Der Generalbundesanwalt erhob Anklage gegen den Ukrainer Serhii K. wegen Sprengung der Nord-Stream-Pipeline. Das VG Berlin bestätigte das Sendeverbot für Russia Today. Deutsch-Ruander in Hessen wegen Völkermord-Vorwurf festgenommen.

Thema des Tages

OLG Hamburg – Nord-Stream-Sprengung: Der Generalbundesanwalt erhob vor dem Oberlandesgericht Hamburg Anklage gegen den Ukrainer Serhii K., der im Herbst 2022 den Anschlag auf die Nord-Stream-Pipelines angeführt haben soll. Die Anklage wertet die Sprengung als Angriff auf zivile Energieinfrastruktur und damit als Kriegsverbrechen. Zudem werden K. die Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion und die Zerstörung von Bauwerken zur Last gelegt. Der Angeklagte soll zur Tatzeit Angehöriger einer Spezialeinheit der ukrainischen Armee gewesen sein. Der BGH ging in einem Beschluss von Dezember 2025 davon aus, dass der Anschlag „in fremdstaatlichem Auftrag“ erfolgte. K. sieht sich geschützt durch funktionelle Immunität, da der Anschlag eine kriegerische Handlung gegen Russland gewesen sei. Der Ukrainer soll sich in Telefongesprächen während der Auslieferungshaft schwer belastet haben. Er wurde im vergangenen Sommer im Italienurlaub festgenommen; inzwischen befindet er sich in Hamburg in Untersuchungshaft. Neben K. gibt es sechs weitere Tatverdächtige. Einen von ihnen hatten polnische Behörden im vergangenen Jahr zunächst verhaftet, dann aber nicht an Deutschland ausgeliefert. Der Prozess gegen K. soll im Herbst beginnen. SZ (Jörg Diehl u.a.), tagesschau.de (Manuel Bewarder u.a.) und spiegel.de (Fidelius Schmid) berichten.

Rechtspolitik

BGH-Präsidentin: Das Bundeskabinett hat beschlossen, dass Karin Angerer (bisher Präsidentin des OLG Bamberg) neue BGH-Präsidentin werden soll. Sie wird am 1. September das Amt von Bettina Limperg übernehmen. spiegel.de berichtet. 

KI im Asylverfahren: netzpolitik.org (Anna Biselli) berichtet über den Referentenentwurf des Innenministeriums für ein Gesetz, das den Einsatz künstlicher Intelligenz in der „Migrationsverwaltung“ erlauben soll. Danach sollen Angaben in Asyl- und Visumsverfahren künftig automatisiert mit öffentlich zugänglichen Daten aus dem Internet abgeglichen werden. Außerdem erlaubt der Entwurf, personenbezogene Daten aus den Asylverfahren zur Entwicklung neuer KI-Systeme  zu verwenden, „insbesondere zum Trainieren, Validieren und Testen von automatisierten Anwendungen“.

Grundsicherung: Der Doktorand Clemens Dahlke und der Postdoktorand Felix Würkert kritisieren auf dem JuWissBlog die neue Grundsicherung, die das Bürgergeld zum 1. Juli ablöste. Abgeschafft wurde unter anderem die Vermögensschonzeit. Das Gesetz sehe zudem „faktisch“ eine Sanktion um einhundert Prozent für Menschen vor, die drei aufeinanderfolgenden Meldeaufforderungen nicht nachkommen. Selbst für Unterkunft und Heizung werde dann nicht mehr gezahlt. Die Autoren fordern, die Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums strikt vom Gedanken der Leistungsgerechtigkeit zu trennen.

Arbeitszeit: Christof Kleinmann vom Bundesverband der Wirtschaftskanzleien fordert im Interview mit LTO (Tanja Podolski) die Einführung einer Wochenarbeitszeit statt „starrer Tagesvorgaben“. Zudem sollten auch erfahrene Anwält:innen (Senior Associates) als leitende Angestellte behandelt werden, um nicht mehr unter die Regeln der EU-Arbeitszeitrichtlinie und des Arbeitszeitgesetzes zu fallen. „Es gibt wohl über alle Branchen hinweg kein Gesetz, gegen das so oft verstoßen wird, wie gegen das ArbZG“, sagt Kleinmann.

KI-Kennzeichnung: Rechtsanwältin Kristina Schreiber erläutert auf LTO, welche Transparenzpflichten nach der KI-VO ab dem 2. August für den Einsatz künstlicher Intelligenz gelten. Betreiber, die KI-Systeme einsetzen, müssen Deepfakes, die sie verbreiten, künftig sichtbar kennzeichnen. Nach der Auslegung der EU-Kommission genügt dafür keine Angabe in der Bildunterschrift. Erforderlich ist etwa ein Label „AI-MODIFIED“ in der oberen rechten Ecke eines Bildes. Ab Dezember sind auch KI-Anbieter verpflichtet, jede synthetische Ausgabe maschinenlesbar zu markieren.

Justiz

VG Berlin zu Russia Today: Die Medienanstalt Berlin-Brandenburg erteilte dem Sender Russia Today Deutschland (RT DE) Anfang 2022 zu Recht ein Sendeverbot. Dies entschied das Verwaltungsgericht Berlin im Hauptverfahren. RT DE sei redaktionell verantwortlicher Veranstalter eines Rundfunkprogramms gewesen und habe somit eine Rundfunkzulassung benötigt. Eine solche hatte das Unternehmen jedoch nicht beantragt. RT DE hatte argumentiert, dass in Wahrheit der in Russland ansässige Sender TV Novosti das Programm veranstaltete und RT DE nur zugeliefert habe. FAZ (Eva Goldbach), beck-aktuell und LTO berichten.

GBA – Mitwirkung an Völkermord in Ruanda: Die Bundesanwaltschaft ließ im Main-Kinzig-Kreis den Deutsch-Ruander Innocent S. festnehmen, der sich 1994 am Völkermord gegen die Tutsi beteiligt haben soll. Als Assistent des Bürgermeisters einer Kommune soll der Mann, der zur Volksgruppe der Hutu gehört, die Ermordung von 25 Tutsi angeordnet haben. Einen Menschen soll er eigenhändig mit einem Messer getötet haben. Ihm werden Völkermord und Mord in Mittäterschaft in 25 Fällen vorgeworfen. spiegel.de (Sven Röbel), zeit.de und LTO (Franziska Kring).

EuGH zu Coyote System/Plattformhaftung: Der Doktorand Nikolaus von Bernuth analysiert auf dem Verfassungsblog eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs von Mitte Juni zur Navigationsplattform Coyote System, die Nutzermeldungen zu Verkehrskontrollen aufbereitet. Der EuGH entschied, dass die Plattform für die verbreiteten Daten verantwortlich sei, da der Algorithmus die Verkehrsmeldungen nicht nur indexiere, sondern auch darüber entscheide, „in welcher Rangfolge diese Informationen verbreitet werden oder nicht“. In dieser Entscheidung liege eine problematische Neuausrichtung des Neutralitätserfordernisses bei der Plattformhaftung, so der Autor. Da fast alle Plattformbetreiber auf Empfehlungsalgorithmen setzten, seien sie nach den Maßstäben des EuGH künftig für jeden hochgeladenen Inhalt unmittelbar haftbar. Sinnvoller sei es, das Neutralitätskriterium nicht als binäres Konzept zu verstehen, sondern als ein Spektrum, um Plattformbetreibern einen Anreiz für möglichst neutrale Algorithmen zu setzen.

OLG Koblenz zu Handy-Blitzer-KI: Der Staatsanwalt Simon Pschorr und die Doktorandin Janine Blocher analysieren auf dem Verfassungsblog das Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz zum Einsatz der Handy-Blitzer-Software MonoCam von Oktober 2025. Das System filmt vorbeifahrende Fahrzeuge und erkennt mittels KI, ob Personen am Steuer ein Handy verwenden. Das Gericht hatte mangels Ermächtigungsgrundlage ein Beweisverwertungsverbot angenommen und von „anlassloser Massenüberwachung“ gesprochen. Die Autor:innen erörtern, inwiefern sich auch die Verwendung von KI auf die Schwere des Grundrechtseingriffs auswirkt. Bei der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten, die als geringfügig typisierte Gefahren betreffe, schlage die „Waage der Angemessenheitsprüfung“ schnell zulasten der Verfolgungsmaßnahme aus.

VGH Mannheim zu Rückwirkung von Gesetz: Rechtsprofessor Georg Bitter kritisiert auf njw.de ein Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim von Juli 2025, in dem er die zwölfjährige Rückwirkung eines belastenden Gesetzes für rechtmäßig erklärte. Nachdem ein Gericht die baden-württembergische Beihilfeverordnung mangels Ermächtigungsgrundlage aufgehoben hatte, erließ der Gesetzgeber rückwirkend ein neues Gesetz zur Regelung der Beihilfen. Dieser Rückwirkung steht nach dem VGH nicht der Grundsatz des Vertrauensschutzes entgegen, da die Beamten angesichts der vorherigen – rechtswidrigen – Regelung nicht auf ein Ausbleiben der Belastung hätten vertrauen dürfen. Bitter kritisiert, die Argumentation habe das Potenzial, „den Vorbehalt des Gesetzes praktisch bedeutungslos zu machen“.

LG Berlin II zu Konstantin Wecker vs. SZ: In eigener Sache berichtet die SZ (Meredith Haaf), dass Konstantin Wecker vor dem Landgericht Berlin II eine einstweilige Verfügung gegen den im Mai erschienenen Beitrag „Weckers vergessene Frauen“ erwirkte. In dem Text schildern drei Frauen sexuelle Erfahrungen, die sie in jungem Alter mit Wecker machten. Schon im November 2025 hatte die SZ über einen ähnlichen Fall berichtet. Das Gericht verneinte nun das öffentliche Informationsinteresse. Es sei zweifelhaft, inwiefern „Me Too“-Fälle unterhalb der Strafbarkeitsgrenze öffentliche Relevanz entfalten. Die SZ will Berufung einlegen.

LG Koblenz zu Unfall auf Nürburgring: Die Autobahn-Richtgeschwindigkeit von 130 Kilometern pro Stunde gilt auch bei so genannten Touristenfahrten auf der Nordschleife des Nürburgrings. Eine Porschefahrerin, die während einer solchen öffentlichen Befahrung der Rennstrecke auf die Ölspur eines vorausfahrenden Fahrzeugs fuhr und verunfallte, trifft daher nach einer Entscheidung des LG Koblenz eine Mithaftung von 20 Prozent. Sie habe nicht beweisen können, dass sie die Richtgeschwindigkeit eingehalten habe, wodurch sie die Ölspur möglicherweise rechtzeitig hätte sehen können. spiegel.de berichtet.

LG Hamburg – Entführung der Block-Kinder: LTO (Jakob Hoffmann) berichtet vom 61. Prozesstag zur Entführung der Block-Kinder vor dem Hamburger Landgericht. Tach K., der zweite Fluchtwagenfahrer, stellte sich in seiner Videovernehmung als Opfer von David Barkay dar. Dieser habe ihn und die anderen angeheuert, weil sie „leicht zu verarschen“ gewesen seien. Christina Blocks Verteidigung erklärte, Barkay habe die Entführung auf eigene Faust durchgeführt, um sich in Deutschland als Problemlöser für wohlhabende Kunden zu etablieren. 

StA Bochum – Korruption/EM-Tickets: Ein Mitarbeiter der „Euro 2024 GmbH“, die die Fußballeuropameisterschaft der Männer in Deutschland ausrichtete, steht in Verdacht, städtische Angestellte zu EM-Spielen eingeladen zu haben. In einem Fall soll ein Verwaltungsmitarbeiter zum Halbfinalspiel in München inklusive Anreise und Hotelübernachtung im Wert von insgesamt 2400 Euro eingeladen worden sein. Insgesamt soll es um mehrere Tausend Tickets gehen. Das Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen ließ die Stadtverwaltungen der Austragungsorte sowie die Räume des DFB durchsuchen. Welt (Frank Schneider) und spiegel.de berichten.

StA Hannover – Hülya Iri: Die Staatsanwaltschaft Hannover ließ die Wohnung der SPD-Politikerin Hülya Iri sowie die Wohnung ihrer Tochter Esma B. und die Räume des gemeinsamen Vereins „Integrationsarbeit Kronsberg“ durchsuchen. Wie zeit.de (Christoph Heinemann u.a.) berichtet, soll sich der Anfangsverdacht gegen sie inzwischen erhärtet haben. 870.000 Euro sollen vom Konto des Vereins in private Taschen geflossen sein. Möglicherweise sind die Gelder nicht für Luxusartikel verwendet worden, sondern „schlicht im Alltag versickert“. Auch gegen den Ehemann von Iri wird inzwischen ermittelt.

BGH: In der Leipziger Villa Sack nahm der neue 7. Strafsenat des Bundesgerichtshofs seine Arbeit auf. Wie beck-aktuell berichtet, reagiert der BGH mit dem neuen Senat auf die hohe Belastung im Bereich der Strafverfahren. Der Senat unter dem Vorsitz von Richter Johannes Berg ist künftig zuständig für Revisionen aus den OLG-Bezirken Bamberg, Bremen, Koblenz, Oldenburg, Schleswig und Stuttgart.

KI in der Justiz: beck-aktuell (Maximilian Amos) geht der Frage nach, wie KI sich auf Gerichtsverfahren auswirken wird. Stefanie Otte, Präsidentin des OLG Celle, befürchtet eine steigende Belastung der Amtsgerichte. Schriftsätze am Amtsgericht hätten nur noch selten unter 30 bis 40 Seiten, sagt sie. Wertvoll könne dagegen eine vorläufige Einschätzung der Rechtslage durch KI sein, beispielsweise in Verbraucherschutzfragen.

Recht in der Welt

USA – Verfassung: Der ehemalige Bundesverfassungsrichter Dieter Grimm zeichnet in der Zeit die 250-jährige Geschichte der USA nach. Mit der US-Verfassung, die einige Jahre nach der Unabhängigkeitserklärung verabschiedet wurde, habe sich der Verfassungsbegriff vom empirischen zum normativen gewandelt. Gleichzeitig habe sich der Vorrang der Verfassung vor allen Herrschaftsakten, insbesondere vor parlamentarischen Gesetzen, etabliert. Heute seien die USA wegen der „Aussichtslosigkeit“ von Verfassungsänderungen „unterkonstitutionalisiert“. Unter Donald Trump hätten sich die Probleme der Verfassung „zugespitzt“.

USA – Staatsbürgerschaft: Über die Entscheidung des Supreme Courts, wonach die Einschränkung des Geburtsortsprinzips durch ein Dekret Donald Trumps gegen die Verfassung verstößt, berichten nun auch FAZ (Sofia Dreisbach), taz (Hansjürgen Mai), der Theorie-als-Praxis-Blog (Detlef Georgia Schulze), beck-aktuell und LTO. Die Entscheidung erging mit einer Mehrheit von 6 zu 3 Stimmen. Einer der konservativen Richter bejahte jedoch nur einen Verstoß gegen einfaches Bundesrecht. Donald Trump forderte den US-Kongress dazu auf, die „kostspielige und ungerechte Geburtsstaatsbürgerschaft abzuschaffen“. Eine Verfassungsänderung ist jedoch nur mit einer Zweitdrittelmehrheit in beiden Kammern des Kongresses möglich.

Der Doktorand Felix Deser schreibt auf FAZ-Einspruch, dass der konservative Richter John Roberts, der die Mehrheitsmeinung verfasste, sich auf den „Originalismus“ stützte, also die Auslegung nach dem ursprünglichen Sinn der Norm zum Zeitpunkt ihres Entstehens. Die Knappheit des Urteils zeige, „dass die alte Verfassung in der neuen Trump-Welt an mehr als nur einer Stelle am seidenen Faden politischer Grabenkämpfe am Supreme Court hängt“.

Charlotte Walser (SZ) kommentiert, der Supreme Court habe „keine politische Entscheidung“ gefällt, sondern einzig und allein die Frage beurteilt, ob Trumps Vorhaben mit Verfassung und Gesetz kompatibel ist. „Damit haben sie bewiesen, dass sie nicht der verlängerte Arm der Regierung sind.“ Nikolas Busse (FAZ) betont, der Supreme Court allein könne die Gewaltenteilung in Amerika nicht gewährleisten. „Aber dass er sich von Trumps autoritären Ansprüchen nicht einschüchtern lässt, zeigt, dass der Rechtsstaat in Amerika funktioniert.“ Die jüngsten Urteile machten deutlich, dass von einem „dienstfertigen“ Supreme Court keine Rede sein könne.

USA – trans Athletinnen: taz (Bernd Pickert) und beck-aktuell berichten über ein aktuelles Urteil des Supreme Courts, wonach US-Bundesstaaten trans Frauen verbieten dürfen, an Sportveranstaltungen für Frauen teilzunehmen. Die Klägerin hatte argumentiert, dass sie mit Pubertätsblockern schon das Einsetzen einer männlichen Pubertät verhindert habe, sodass sie keinen körperlichen Vorteil gegenüber Mitsportlerinnen habe. Der Supreme Court widersprach. Biologisch männlich geborene Personen seien biologisch weiblich geborenen Personen körperlich überlegen.

Anna Schneider (Welt) kommentiert, das Urteil sei nicht nur ein Sieg für Donald Trump, sondern auch für „Frauen und Mädchen“. Es sei nicht zu leugnen, dass biologische Männerkörper den Körpern biologischer Frauen durchschnittlich an Stärke überlegen seien, sodass eine Unterscheidung im Sport notwendig sei. Daraus folge keine Abwertung transgeschlechtlicher Personen. Es sei ein Beispiel für die „Endzeiten der Gefühligkeit“, dass  „biologische Gegebenheiten zu derlei gerichtlichen Auseinandersetzungen führten“.

Neuseeland – Kim Dotcom: Das Berufungsgericht in Wellington bestätigte, dass der deutsche Internet-Unternehmer Kim Dotcom (bürgerlich Kim Schmitz) von Neuseeland an die USA ausgeliefert werden darf. Ihm drohten dort weder Folter noch unmenschliche Behandlung. Die USA werfen dem gebürtigen Kieler die massenhafte Verletzung von Urheberrechten und Geldwäsche vor. Er kann nun noch vor das Oberste Gericht Neuseelands ziehen, berichtet LTO.

Juristische Ausbildung

BayVGH zu Examensklausuren: Nun berichtet auch beck-aktuell (Jannina Schäffer) über die Eilentscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, wonach ein Rechtsreferendar, der seine schriftlichen Prüfungen vor der mündlichen Prüfung einsehen wollte, keinen Anordnungsgrund im Sinne von § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO geltend machen konnte. Ob ein Anordnungsanspruch bestand, ließ das Gericht offen.

Sonstiges

IMK – Indymedia: Wie die taz (Christian Rath) berichtet, sprach sich die Innenministerkonferenz für ein Verbot der linksradikalen Webseite de.indymedia.org aus. Auf der Seite können Nutzer:innen anonym Veranstaltungen ankündigen und Diskussionen führen. Redaktionelle Inhalte gibt es keine. Die Seite wird seit 2022 vom Bundesverfassungsschutz als „gesichert linksextremistische Bestrebung“ geführt. Dem Projekt wird vorgeworfen, dass dort auch Straftaten propagiert werden. Zuständig für ein Vereinsverbot wäre Bundesinnenminister Alexander Dobrindt (CSU). 2017 war die ähnliche Plattform linksunten.indymedia.org verboten worden, die sich 2008 von de.indymedia.org abgespalten hatte.

Einstufung der Linkspartei: Stephan Klenner (FAZ) fordert eine verstärkte Beobachtung der Linkspartei durch den Verfassungsschutz. Offen extremistische Parteigliederungen wie die „Kommunistische Plattform“ tauchten in den jährlichen Verfassungsschutzberichten immer seltener auf, der Extremismus in der Partei nehme aber zu. Deutlich zeige sich das an der Bundesarbeitsgemeinschaft „Palästinasolidarität“, die sich gegen ein Bekenntnis zum Existenzrecht Israels ausspreche und zu einem „wichtigen Machtzentrum der Partei“ geworden sei.

Podcast mit Björn Höcke: Der Youtuber Benjamin Berndt (Ben Ungescripted) wurde von der Landesanstalt für Medien (LfM) Nordrhein-Westfalen dazu aufgefordert, das von ihm hochgeladene Videointerview mit Björn Höcke zu überarbeiten. Er müsse klarstellen, dass die SA sehr wohl, anders als von Höcke im Interview behauptet, ein Motto hatte. Eine solche Einordnung von Falschaussagen gebiete die journalistische Sorgfalt. Berndts Rechtsanwalt Joachim Steinhöfel sprach von einer „Zensurbehörde“, die der Presse die Kriterien für „journalistische Sorgfalt“ diktieren wolle. Berndt betonte, dass er sich nicht als Journalist verstehe. Die LfM kann den Fall nun der Kommission für Zulassung und Aufsicht vorlegen, die als gemeinsames Organ der Landesmedienanstalten Bußgelder verhängen darf. FAZ (Sebastian Eder) und Zeit (Amonte Schröder-Jürss) berichten.

Im Gespräch mit spiegel.de (Anton Rainer) betont Tobias Schmid, Direktor der LfM NRW, dass Berndt die Stelle nicht rausschneiden müsse, sondern auch „mit einer Tafel, einem Kommentar, einer Bauchbinde“ kontextualisieren könne. Er verstehe nicht, „dass jemand, der ein journalistisch-redaktionelles Angebot auf einem derart professionellen Niveau betreibt, glaubt, für ihn würden keine Regeln gelten.“ Ob jemand als Journalist einzuordnen sei, richte sich nach objektiven Faktoren.

Nuhr vs. Standard: Dieter Nuhr drohte der österreichischen Zeitung Der Standard mit einer Klage, nachdem er in einem Zeitungskommentar für eine Aussage zum Thema Femizide kritisiert wurde. Er hatte in seinem Bühnenprogramm Frauen geraten, zur Sicherheit „den Partner vor dem Geschlechtsverkehr einfach erst mal“ kennenzulernen, um herauszufinden, ob er „nebenberuflich als Frauenmörder tätig“ sei. Die Standard-Journalistin Beate Hausbichler nannte dies „widerlich“. Nuhrs Produktionsfirma sah darin eine Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte und drohte mit rechtlichen Schritten. Die taz (Florian Bayer) zieht in ihrem Bericht eine Verbindung zu SLAPP-Klagen. Nuhr gab an, aktuell keine juristischen Schritte gegen den Standard eingeleitet zu haben.

Jost Müller-Neuhof (Tsp) betont, dass Nuhr „keine ‚Witze über Femizide'“ gemacht, sondern über die mediale Vorstellung gesprochen habe, Männer hassten prinzipiell Frauen und Frauen lebten prinzipiell gefährlich. „Das ist der Sinn von Satire: Perspektiven bieten, idealerweise überraschen. Auch provozieren. Satire soll tabulos sein. Komisch sein muss sie nicht.“

Meinungsfreiheit: Die Zeit (Götz Hamann/John F. Jungclaussen) spricht im Feuilleton mit dem Historiker Fara Dabhoiwala über die Ursprünge der Meinungsfreiheit. Er sieht sie in den Zeitungskolumnen zweier britischer Journalisten, die ab 1720 erschienen, zu einer Zeit, in der die alte Pressezensur zusammengebrochen war und eine „public sphere“ entstand. Sie sprachen sich für ein libertäres, beinahe grenzenloses Verständnis der Meinungsfreiheit aus, das sich später auch im First Amendment der US-Verfassung niederschlug.

RA mit Sehbehinderung: Im Interview mit njw.de (Monika Spiekermann) gibt der Rechtsanwalt Michael Richter, der im Alter von 17 Jahren erblindete, Einblick in seine Arbeit als Rechtsanwalt. Das Jurastudium gelte für sehbehinderte Menschen als gut geeignet. Gleichwohl gebe es bislang keine barrierefreie Rechtsanwaltssoftware. Auch das Intranet der Justizbehörden sei in den meisten Fällen nicht barrierefrei und mache „auch blinden Richtern das Leben sehr schwer“.

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LTO/pna/chr

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Zitiervorschlag

Die juristische Presseschau vom 2. Juli 2026:

. In: Legal Tribune Online,
02.07.2026
, https://www.lto.de/persistent/a_id/60329 (abgerufen am:
02.07.2026
)

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