Der Iran will dauerhaft Geld für die Durchfahrt verlangen. Darf er das? Zumindest völkerrechtlich ist die Sache ziemlich klar.
Wer die Straße von Hormus durchschifft, soll zahlen. Bis zu zwei Millionen US-Dollar will der Iran angeblich pro Fahrt durch die Meeresenge verlangen – je nach Schiffstyp und Ladung. Erste Reeder sollen Berichten zufolge vor der Waffenruhe auch schon bezahlt haben. Und zwar in chinesischen Yuan oder Kryptowährung. Der Iran gibt an, die Einnahmen langfristig mit dem Oman teilen zu wollen, der auf der anderen Seite der Meeresenge liegt. Von einer Gebühr reden die Iraner. Von Schutzgeld und Erpressung andere. Aber selbst wenn man der Lesart der Iraner folgt: Wäre das rechtens? Darf die Straße von Hormus gewissermaßen zur „Mautstraße“ werden, wenn es die beiden Anrainer wollen?
Das Territorium eines Staats erstreckt sich auch auf das Meer. Zum Staatsgebiet zählt dabei ein 22,2 Kilometer breiter Streifen, die „Zwölf-Meilen-Zone“, das Küstenmeer. Die Meeresenge von Hormus ist an ihrer schmalsten Stelle nur rund 30 Kilometer breit. Wer sie passiert, durchquert also zwangsläufig die Territorialgewässer Irans oder Omans. Nur folgt daraus eben nicht, dass die Küstenstaaten schalten und walten können, wie sie wollen. Auch Gebühren für die reine Durchfahrt sind tabu. Da sind sich viele Völkerrechtler einig.
Wer eine längere Antwort sucht, kann im Jahr 1946 beginnen, als der Zweite Weltkrieg zu Ende war und der Kalte Krieg begann. Damals kam es in der Straße von Korfu vor den Hoheitsgewässern Albaniens zu einer Reihe von Zwischenfällen mit der Royal Navy. Unter anderem liefen zwei britische Schiffe auf Seeminen auf. Der Konflikt wurde damals auch juristisch ausgefochten. Am Ende hielt der Internationale Gerichtshof fest, dass Schiffe – auch Kriegsschiffe – in Friedenszeiten ein Recht auf unschädliche Durchfahrt durch Meerengen haben, die der internationalen Schifffahrt dienen, und zwar auch dann, wenn es sich um Territorialgewässer handelt.
Dieser Grundsatz floss auch in das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen (UNCLOS) von 1982 ein – ein welthistorisches Dokument, das Grenzen im Meer zieht, Regeln aufstellt, Hoheitsrechte definiert und die Freiheit der Schifffahrt sichert. Explizit wurden darin auch das Recht auf „Transitdurchfahrt“ durch Meerengen, die für die internationale Schifffahrt genutzt werden, ausbuchstabiert und erweitert. Der Küstenstaat darf die Transitpassage durch diese Nadelöhre nicht behindern, solange sie zügig und kontinuierlich erfolgt. Und: Anrainerstaaten dürfen zwar Entgelte für konkrete Dienstleistungen erheben – etwa für Schlepphilfe oder Hafennutzung. Aber die Passage selbst darf nichts kosten. „Gebühren für die bloße Durchfahrt von Teilen des Ozeans sind dem internationalen Seerecht fremd. Das gilt auch und gerade für Gewässer unter der Hoheit eines Küstenstaates“, schreibt die deutsche Völkerrechtlerin Nele Matz-Lück in einem Gastbeitrag für „beck-aktuell“. Übrigens: Frachter und Tanker passieren die Meerenge auf festgelegten Ein- und Ausfahrkorridoren, die überwiegend südlich des Iran, also durch omanische Territorialgewässer, verlaufen.
Der Iran fühlt sich an das Recht auf „Transitdurchfahrt“ nicht gebunden. Man weist darauf hin, das Seerechtsübereinkommen von 1982 zwar unterschrieben, aber nie ratifiziert zu haben. Aber auch das hilft argumentativ kaum. Viele Bestandteile des Übereinkommens zählen heute zum „Völkergewohnheitsrecht“, das „auch Nicht-Vertragsstaaten bindet“, so Matz-Lück. Manche führen in der Debatte zwar auch die Beispiele des Suezkanals und des Panamakanals an, deren Betreiber hohe Gebühren für die Durchfahrt einheben. Aber der Vergleich hinkt, weil es sich um künstlich angelegte Wasserstraßen handelt, die nicht vom Seerechtsübereinkommen erfasst sind. Am Ende haben die US–Angriffe auf den Iran und die Mautpläne eines gemeinsam: Beide lassen sich nur schwer mit dem Völkerrecht vereinbaren.
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