„Simmering gegen Kapfenberg, das nenn’ i’ Brutalität.“ Dieser Befund von Helmut Qualtinger gilt wohl auch für die Kämpfe zwischen dem SK Rapid und dem FK Austria Wien; insbesondere dann, wenn sogenannte Fans im Anschluss an die Partie Ausschreitungen anzetteln und sogar das Spielfeld zur Kampfzone wird. Ein Strafgericht, das dieser Tage das Skandal-Derby vom 22. September 2024 aufarbeitet, hat nun eine Art Hooligan-Formel entwickelt: Strafen werden mit Stadionverboten gepaart.

Insgesamt sind 22 Männer im Alter zwischen 20 und 62 Jahren angeklagt worden. Diese – 18 Austrianer und vier Rapidler – hatten sich damals an einem Platzsturm und zum Teil auch an gewalttätigen Ausschreitungen unter den Tribünen des Hütteldorfer Allianz Stadions, also der Heimstätte von Rapid, beteiligt. Einige Polizisten trugen trotz Schutzausrüstung Verletzungen davon, etwa durch Stöße oder den Bewurf mit pyrotechnischen Gegenständen.

Insofern sieht die Anklage die Delikte schwere gemeinschaftliche Gewalt und/oder (versuchte schwere) Körperverletzung verwirklicht. Ein Gutteil der Angeklagten – 13 Personen – ist Anfang der Woche mit Diversionen davongekommen. Diese Männer hatten, wie es heißt, „Verantwortung“ für ihr Tun übernommen. Und sich mit geringen, ja, symbolischen Kosten- bzw. Schadensübernahmen einverstanden erklärt. Es handelt sich jeweils um eine Verfahrenskostenpauschale von 150 Euro, sowie jeweils um die Zahlung von 50 Euro an den SK Rapid und 50 Euro an einen verletzten Polizisten.

Letzterer hatte sich dem Strafverfahren als Privatbeteiligter angeschlossen. Das Gericht (ein Schöffensenat des Straflandesgerichts Wien, Vorsitz: Richterin Katharina Adegbite-Lewy) hat somit Milde walten lassen. Denn: Jene Männer, die sich über eine Diversion, also einen vorläufigen Rücktritt von der Strafverfolgung, freuen durften, sind unbescholten. Und zeigten Einsicht.

Am Freitag wurde über weitere fünf Personen der 22-köpfigen Gruppe entschieden. Diesmal erhörte der Senat das Diversionsersuchen nicht. Und fällte Schuldsprüche wegen gemeinschaftlicher Gewalt, teilweise auch wegen versuchter (schwerer) Körperverletzung und Sachbeschädigung. Grund für diese strengere Linie: Die betreffenden Angeklagten haben nach Ansicht des Gerichts gröbere Taten gesetzt. Dazu kommt, dass man innerhalb dieses Quintetts auch einschlägig vorbestrafte Männer findet.

Alle fünf Fußballfanatiker erhielten Haftstrafen zwischen drei und 18 Monaten, welche bei vier Männern zur Gänze bedingt (auf Bewährung) ausgesprochen wurden. Lediglich jener Angeklagte, der die höchste Strafe, eben 18 Monate, bekam, musste einen unbedingten Strafteil von drei Monaten hinnehmen. Bei diesem Mann handelt es sich um einen 30 Jahre alten Straßenbauer aus Favoriten. Dessen Vorstrafenregister weist auch eine frühere Verurteilung wegen versuchten schweren Raubes auf. Vier der fünf Verurteilungen sind bereits rechtskräftig. Resümierend lässt sich feststellen: Auch dort, wo es Urteile gab, fielen diesen milde aus. Übrigens zur Einordnung: Die meisten Angeklagten sind unbescholten.

Für jene, die also bereits gerichtliche Entscheidungen in der Tasche haben, seien es Diversionen, seien es Verurteilungen, kommt allerdings (bis auf eine Ausnahme) noch etwas hinzu: Das Gericht hat den Männern eine ganz bestimmte Weisung erteilt: Sie müssen sich an jene Stadionverbote halten, die bereits vom Strafgremium der österreichischen Bundesliga gemäß dem Regelwerk des Fußballbundes (ÖFB) verhängt wurden. Davon umfasst sind sämtliche Bundesligaspiele, Cup-Spiele, aber auch Matches der Nationalmannschaft.

Nun könnte man meinen, es sei selbstverständlich, sich an ein bereits geltendes Verbot zu halten. Das stimmt natürlich. Ist aber die Einhaltung (auch) Teil einer gerichtlichen Weisung, riskieren die Betroffenen bei einem Bruch des Verbots entweder die Fortsetzung des Strafverfahrens (das betrifft diejenigen, die eine Diversion bekamen) – oder den Widerruf der bedingten Strafnachsicht. Einfacher ausgedrückt: Wer eine „Bedingte“ erhalten hat und die damit verbundene Auflage ignoriert, könnte im Gefängnis landen.

Stadionverbote können zwischen sechs Monaten und zehn Jahren gelten. In der Praxis haben es Krawallmacher oft mit einem dreijährigen Stadionverbot zu tun, welches bei Verstößen verlängert werden kann. Für jene Männer, die eine Diversion erhielten, gilt die Stadionverbots-Auflage nun für eine Probezeit von zwei Jahren, für die Verurteilten für eine Probezeit von drei Jahren.

Wie es mit den verbliebenen Angeklagten weitergeht, ist offen. Kommenden Mittwoch wird die Verhandlung fortgesetzt. Erst im April dürfte alles erledigt sein. Im Gerichtssaal könnte es ein Wiedersehen mit dem früheren Rapid-Cheftrainer Robert Klauß und dessen einstigem Co Stefan Kulovits geben. Die Verteidigung hat nämlich die Zeugeneinvernahme der beiden beantragt. Aus rein sportlicher Sicht haben die Ex-Coaches das Derby vom 22. September 2024 wohl in guter Erinnerung. Rapid gewann 2:1.