Doch was besagt die gesetzliche Ausnahme des “begleiteten Trinkens” eigentlich genau? Laut Paragraf 9 des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) dürfen in der Öffentlichkeit “Bier, Wein, weinähnliche Getränke oder Schaumwein oder Mischungen von Bier, Wein, weinähnlichen Getränken oder Schaumwein mit nichtalkoholischen Getränken an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren weder abgegeben noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden”. Dasselbe gilt für andere alkoholische Getränke und Lebensmittel, die solche in einer “nicht nur geringfügigen Menge enthalten”.
Soweit die Regel, deren gesetzliche Ausnahme im selben Paragrafen jedoch besagt, dass sie nicht gilt, “wenn Jugendliche von einer personensorgeberechtigten Person”, in der Regel also einem Elternteil, begleitet werden. Diese Ausnahme wurde bereits 1952 in das Gesetz geschrieben und ist nicht nur Ansicht Gerlachs “völlig aus der Zeit gefallen”. Der Vorstoß zu ihrer Abschaffung wird auch von Bundesgesundheitsministerin Nina Warken (CDU) unterstützt.
Je früher Jugendliche Alkohol trinken, desto größer sind die gesundheitlichen Risiken und die Wahrscheinlichkeit, dass sie dieses Verhalten ins Erwachsenenalter mitnehmen.
Dr. Johannes Nießen, kommissarischer Leiter des Bundesinstitutes für Öffentliche Gesundheit
Studie: Erster Alkoholkonsum im Schnitt mit 15,1 Jahren
Studiendaten der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) haben im November 2024 bestätigt, dass Jugendliche ihr erstes Glas Alkohol bereits trinken, bevor sie es überhaupt selbst kaufen dürfen – im Schnitt mit 15,1 Jahren. Legal geht das öffentlich nur mit den Eltern. Bier und Wein dürfen Jugendliche in Deutschland erst im Alter von 16 kaufen, und “härtere” alkoholische Getränke, wie Schnaps und Liköre sind für alle unter 18 verboten.
Der Alkoholkonsum bei Jugendlichen nähert sich derzeit wieder dem Vor-Corona-Niveau, auch wenn die Bundeszentrale Jugendlichen und jungen Erwachsenen einen deutlich geringeren “regelmäßigen Alkoholkonsum” bescheinigt als noch vor 20 Jahren (Stand 2023).