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Braunschweig (Niedersachsen) – Am 24. März 2015 stürzte ein Passagierflugzeug auf dem Weg von Barcelona nach Düsseldorf in den französischen Alpen ab. 144 Passagiere und 6 Besatzungsmitglieder starben. Jetzt klagen 30 Hinterbliebene auf Schadenersatz von bis zu 110.000 Euro.

Die Kläger werfen dem Bund vor, die Flugfähigkeit des Co-Piloten Andreas Lubitz (†27) nicht ausreichend überwacht zu haben. Vor allem sei der psychische Zustand von Lubitz nicht im nötigen Maße bei der flugmedizinischen Untersuchung betrachtet worden.

Co-Pilot Andreas Lubitz (†27) steuerte die Germanwings-Maschine gegen einen Berg, riss 149 Menschen mit in den Tod

Co-Pilot Andreas Lubitz (†27) steuerte die Germanwings-Maschine gegen einen Berg, riss 149 Menschen mit in den Tod

Foto: Frank Senftleben

Gericht hat Zweifel am Erfolg der Klage

Grundlage der Klage ist die sogenannte Amtshaftung nach § 839 des BGB. Nach Auffassung des Gerichtes ist es aber zweifelhaft, ob die Angehörigen mit dem Verfahren Erfolg haben werden. Eine Amtshaftung sei auszuschließen, falls ein anderer als die Bundesrepublik für den Schaden einstehen müsse. Dies könnte nach erster Abschätzung des Gerichtes die Fluggesellschaft sein.

Eine Klage gegen die Lufthansa als Muttergesellschaft der Germanwings wurde bereits im Jahr 2020 abgewiesen. Das Gericht begründete die Abweisung damit, dass die Fluggesellschaft nicht für die Flugüberwachung zuständig sei. Dies sei Aufgabe des Staates.

Co-Pilot Lubitz riss 149 Menschen mit in den Tod

Der Flugzeugabsturz des Germanwings-Fluges 4U9525 wurde vom Co-Piloten Lubitz absichtlich herbeigeführt. Als der Kapitän auf die Toilette ging, schloss Lubitz ihn aus dem Cockpit aus und übernahm das Steuer. Er leitete den Sinkflug ein und flog absichtlich in einen Berg in den französischen Alpen.

Wie sich später herausstellte, litt der Co-Pilot an Depressionen und Psychosen. Dies hielt Lubitz vor der Fluggesellschaft geheim, weil er fürchtete, seine Pilotenlizenz zu verlieren.

Depressiv? Hier bekommen Sie umgehend Hilfe

BILD berichtet grundsätzlich nicht über Suizide. Ausnahmen gelten bei gesellschaftlich relevanten Umständen oder wenn der Suizid im Zusammenhang mit einem Verbrechen steht, bei dem auch andere Menschen zu Schaden kamen oder getötet wurden.

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