Betreffend dieser Änderung:

https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVII/A/A_02172/index.shtml

>.Nach§ 85 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:
>„(2a) Ein Kostenersatz für die Hilfe eines selbständig tätigen approbierten Arztes (§ 44 Abs. 1 des
>Ärztegesetzes 1998), der nicht nach Art. 29 der Richtlinie 2005/36/EG das Recht erworben hat, den
>ärztlichen Beruf als Arzt für Allgemeinmedizin im Rahmen eines Sozialversicherungssystems auszuüben,
>ist ausgeschlossen .”

Könnte mir jemand erklären, was dieser Absatz bedeutet? Welcher Kostenersatz für welche Ärzte fällt hier weg?

8 comments
  1. Heißt das dass man keine Wahlarztrechnungen mehr einreichen kann bzw. dann nix mehr bekommt? Das wär ja total blöd. Ich geh schon manchmal zu einen Nicht-Kassenarzt und hol mir dann die Kosten zum Teil zurück. Wär super wenn ein Jurist/Arzt hier für Aufklärung sorgen kann.

  2. Wenn ich raten müsste: Homöopath:innen die nicht mal Allgemeinmedizin gelernt haben? Aber keine Ahnung.

  3. Z.B ein Urologe der nach dem Studium approbiert ist und dann direkt die Facharztausbildung gemacht hat, aber keinen Turnus. Er ist also approbiert, ist Facharzt für Urologie, aber kein Allgemeinmediziner.

  4. Ich frag mich nur, inwiefern damit das GSVG mit dem ASVG harmonisiert wird? Bei den genannten Fachärzten ist ja Erstattung bis zu einer gewissen Höhe möglich?

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