Inhalt
Auf einer Seite lesen
Inhalt
Seite 1»Wird Europa von oben gestaltet oder von unten?«
Seite 2Unterschiede zwischen Ost und West
Der Europäische Gerichtshof hat Ungarn wegen eines umstrittenen LGBTQ-Gesetzes verurteilt. Die Entscheidung ist zu begrüßen, sagt der Europarechtler Frank Schorkopf. Die Rechtsprechung kritisiert er trotzdem.
DIE ZEIT: Herr Schorkopf, in Ungarn ist vor einigen Jahren ein LGBTQ-Gesetz erlassen worden, das unter anderem die Darstellung homosexueller Partnerschaften etwa im Fernsehen verboten hat. Deswegen klagte die EU-Kommission gegen Ungarn, am Dienstag hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg sein Urteil gesprochen. Was haben die Richterinnen und Richter entschieden?
Frank Schorkopf: Der Europäische Gerichtshof, der in diesem Fall, was er sehr selten tut, mit allen 27 Richterinnen und Richtern entschieden hat, hat Ungarn wegen der Verletzung verschiedener Artikel und Normen des Unionsrechts verurteilt, darunter die EU-Grundrechtecharta. Das Gericht hat festgestellt, dass das Handeln des ungarischen Gesetzgebers 2021 unionsrechtswidrig war.
Frank Schorkopf ist Professor für Öffentliches Recht und Europarecht an der Universität Göttingen. Zuletzt erschien von ihm »Die unentschiedene Macht: Verfassungsgeschichte der Europäischen Union« (2023). © Christoph Mischke/Universität Göttingen
ZEIT: Ist das Gesetz damit ungültig, muss es aufgehoben werden?
Schorkopf: Formal hat der EuGH nur die Rechtswidrigkeit festgestellt. Ungarn ist jetzt verpflichtet, diese Gesetze nicht mehr anzuwenden, die Unionsrechtsverletzung abzustellen. Passiert das nicht, könnte es zur Zahlung von Zwangsgeldern verurteilt werden.
ZEIT: Inhaltlich ist die Entscheidung wenig überraschend. Auch ein juristischer Laie würde sofort sagen, dass das ungarische Gesetz eine klare Diskriminierung von Homosexuellen und anderen Minderheiten darstellt.
© Lea Dohle
Newsletter
Was jetzt? – Der tägliche Morgenüberblick
Vielen Dank! Wir haben Ihnen eine E-Mail geschickt.
Prüfen Sie Ihr Postfach und bestätigen Sie das Newsletter-Abonnement.
Schorkopf: Absolut. Kein Staat in der EU darf so mit Randgruppen und Minderheiten umgehen. Jede andere Entscheidung des Gerichts wäre eine Überraschung gewesen.
ZEIT: Der EuGH, Sie haben es gesagt, hat sich dabei auf verschiedene Normen gestützt. Aber er hat nicht nur mehrere Verletzungen der Grundrechtecharta gerügt, sondern auch eine neue juristische Argumentation eingeführt. Er sieht eine Verletzung des Artikels zwei des EU-Vertrages. Darin steht, dass sich die EU auf gemeinsame »Werte« gründe, Menschenwürde, Freiheit, Demokratie und so weiter. Viele haben den Artikel zwei bislang eher für eine Präambel gehalten, für juristische Lyrik. Jetzt ist daraus eine Norm geworden, die richtig Zähne hat. Hat Sie das überrascht?
Eine lang geplante Entscheidung
Schorkopf: Nein. Diese Rechtsprechung steht in einem Kontext. Seit gut zehn Jahren wird die Konstitutionalisierung der Europäischen Union betrieben. Hand in Hand versuchen die EU-Kommission und der Europäische Gerichtshof, den EU-Vertrag zu Verfassungsrecht zu machen, etwas, das wir normalerweise nur aus Staaten kennen. Verfassungsrecht hat eine besondere Qualität. Es steht an der Spitze der Rechtsordnung, alles Recht, das unterhalb dieser Spitzenposition steht, muss im Einklang mit der höherrangigen Norm stehen. Und der EuGH hat nun Dienstag diesen Artikel zwei ganz an die Spitze der Unionsrechtsordnung gestellt.
Die Frage ist, wie gesellschaftspolitische Konflikte gelöst werden sollen – und von wem.
Frank Schorkopf
ZEIT: Das klingt nach einem bedeutenden Moment der Verfassungsentwicklung in Europa: Dieser Artikel zwei steht jetzt über allen anderen Verfassungen der Mitgliedsländer?
Schorkopf: Manche Rechtstheoretiker und strenge Europarechtler würden mir vermutlich widersprechen, aber ja, wenn wir das Ganze im Ergebnis betrachten, steht dieser Artikel zwei nun auch über den nationalen Verfassungen, im deutschen Fall über dem Grundgesetz.
ZEIT: Das heißt, der EuGH kann jetzt jede Verfassung auf ihre Vereinbarkeit mit europäischem Recht kontrollieren, vor allen Dingen gemessen an Artikel zwei?
Schorkopf: Das konnte er bislang auch schon, diese Rechtsprechung fällt nicht vom Himmel. Sie hat sich in den letzten zehn Jahren angedeutet und immer weiter verdichtet bis zum heutigen Tag. Das Interessante und Neue daran ist, dass der Artikel zwei sehr abstrakt gehalten ist. Niemand kann etwas dagegen haben. Wer diese Norm liest: Sie, ich, ein Politiker oder Bürger, Ihre Leser, werden sofort nicken und sagen, genauso soll es sein, das ist Europa, dafür stehen wir: Menschenwürde, Freiheit, Gleichheit, Menschenrechtsschutz. Aber in dieser Abstraktheit der Konzepte und Werte liegt auch das Problem, denn sie müssen konkretisiert werden. In solchen abstrakten Begriffen, insbesondere wenn sie derart luftig sind, steckt eben auch sehr viel Gestaltungspotenzial. Für Juristen ist dann die Frage entscheidend: Wer ist die Stimme, wer ist der Denker, wer ist derjenige, der zur Entscheidung berufen ist, wer konkretisiert, was gemeint ist? Und dieses Recht nimmt der Europäische Gerichtshof exklusiv für sich in Anspruch. Er hat das letzte Wort darüber, was genau unter Menschenwürde zu verstehen ist. In allen 27 EU-Mitgliedstaaten. Und es gibt keinerlei Abweichungsmöglichkeiten.
ZEIT: Ist das eine Art Selbstermächtigung des Europäischen Gerichtshofs?
Schorkopf: Das kann man so sehen.
ZEIT: Gibt es Grenzen für die Auslegung der »Werte« aus Artikel zwei? Die Ungarn haben sich auf ihre »nationale Identität« berufen. Ist das eine Grenze dessen, was der EuGH tun kann?
Schorkopf: In diesem konkreten Fall wird die nationale Identität nicht als Grenze anerkannt. Die nationale Identität, die zum Beispiel in der Verfassung eines Staates niedergelegt sein kann, endet dort, wo Artikel zwei den harten Kern des Gemeinsamen definiert. Im Grunde genommen endet die nationale Identität an der europäischen Identität, so wie der EuGH sie definiert.