{"id":91617,"date":"2026-04-08T21:36:12","date_gmt":"2026-04-08T21:36:12","guid":{"rendered":"https:\/\/www.europesays.com\/at\/91617\/"},"modified":"2026-04-08T21:36:12","modified_gmt":"2026-04-08T21:36:12","slug":"wem-gehoert-eigentlich-die-strasse-von-hormus-diepresse-com","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.europesays.com\/at\/91617\/","title":{"rendered":"Wem geh\u00f6rt eigentlich die Stra\u00dfe von Hormus? \u2013 DiePresse.com"},"content":{"rendered":"<p>Der Iran will dauerhaft Geld f\u00fcr die Durchfahrt verlangen. Darf er das? Zumindest v\u00f6lkerrechtlich ist die Sache ziemlich klar. <\/p>\n<p>Wer die Stra\u00dfe von Hormus durchschifft, soll zahlen.  Bis zu zwei Millionen US-Dollar will der Iran angeblich pro Fahrt durch die Meeresenge verlangen \u2013 je nach Schiffstyp und Ladung. Erste Reeder sollen Berichten zufolge vor der Waffenruhe auch schon bezahlt haben. Und zwar in chinesischen Yuan oder Kryptow\u00e4hrung. Der Iran gibt an, die Einnahmen langfristig mit dem Oman teilen zu wollen, der auf der anderen Seite der Meeresenge liegt. Von einer Geb\u00fchr reden die Iraner. Von Schutzgeld und Erpressung andere. Aber selbst wenn man der Lesart der Iraner folgt: W\u00e4re das rechtens? Darf die Stra\u00dfe von Hormus gewisserma\u00dfen zur \u201eMautstra\u00dfe\u201c werden, wenn es die beiden Anrainer wollen?<\/p>\n<p>Das Territorium eines Staats erstreckt sich auch auf das Meer. Zum Staatsgebiet z\u00e4hlt dabei ein 22,2 Kilometer breiter Streifen, die \u201eZw\u00f6lf-Meilen-Zone\u201c, das K\u00fcstenmeer. Die Meeresenge von Hormus ist an ihrer schmalsten Stelle nur rund 30 Kilometer breit. Wer sie passiert, durchquert also zwangsl\u00e4ufig die Territorialgew\u00e4sser Irans oder Omans. Nur folgt daraus eben nicht, dass die K\u00fcstenstaaten schalten und walten k\u00f6nnen, wie sie wollen. Auch Geb\u00fchren f\u00fcr die reine Durchfahrt sind tabu. Da sind sich viele V\u00f6lkerrechtler einig.<\/p>\n<p>Wer eine l\u00e4ngere  Antwort sucht, kann im Jahr 1946 beginnen, als der Zweite Weltkrieg zu Ende war und der Kalte Krieg begann. Damals kam es in der Stra\u00dfe von Korfu vor den Hoheitsgew\u00e4ssern Albaniens zu einer Reihe von Zwischenf\u00e4llen mit der Royal Navy. Unter anderem liefen zwei britische Schiffe auf Seeminen auf. Der Konflikt wurde damals auch juristisch ausgefochten. Am Ende hielt der Internationale Gerichtshof fest, dass Schiffe \u2013 auch Kriegsschiffe\u2009\u2013 in Friedenszeiten ein Recht auf unsch\u00e4dliche Durchfahrt durch Meerengen haben, die der internationalen Schifffahrt dienen, und zwar auch dann, wenn es sich um Territorialgew\u00e4sser handelt. <\/p>\n<p>Dieser Grundsatz floss auch in das\u00a0Seerechts\u00fcbereinkommen der Vereinten Nationen (UNCLOS) von 1982\u00a0ein \u2013 ein welthistorisches Dokument, das Grenzen im Meer zieht, Regeln aufstellt,\u00a0Hoheitsrechte\u00a0definiert und die\u00a0Freiheit der Schifffahrt\u00a0sichert. Explizit wurden darin auch das Recht auf \u201eTransitdurchfahrt\u201c durch Meerengen, die f\u00fcr die internationale Schifffahrt genutzt werden, ausbuchstabiert und erweitert. Der K\u00fcstenstaat darf die\u00a0Transitpassage\u00a0durch diese Nadel\u00f6hre\u00a0nicht behindern, solange sie\u00a0z\u00fcgig und kontinuierlich\u00a0erfolgt. Und: Anrainerstaaten d\u00fcrfen zwar Entgelte f\u00fcr konkrete Dienstleistungen\u00a0erheben \u2013 etwa f\u00fcr Schlepphilfe oder Hafennutzung. Aber die Passage selbst darf nichts kosten. \u201eGeb\u00fchren f\u00fcr die blo\u00dfe Durchfahrt von Teilen des Ozeans sind dem internationalen Seerecht fremd. Das gilt auch und gerade f\u00fcr Gew\u00e4sser unter der Hoheit eines K\u00fcstenstaates\u201c, schreibt die deutsche V\u00f6lkerrechtlerin Nele Matz-L\u00fcck\u00a0in einem Gastbeitrag f\u00fcr \u201ebeck-aktuell\u201c. \u00dcbrigens: Frachter und Tanker passieren die Meerenge auf festgelegten Ein- und Ausfahrkorridoren, die \u00fcberwiegend s\u00fcdlich des Iran, also durch omanische Territorialgew\u00e4sser, verlaufen.<\/p>\n<p>Der Iran f\u00fchlt sich an das Recht auf \u201eTransitdurchfahrt\u201c nicht gebunden. Man weist darauf hin, das Seerechts\u00fcbereinkommen von 1982 zwar unterschrieben, aber nie ratifiziert zu haben. Aber auch das hilft argumentativ kaum. Viele Bestandteile des \u00dcbereinkommens z\u00e4hlen heute zum \u201eV\u00f6lkergewohnheitsrecht\u201c, das \u201eauch Nicht-Vertragsstaaten bindet\u201c, so Matz-L\u00fcck. Manche f\u00fchren in der Debatte zwar auch die Beispiele des Suezkanals und des Panamakanals an, deren Betreiber hohe Geb\u00fchren f\u00fcr die Durchfahrt einheben. Aber der Vergleich hinkt, weil es sich um k\u00fcnstlich angelegte Wasserstra\u00dfen handelt, die nicht vom Seerechts\u00fcbereinkommen erfasst sind. Am Ende haben die US\u2013Angriffe auf den Iran und die Mautpl\u00e4ne eines gemeinsam: Beide lassen sich nur schwer mit dem V\u00f6lkerrecht vereinbaren.<\/p>\n<p>    Lesen Sie mehr zu diesen Themen:<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"Der Iran will dauerhaft Geld f\u00fcr die Durchfahrt verlangen. Darf er das? 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