„Diese medizinischen Voraussetzungen liegen bei unmündigen jugendlichen Straftätern aber typischerweise nicht oder nur ausnahmsweise vor“, argumentiert unter anderem der emeritierte Wiener Universitätsprofessor für Medizinrecht Christian Kopetzki in einem Artikel aus dem August 2025 zum Umgang mit strafunmündigen „Systemsprengern“. Das HeimAufG bilde „daher keine taugliche Grundlage für einen erzwungenen Aufenthalt in Heimen oder sonstigen Einrichtungen und schon gar nicht für eine behördliche Einweisung“, heißt es darin weiter.

Fehlende Mindestkapazität der Einrichtung
Vergangene Woche hatte bereits der renommierte Verfassungsrechtler Heinz Mayer auf die fehlende Mindestkapazität der Einrichtung hingewiesen. „Ein Haus mit zwei Plätzen ist kein Heim“, sagte Mayer mit Verweis auf das Gesetz. Die für die Kinder- und Jugendhilfe zuständige Magistratsabteilung 11 (MA 11) und das Justizministerium betrachten dafür hingegen die gesamte Größe des Trägers als maßgeblich.