Ab 2026 gilt ein einheitliches Modell zur Berechnung von wertgesicherten Mietzinsen. Dieses ersetzt jedoch nicht die vertragliche Vereinbarung einer Wertsicherung: Eine Mietzinsanpassung ist weiterhin nur zulässig, wenn eine wirksame Wertsicherungsklausel im Mietvertrag vereinbart wurde.
Zudem sieht das Gesetz eine Obergrenze für die Anpassung vor. Ergibt sich aus der vertraglichen Vereinbarung ein geringerer Erhöhungsbetrag als nach dem gesetzlichen Berechnungsmodell zulässig wäre, ist der niedrigere Betrag maßgeblich.
Die neuen Regelungen sind auf Haupt- und Untermietverträge über Wohnungen im Voll- und Teilanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (MRG) anzuwenden – also im Wesentlichen Mietwohnungen in Mehrparteienhäusern.
Davon ausgenommen sind Wohnungen in Ein- und Zweifamilienhäusern sowie Genossenschaftswohnungen (soweit keine Sonderfälle vorliegen).
Das neue Modell ist auch auf bestehende Mietverträge anzuwenden, sobald eine Mietzinsvalorisierung (Anpassung an die Inflation) per 1. Jänner 2026 oder später erfolgt.