{"id":27370,"date":"2026-06-09T20:12:10","date_gmt":"2026-06-09T20:12:10","guid":{"rendered":"https:\/\/www.europesays.com\/afrika\/27370\/"},"modified":"2026-06-09T20:12:10","modified_gmt":"2026-06-09T20:12:10","slug":"senegal-einstufung-als-sicherer-herkunftsstaat-verstoesst-gegen-europarecht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.europesays.com\/afrika\/27370\/","title":{"rendered":"Senegal: Einstufung als sicherer Herkunftsstaat verst\u00f6\u00dft gegen Europarecht"},"content":{"rendered":"<p class=\"Article-leadText\">Im Asylverfahren um einen gefl\u00fcchteten Senegalesen hat das VG Berlin nun entschieden. Das BAMF durfte nicht von der Einstufung Senegals als sicherer Herkunftsstaat ausgehen \u2013 das versto\u00dfe gegen Unionsrecht. Trotzdem muss der Mann ausreisen.<\/p>\n<p>Die Bestimmung Senegals als sicherer Herkunftsstaat verst\u00f6\u00dft nach Auffassung des VG Berlin gegen die Asylverfahrensrichtlinie und damit gegen Unionsrecht. Die nach wie vor praktizierte Genitalverst\u00fcmmelung junger M\u00e4dchen sowie die starke Ausgrenzung von Homosexuellen und sogenannter &#8222;Talib\u00e9&#8220;-Kinder lasse eine Verfolgung im Sinne der einschl\u00e4gigen Vorschriften m\u00f6glich erscheinen. Damit d\u00fcrfe der Asylantrag nicht mehr als &#8222;offensichtlich unbegr\u00fcndet&#8220; abgelehnt werden (Urteil vom 27.11.2025 \u2013 <a href=\"https:\/\/beck-online.beck.de\/Default.aspx?typ=reference&amp;y=200&amp;Az=31K47525A&amp;D=2025-11-27\" rel=\"nofollow noopener\" target=\"_blank\">31 K 475\/25 A<\/a>).<\/p>\n<p>Ein 26-j\u00e4hriger Senegalese f\u00fcrchtete seit seiner Flucht die R\u00fcckreise in sein Heimatland. Er hatte bis 2019 in der Casamance-Region gelebt, wo die \u00f6rtliche Unabh\u00e4ngigkeitsbewegung (&#8222;Mouvement des forces d\u00e9mocratiques de la Casamance&#8220;, kurz MFDC) seither Chaos gestiftet habe. Er studierte einige Jahre in Russland und beantrage schlie\u00dflich Asyl in der Bundesrepublik. Das BAMF wies seinen Asylantrag jedoch als &#8222;offensichtlich unbegr\u00fcndet&#8220; zur\u00fcck (\u00a7 <a href=\"https:\/\/beck-online.beck.de\/Default.aspx?typ=reference&amp;y=100&amp;G=AsylVfG&amp;P=29a\" rel=\"nofollow noopener\" target=\"_blank\">29a<\/a> Abs. <a href=\"https:\/\/beck-online.beck.de\/Default.aspx?typ=reference&amp;y=100&amp;G=AsylVfG&amp;P=29a&amp;X=1\" rel=\"nofollow noopener\" target=\"_blank\">1<\/a> AsylG), da der Senegal als sicherer Herkunftsstaat eingestuft sei, drohte die Abschiebung an und erlie\u00df ein Einreise- und Aufenthaltsverbot. <\/p>\n<p>Dagegen wehrte sich der Mann vor dem VG Berlin, das im Offensichtlichkeitsausspruch des BAMF ein europarechtliches Problem sah. Das Gericht zweifelte daran, ob die zugrundeliegende Einstufung des Senegals als sicherer Herkunftsstaat wirklich Bestand hatte <a href=\"https:\/\/rsw.beck.de\/aktuell\/daily\/meldung\/detail\/vg-berlin-VG31k67123a-senegal-sicherer-herkunftsstaat-eugh-vorlage\" data-sf-ec-immutable=\"\" rel=\"nofollow noopener\" target=\"_blank\">und legte die Frage im Vorabentscheidungsverfahren dem EuGH vor<\/a>. Da in verbundenen Rechtssachen zu Gen\u00fcge \u00fcber die Frage entschieden worden war, zog das VG den Antrag wieder zur\u00fcck und entschied nun selbst. Im Ergebnis m\u00fcsse der Senegalese zwar trotzdem ausreisen. Auf die Einstufung als sicherer Herkunftsstaat und einen Offensichtlichkeitsausspruch habe das BAMF das jedoch nicht st\u00fctzen d\u00fcrfen.<\/p>\n<p>Senegal ist nicht f\u00fcr alle sicher<\/p>\n<p>Die Ausweisung aus der Bundesrepublik folge nicht nur dem deutschen Verfassungsrecht, sondern auch den einschl\u00e4gigen europarechtlichen Vorgaben. \u00a7 <a href=\"https:\/\/beck-online.beck.de\/Default.aspx?typ=reference&amp;y=100&amp;G=AsylVfG&amp;P=29a\" rel=\"nofollow noopener\" target=\"_blank\">29a<\/a> AsylG &#8211; der eine Ablehnung von Asylgesuchen als &#8222;offensichtlich unbegr\u00fcndet&#8220; erlaubt, wenn Antragstellende aus einem sicheren Herkunftsstaat stammen \u2013 setze die europ\u00e4ische Asylverfahrens-Richtlinie (2013\/32\/EU) um und sei entsprechend auch an dieser zu messen.<\/p>\n<p>Nach den Entscheidungen des EuGH sei nun klar: Um ein sicherer Herkunftsstaat zu sein, m\u00fcsse ein Staat f\u00fcr seine gesamte Bev\u00f6lkerung sicher sein, nicht nur f\u00fcr einen Teil. Die Lage im Senegal erf\u00fclle das gerade nicht. Einerseits w\u00fcrden Homosexuelle \u2013 eine soziale Gruppe im Sinne der Richtlinie &#8211; dort nicht nur sozial ausgegrenzt, sondern weiterhin strafrechtlich verfolgt. Das BAMF habe zwar darauf verwiesen, dass Verurteilungen nur selten vork\u00e4men, das VG setzte indes einen anderen Ma\u00dfstab an. So brauche es keine festgestellte &#8222;Verfolgungsdichte&#8220;, sondern eine Verfolgung m\u00fcsse nachweislich generell ausgeschlossen sein. Das habe das BAMF selbst \u00fcberpr\u00fcfen m\u00fcssen.<\/p>\n<p>\u00c4hnliches gelte f\u00fcr die Genitalverst\u00fcmmelung junger M\u00e4dchen. Landesweit sei ein Viertel der 15- bis 49-j\u00e4hrigen Frauen von einer rituellen Beschneidung betroffen. Gesetzlich sei diese zwar nicht mehr untermauert, sie werde jedoch nach wie vor in weiten Teilen privat praktiziert. In einigen Regionen herrsche eine Pr\u00e4valenz von \u00fcber 90%. Auch insoweit sei hier eine soziale Gruppe im Sinne der Asylverfahrens-RL nicht mehr sicher.<\/p>\n<p>Eine weitere ausgegrenzte Gruppe seien die sogenannten Talib\u00e9-Kinder. Das seien meist Jungen, die aus finanziellen Gr\u00fcnden in Koranschulen, sogenannte Daaras, geschickt w\u00fcrden, wo sie schlie\u00dflich f\u00fcr gewerbsm\u00e4\u00dfiges Betteln missbraucht, vernachl\u00e4ssigt und misshandelt w\u00fcrden. Nach Sch\u00e4tzungen betreffe das etwa 80.000 bis 100.000 Kinder. Der Kammer sei unklar, wie das BAMF vor diesem Hintergrund eine hinreichende Verfolgungs- bzw. Gef\u00e4hrdungsdichte verneinen k\u00f6nne. Der Verweis auf die vergleichsweise &#8222;kleinere&#8220; Gruppe trage jedenfalls nicht.<\/p>\n<p>Abschiebung trotzdem zul\u00e4ssig<\/p>\n<p>Damit seien zwar der Offensichtlichkeitsausspruch und die daraus folgende Ausreiseaufforderung rechtswidrig gewesen, im Ergebnis m\u00fcsse der Mann aber trotzdem ausreisen. Denn er selbst habe bei der R\u00fcckreise in die Casamance-Region sehr wahrscheinlich nichts zu bef\u00fcrchten. Weder geh\u00f6re er einer der gef\u00e4hrdeten Gruppen an noch sei die Gefahr durch die MFDC ersichtlich hoch. Im Gegenteil sei den Rebellengruppen noch im Fr\u00fchjahr 2022 milit\u00e4risch begegnet worden, im Februar 2025 habe Premierminister Sonko eine Friedens\u00fcbereinkunft mit der MFDC unterzeichnet. <\/p>\n<p>Es sei damit weder wahrscheinlich, dass er Gewalt seitens der MFDC ausgesetzt w\u00e4re, noch, dass er von dieser rekrutiert werden w\u00fcrde. Jedenfalls finde er in der senegalesischen Hauptstadt Dakar ausreichenden Schutz. Damit sei ihm die Anerkennung der Fl\u00fcchtlingseigenschaft trotzdem zu versagen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"Im Asylverfahren um einen gefl\u00fcchteten Senegalesen hat das VG Berlin nun entschieden. 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