevor es zu spät ist 😉
Aus dem Entwurf:
> (5) Nach Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen informiert die zuständige Meldebehörde die folgenden Behörden zur Aktualisierung der in den von ihnen geführten Registern oder Informationssystemen gespeicherten Daten zu dieser Person:
1. Bundeskriminalamt,
2. Bundespolizei,
3. Bundesverwaltungsamt zum Nationalen Waffenregister und zum Ausländerzentralregister, soweit das Bundesverwaltungsamt Daten im Auftrag des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge verarbeitet (§ 1 Absatz 1 Satz 2 des AZR-Gesetzes),
4. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, es sei denn im Melderegister ist ausschließlich die deutsche Staatsangehörigkeit der betroffenen Person verzeichnet,
5. Bundesamt für Verfassungsschutz,
6. Bundesamt für den militärischen Abschirmdienst,
7. die jeweils zuständigen Landeskriminalämter,
8. Zollkriminalamt,
9. Hauptzollämter, Finanzkontrolle Schwarzarbeit sowie
10. Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen.
> Dabei sind folgende Daten automatisiert zu übermitteln:
1. Familienname,
2. bisherige und geänderte Vornamen
3. Geburtsdatum,
4. Geburtsort,
5. Staatsangehörigkeiten,
6. bisheriger und geänderter Geschlechtseintrag,
7. Anschrift sowie
8. Datum der Änderung.
> Sofern in den Registern oder Informationssystemen der empfangenden Behörde keine Daten zu der betroffenen Person vorhanden sind, sind die übermittelten Daten unverzüglich
zu löschen. § 36 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes bleibt unberührt.
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Erstmal gut. Aber auf den folgenden Tornado der Fäkalien habe ich gar keinen Bock.
Ich drücke die Daumen, dass das jetzt endlich Mal durchkommt (und im Idealfall nicht in der nächsten Legislaturperiode wieder kassiert wird).
Bedeutet das, dass man sich bei Beachtung der Sperrfrist jährlich den Vornamen neu aussuchen kann?
Also noch 1.5 Jahre warten – da lohnt sich das TSG ja doch noch.
Muss man das verstehen? Man ist biologisch entweder weiblich oder männlich. Mal von den wenigen Ausnahmen abgesehen. Warum kann man es dann einfach willkürlich ändern? Ich kann mich doch auch nicht einfach als 1.96m identifizieren und das dann eintragen lassen. Oder blaue Augen statt grüne. Entweder man lässt es ganz weg oder lässt diesen willkürlichen Mist.
Das Eltern bei unter 14 jährigen das Geschlecht nun komplett frei und ohne Kontrolle bestimmen dürfen geht mir allerdings zu weit.
Zeit wirds, hoffentlich kommts dann auch bald durch….
Die Regelung für den Verteidigungfall ist witzig: Änderungen in weiblich gelten nicht wenn sie im zeitlichen Zusammenhang mit diesem sind. Also: jeder der keinen Bock auf Verteidigung hat sollte jetzt schleunigst sein Geschlecht in weibliche ändern, bevor es zu spät ist 😉
Aus dem Entwurf:
> (5) Nach Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen informiert die zuständige Meldebehörde die folgenden Behörden zur Aktualisierung der in den von ihnen geführten Registern oder Informationssystemen gespeicherten Daten zu dieser Person:
1. Bundeskriminalamt,
2. Bundespolizei,
3. Bundesverwaltungsamt zum Nationalen Waffenregister und zum Ausländerzentralregister, soweit das Bundesverwaltungsamt Daten im Auftrag des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge verarbeitet (§ 1 Absatz 1 Satz 2 des AZR-Gesetzes),
4. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, es sei denn im Melderegister ist ausschließlich die deutsche Staatsangehörigkeit der betroffenen Person verzeichnet,
5. Bundesamt für Verfassungsschutz,
6. Bundesamt für den militärischen Abschirmdienst,
7. die jeweils zuständigen Landeskriminalämter,
8. Zollkriminalamt,
9. Hauptzollämter, Finanzkontrolle Schwarzarbeit sowie
10. Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen.
> Dabei sind folgende Daten automatisiert zu übermitteln:
1. Familienname,
2. bisherige und geänderte Vornamen
3. Geburtsdatum,
4. Geburtsort,
5. Staatsangehörigkeiten,
6. bisheriger und geänderter Geschlechtseintrag,
7. Anschrift sowie
8. Datum der Änderung.
> Sofern in den Registern oder Informationssystemen der empfangenden Behörde keine Daten zu der betroffenen Person vorhanden sind, sind die übermittelten Daten unverzüglich
zu löschen. § 36 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes bleibt unberührt.
Und das im Land der rosa Listen.