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Brandenburg an der Havel (Brandenburg) – Im Zwangsversteigerungsprozess gegen Arafat Abou-Chaker (50) ist das Urteil gefallen. Wie BILD erfährt, hat das Oberlandesgericht in Brandenburg an der Havel heute zugunsten von Bushido (47) entschieden. Es geht um 3,68 Millionen Euro, den Anteil, der Bushido aus der Zwangsversteigerung der gemeinsamen Villen zustand. Dieses Geld war bei Gericht hinterlegt worden, Bushido hatte auf die Freigabe geklagt. Vor vier Jahren gab das Landgericht dem Musiker recht, Arafat legte Berufung ein. Jetzt der Erfolg: Das Oberlandesgericht bestätigt das Urteil des Landgerichts.

Worum ging es? Im Mittelpunkt stehen zwei Villen und die Grundstücke am Zehlendorfer Damm in Kleinmachnow bei Berlin, die zuvor Rapper Bushido (bürgerlich Anis Ferchichi) und Arafat Abou-Chaker gehörten. Die Objekte, mit einer Gesamtfläche von mehr als 16.600 Quadratmetern waren 2022 beim Amtsgericht Potsdam für rund 7,4, Millionen Euro versteigert worden – an Ahmed Abou-Chaker (damals 21), Sohn von Abou-Chaker. Um die Eigentümergesellschaft aufzuheben, beantragte Bushido damals die Zwangsversteigerung.

Arafat (damals 34) und Bushido (damals 32) waren einst Freunde und Geschäftspartner, hier bei der Premiere zum Kinofilm „Zeiten ändern dich“ im Jahr 2010

Arafat (damals 34) und Bushido (damals 32) waren einst Freunde und Geschäftspartner, hier bei der Premiere zum Kinofilm „Zeiten ändern dich“ im Jahr 2010

Foto: imago images/Mauersberger

Sieg vor Gericht im Januar

Nicht der erste Sieg gegen seinen ehemaligen Freund und Geschäftspartner. Erst im Januar konnte der Rapper einen Sieg, in einem anderen Prozess, gegen Abou-Chaker erwirken. Das Kammergericht Berlin hatte Arafats Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts Berlin II zurückgewiesen. Damit bleibt die Verurteilung bestehen: Abou-Chaker muss rund 1,78 Millionen Euro plus Zinsen an Bushido zahlen.

Kernfrage des Verfahrens war, ob Bushido und Arafat Abou-Chaker tatsächlich ein rechtlicher Managementvertrag verband oder ob ihre Vereinbarungen sittenwidrig waren. Das Landgericht Berlin II hatte bereits entschieden, dass die Absprachen nach § 138 BGB sittenwidrig und damit unwirksam waren – also kein gültiger Managementvertrag bestand. Das Kammergericht Berlin bestätigte dies nun: Es lag ein deutliches Ungleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung vor, zudem waren künstlerische und wirtschaftliche Freiheiten von Bushido stark eingeschränkt. Deshalb muss Abou-Chaker die geforderte Zahlung leisten.