Baugesetz schreibt nicht zwingend die Spielplatzausstattung vor. Die Fachstelle Fratz Graz schlägt jetzt Alarm.

Kinder sind heutzutage ja gar nicht mehr draußen im Freien zum Spielen und starren nur aufs Smartphone. Sie leiden unter Bewegungsmangel, werden immer ungeschickter und tendieren zu Übergewicht. Das ist der Stoff, aus dem – durchaus auch statistisch unterfüttert – kritische Diskussionen über den Nachwuchs von heute sind.

Wo sollen sie aber auch hin, könnte man fragen, hört man Ernst Muhr vom Verein Fratz Graz zu, der sich als „Fachstelle für Spiel(t)räume“ versteht. Denn vielfach würden in neuen Wohnanlagen einfach keine Kinderspielplätze mehr errichtet, schlägt Muhr Alarm: „Leider werden wir immer wieder über fehlende und ungeeignete Spielplätze in Wohnanlagen informiert. Umso problematischer ist es, dass auch Wohnsiedlungen immer häufiger ohne eigenen Spielplatz gebaut werden.“ Errichtet der Bauherr einen, seien sie oft lieblos arrangiert und würden daher auch nicht besonders oft genutzt.

Das Grundübel für diese Entwicklung liegt im Baugesetz. Dieses regelt zwar, dass in Anlagen mit mehr als drei Wohnungen ein Kinderspielplatz mit je fünf Quadratmeter pro Wohnung, zumindest aber mit 150 Quadratmeter Größe, vorzusehen ist. Das Gesetz definiert aber weder die Gestaltung, den Untergrund noch die Ausstattung. Ob die Fläche asphaltiert oder begrünt ist, ob eine Sandkiste aufgestellt wird oder nicht, das ist in der Steiermark einerlei. Und noch eine Ausnahme definiert das Gesetz: Ist in 500 Metern von der Wohnanlage ein öffentlicher Spielplatz zu erreichen, braucht der Bauträger selbst gar keinen errichten.

Ernst Muhr von Fratz Graz startet einen Appell ans Land © PrivatErnst Muhr von Fratz Graz startet einen Appell ans Land

Das „sind keine guten Nachrichten“, sagt Muhr: „Denn das Wohnumfeld beeinflusst die Entwicklung von Kindern und die Lebensqualität von Erwachsenen grundlegend.“ Mit Blick auf die Wiener Bauordnung und Vorarlbergs Baugesetz appelliert Fratz Graz nun an die Landesregierung, im Steiermärkischen Baugesetz nachzuschärfen. Denn andernorts sind Mindeststandards und Grundausstattung der Spielplätze im Wohnumfeld gesetzlich definiert – wie etwa das Aufstellen einer Sandkiste und eines Klettergerüsts.

Andreas Kern vertritt in der Wirtschaftskammer die Immobilientreuhänder © KKAndreas Kern vertritt in der Wirtschaftskammer die Immobilientreuhänder

Andreas Kern, Wirtschaftskammerobmann der steirischen Immobilientreuhänder, weiß um die Zwickmühle: „Aus Kinderperspektive verstehe ich den Appell von Fratz Graz.“ Aber es sei ein vielschichtiges Problem: „Bei kleinen Anlagen, in die ältere Wohnungskäufer einziehen, wollen diese gar keinen Kinderspielplatz und auch bei großen Projekten entscheiden sich Bauträger dagegen. Dann bleibt die gesetzlich vorgeschriebene Fläche zwar frei, wird aber nicht als Spielplatz hergerichtet, der ja finanziert, jährlich inspiziert und langfristig in Schuss gehalten werden muss.“ Bei Siedlungen der gemeinnützigen Genossenschaften gebe es in der Regel Spielplätze, weil hier auch der Kundenwunsch gegeben sei. Und die Stadt Graz gibt zumindest in Bebauungsplänen für große Siedlungen genauere Anforderungen für Spielplätze vor, die dann umzusetzen sind.

Spielplatzvorgaben für mittlere Wohnanlagen denkbar

In Zeiten, da Bauen so teuer ist und alles auf Deregulierung drängt, steht der Branchensprecher Kern eher auf der Bremse, was genaue Gestaltungsvorgaben für Spielplätze angeht: „Aber für mittlere Wohnanlagen so ab 20 Einheiten, könnte man das schon überlegen“, bricht er dennoch eine Lanze für mehr Erlebnisraum für den Nachwuchs. Beim zuständigen Landesrat Hannes Amesbauer (FPÖ) verweist man darauf, dass das Baugesetz aktuell eben in Hinblick auf Deregulierung überarbeitet werde. „Kinder brauchen ausreichend Platz für Bewegung, Spiel und Begegnung. Gerade in dicht besiedelten Wohngebieten sind attraktive und gut erreichbare Freiräume daher von grundsätzlicher Bedeutung. Der klare Schwerpunkt liegt dabei auf Vereinfachung und Deregulierung. In diese Gesamtbetrachtung fließen selbstverständlich auch die derzeit geltenden Regelungen zu Spielplätzen in Wohnanlagen ein.“

Landesrat Hannes Amesbauer arbeitet an der Überarbeitung und der Deregulierung des Baugesetzes © KLZ / Nicolas GalaniLandesrat Hannes Amesbauer arbeitet an der Überarbeitung und der Deregulierung des Baugesetzes

Ernst Muhr von Fratz Graz hätte für die Novelle dennoch zwei weitere Anregungen. Man sollte etwa die Ausnahme von der Spielplatzpflicht durch die erforderliche Nähe zu einer öffentlichen Anlage auf 300 Meter reduzieren. Und man könnte sich ein Beispiel an Regensburg nehmen. Hat ein Bauträger dort nämlich keinen Platz für einen Spielplatz und ist der nächste öffentliche zu weit weg, dann muss er eine einmalige Abschlagszahlung an die Stadt leisten. Die Kommune ist dann verpflichtet in einen Spielplatz in der Nähe zu investieren oder ein Grundstück dafür anzuschaffen.