In einer späteren Aussendung am Abend übermittelte der Universitätsrat dann aber auch einen „Offenen Brief“ an den Sektionschef im Wissenschaftsministerium. Man habe „mit Irritation zur Kenntnis“ genommen, dass der Senat für die Wahl der Rektorin oder des Rektors lediglich einen Einervorschlag übermittelt habe, „da nach entsprechender Abstimmung im Senat lediglich ein einziger Kandidat als geeignet erachtet wurde“, hieß es darin. Der Universitätsrat könne eine Berufung nur aus dem Vorschlag des Senats durchführen oder eine Neuausschreibung vornehmen. „Zum Wohle der Universität Innsbruck und unter Berücksichtigung der umfassenden Abwägungen des Senats hat der Universitätsrat von einer neuerlichen Ausschreibung abgesehen und über den vorgeschlagenen Kandidaten abgestimmt“, ließ der Universitätsrat wissen. Die Übermittlung eines Einervorschlags sei im Hinblick auf die seit 2024 bestehende Rechtslage und die umfassende Begründung des Senats rechtmäßig, wurde zwar einerseits betont. Allerdings aber auch „überaus unbefriedigend“, zumal als einzige Alternative lediglich eine Neuausschreibung bleibe. Der Universitätsrat ersuche daher um eine Evaluierung des Paragraf 23 Abs 3 UG, in dem die Wahl des Rektors geregelt ist.