{"id":354341,"date":"2026-08-25T03:00:22","date_gmt":"2026-08-25T03:00:22","guid":{"rendered":"https:\/\/www.europesays.com\/at\/354341\/"},"modified":"2026-08-25T03:00:22","modified_gmt":"2026-08-25T03:00:22","slug":"ip-protokollierung-genuegt-nicht-gericht-fordert-e-mail-nachweis-bei-werbemails","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.europesays.com\/at\/354341\/","title":{"rendered":"IP-Protokollierung gen\u00fcgt nicht: Gericht fordert E-Mail-Nachweis bei Werbemails"},"content":{"rendered":"<p>    close notice<\/p>\n<p class=\"notice-banner__text a-u-mb-0\">\n      This article is also available in<br \/>\n        <a href=\"https:\/\/www.heise.de\/en\/news\/IP-logging-is-not-enough-Court-demands-email-proof-for-advertising-emails-11423637.html\" class=\"notice-banner__link a-u-inline-link\" rel=\"nofollow noopener\" target=\"_blank\">English<\/a>.<\/p>\n<p>      It was translated with technical assistance and editorially reviewed before publication.\n    <\/p>\n<p class=\"notice-banner__link a-u-mb-0\">\n    Don\u2019t show this again.\n<\/p>\n<p>Ein Urteil des Verwaltungsgerichts D\u00fcsseldorf schr\u00e4nkt die g\u00e4ngige Praxis bei der Nachweisf\u00fchrung f\u00fcr Werbe-E-Mails stark ein. Demnach reichte es in der konkreten Auseinandersetzung nicht, im Streitfall lediglich IP-Adressen, Zeitstempel und E-Mail-Adressen vorzulegen. Werbeversender m\u00fcssen im Zweifel vielmehr l\u00fcckenlos belegen k\u00f6nnen, dass eine Einwilligung tats\u00e4chlich von der betroffenen Person erteilt wurde (Az.: 29 K 9714\/24). Andernfalls drohen rechtliche Konsequenzen durch die Datenschutzaufsicht.<\/p>\n<p>        Weiterlesen nach der Anzeige<\/p>\n<p>Dem Verfahren lag die Klage eines Unternehmens zugrunde, das Internetportale betreibt und im Bereich des Online-Marketings sowie der Reisevermittlung t\u00e4tig ist. Gegen die Gesellschaft hatte die zust\u00e4ndige Datenschutzbeh\u00f6rde eine f\u00f6rmliche Verwarnung ausgesprochen, nachdem sich ein B\u00fcrger wiederholt \u00fcber den Erhalt unerw\u00fcnschter Werbe-E-Mails beschwert hatte.<\/p>\n<p>Der Betroffene gab an, seine private E-Mail-Adresse niemals f\u00fcr den Empfang von Werbenachrichten freigegeben zu haben. Bereits im Jahr 2020 war er erstmals gegen den Versender vorgegangen. Anfang 2024 erhielt er erneut \u00e4hnlichen <a href=\"https:\/\/www.heise.de\/thema\/Spam\" rel=\"nofollow noopener\" target=\"_blank\">Spam<\/a> auf seine Adresse und schaltete die Aufsichtsbeh\u00f6rde ein. Der Beschwerdef\u00fchrer versicherte, die entsprechende Webseite weder zum angeblichen Anmeldezeitpunkt noch sonst irgendwann besucht zu haben. Er verwies auch darauf, dass er sich zum Zeitpunkt der angeblichen Registrierung im Ausland befunden habe.<\/p>\n<p>Reine Protokolldaten sind zu wenig vor Gericht<\/p>\n<p>Das Marketingunternehmen hielt dagegen, die Daten seien rechtm\u00e4\u00dfig \u00fcber ein Double-Opt-In-Verfahren erhoben worden. Zum Nachweis legte die Kl\u00e4gerin vor Gericht und gegen\u00fcber der Beh\u00f6rde einen Datensatz vor, der die E-Mail-Adresse, eine IP-Adresse mit Zeitstempel f\u00fcr die Erstanmeldung sowie eine weitere IP-Adresse nebst Zeitstempel f\u00fcr die Best\u00e4tigung des Links umfasste. Eine Kopie oder einen Ausdruck der tats\u00e4chlichen Best\u00e4tigungs-E-Mail konnte die Firma aber nicht vorlegen.<\/p>\n<p>Die D\u00fcsseldorfer Richter <a href=\"https:\/\/nrwe.justiz.nrw.de\/ovgs\/vg_duesseldorf\/j2026\/29_K_9714_24_Urteil_20260727.html\" rel=\"external noopener nofollow\" target=\"_blank\">wiesen die Klage gegen die beh\u00f6rdliche Verwarnung vollumf\u00e4nglich ab<\/a>. Sie stellen klar, dass der Versender gem\u00e4\u00df Artikel 7 der <a href=\"https:\/\/www.heise.de\/thema\/DSGVO\" rel=\"external noopener nofollow\" target=\"_blank\">Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO<\/a>) die vollen Nachweispflichten f\u00fcr das Vorliegen einer wirksamen Einwilligung tr\u00e4gt. Kann dieser Beleg nicht zweifelsfrei erbracht werden, gilt die Einwilligung rechtlich als nicht erteilt.<\/p>\n<p>IP-Adressen lassen keinen Schluss auf Personen zu<\/p>\n<p>In der Begr\u00fcndung f\u00fchrt die Kammer aus, dass reine technische Daten wie IP-Adressen ungeeignet seien, eine konkrete Person mit einer Einwilligung in Verbindung zu bringen. Eine IP-Adresse identifiziere nur ein netzwerkf\u00e4higes Ger\u00e4t oder einen Internetanschluss, nicht jedoch die handelnde Person vor dem Bildschirm. Zudem sei ein E-Mail-Konto nicht an ein festes Ger\u00e4t gebunden. Auch das Zusammenspiel aus zwei registrierten IP-Adressen beim Double-Opt-In belege lediglich, dass Datenpakete zwischen Ger\u00e4ten ausgetauscht worden seien. Das offenbare indes weder den eigentlichen Inhalt der Nachricht noch die Identit\u00e4t des Absenders.<\/p>\n<p>        Weiterlesen nach der Anzeige<\/p>\n<p>Besonders schwer wog f\u00fcr das Gericht, dass die Firma ihr eigenes, gegen\u00fcber der Beh\u00f6rde zuvor beschriebenes Verfahren nicht eingehalten hatte. Das Unternehmen hatte zugesagt, alle Best\u00e4tigungsmails in Kopie an eine interne Adresse zu leiten und dort zu archivieren, um sie bei Pr\u00fcfungen ausdrucken zu k\u00f6nnen. Dass der Betrieb eine solche Mail im Verfahren nun trotzdem nicht vorweisen konnte, lie\u00df f\u00fcr das Gericht nur den Schluss zu, dass ein solches Schreiben im konkreten Fall gar nicht existierte.<\/p>\n<p>Die ausgesprochene datenschutzrechtliche Verwarnung stufte das Verwaltungsgericht als rechtm\u00e4\u00dfigen und verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigen Verwaltungsakt ein. Eine Geldbu\u00dfe war damit zwar nicht verkn\u00fcpft. Es handelte sich aber um eine verbindliche und missbilligende Feststellung des Datenschutzversto\u00dfes. Das Urteil zeigt so, dass Firmen beim E-Mail-Marketing nicht auf reine Protokolldaten vertrauen d\u00fcrfen. Sie m\u00fcssen die Nachweisbarkeit der eigentlichen Best\u00e4tigungsnachricht sicherstellen.<\/p>\n<p>        Lesen Sie auchMehr anzeigenWeniger anzeigen<\/p>\n<p>(<a class=\"redakteurskuerzel__link\" href=\"https:\/\/www.heise.de\/news\/mailto:nie@heise.de\" title=\"Nico Ernst\" rel=\"nofollow noopener\" target=\"_blank\">nie<\/a>)<\/p>\n<p>\n      Dieser Link ist leider nicht mehr g\u00fcltig.\n    <\/p>\n<p>Links zu verschenkten Artikeln werden ung\u00fcltig,<br \/>\n      wenn diese \u00e4lter als 7\u00a0Tage sind oder zu oft aufgerufen wurden.\n    <\/p>\n<p>Sie ben\u00f6tigen ein heise+ Paket, um diesen Artikel zu lesen. 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