* Triggerwarnung: Eventuell können einige Passagen in diesem Artikel verstörend wirken, denn es wird ausführlich sexualisierte Gewalt thematisiert. Wir haben uns große Mühe gegeben, die Worte achtsam zu wählen. *
Ein Freispruch am Amtsgericht Münster in einem Verfahren wegen Vergewaltigung sorgte für Aufsehen. (Foto: Isaak Rose)Ein Freispruch am Amtsgericht Münster in einem Verfahren wegen Vergewaltigung sorgte für Aufsehen. (Foto: Isaak Rose)

Ein Freispruch am Amtsgericht Münster in einem Verfahren wegen Vergewaltigung sorgte für Aufsehen. Auch wenn die Geschädigte „Nein“ gesagt und sich gewehrt habe, könne das Gericht nicht mit Sicherheit davon ausgehen, dass der Angeklagte strafbar gehandelt habe. Statt einer mehrjährigen Gefängnisstrafe endete die Verhandlung gemäß dem Grundsatz „in dubio pro reo“ mit einem Freispruch für den mehrfach Vorbestraften.

Eigentlich hätte die Verhandlung bereits im Februar stattfinden sollen. Richterin, Staatsanwältin, zwei Schöffen und der Verteidiger sowie zwei Zeuginnen und eine interessierte Öffentlichkeit saßen dazu morgens im Amtsgericht Münster bereit. Nur einer fehlte: der Angeklagte selbst. Der Termin wurde deshalb abgebrochen und einige Monate später nachgeholt. Die Richterin verfügte, dass die Polizei den Beschuldigten dieses Mal von zu Hause abholen solle. So kam der Personenkreis erneut zusammen, dieses Mal mit einer anderen Schöffenbesetzung.

Einlassung des Angeklagten

Der Angeklagte präsentierte sich gut vorbereitet. Er gab an, die Ladung zum Ersttermin habe ihn nicht erreicht, weshalb er nichts von dem Termin gewusst habe. Sollte das Gericht den Zugang der Ladung nicht rechtssicher nachweisen können, würde er so einem Ordnungsgeld entgehen.

Die Erfahrung im Gerichtssaal war ihm anzumerken; er ist bereits mehrfach vorbestraft, unter anderem wegen sexueller Belästigung, Betrugs, Körperverletzung und der verbotenen Verbreitung pornografischer Inhalte. Zudem lief gegen ihn ein Verfahren wegen des Besitzes von Kinderpornografie.

Der Mitte 30-Jährige aus Münster beteuerte im Saal seine „Leidenschaft für gewisseren härteren Geschlechtsverkehr“ und erklärte, dass er auch mit der Geschädigten, seiner Ex-Partnerin, eine Dynamik gepflegt habe, die „im BDSM-Bereich häufiger“ vorkomme. Man sei beispielsweise gemeinsam im Wald aktiv gewesen; dies habe sich erst nach der Geburt des gemeinsamen Kindes eingeschränkt.

Zu seinem Hintergrund gab er an, die Geschädigte am Berufskolleg kennengelernt zu haben, während er noch in einer anderen Beziehung war. Zu diesem Zeitpunkt war sie 18 und er 28 Jahre alt. Er sei zudem ehrenamtlich aktiv gewesen und für „Die PARTEI“ im Kommunalwahlkampf 2025 angetreten. Was in seiner Einlassung wie eine Unterstützung durch die Partei klang, stellte sich auf Nachfrage der Redaktion anders dar. Der Kreisverband Münster teilte ALLES MÜNSTER mit: „Die Person war kurzzeitig Mitglied, wir haben seit Anfang September keinen Kontakt mehr. Ein solcher Fall zeigt, wie wichtig es ist, innerhalb unserer bestehenden Strukturen so wachsam wie möglich zu sein.“

Die Berufsjurist*innen schienen viele seiner Aussagen amüsant zu finden. Sowohl die Richterin als auch die Staatsanwältin mussten schmunzeln, als er ausführte, dass „Nein“ im BDSM-Bereich kein Safeword sei, sondern eher etwas Abstraktes wie „Bananenkuchen“. Ein eigenes Codewort hätten die beiden allerdings nicht vereinbart. Die Richterin schien mit dem Begriff „BDSM“ wenig vertraut zu sein; im Laufe der Verhandlung wurde gemeinsam mit dem Verteidiger „gegoogelt“, was die Abkürzung überhaupt bedeute. BDSM steht für „Bondage & Discipline, Dominance & Submission sowie Sadism & Masochism“. Als Oberbegriff bezeichnet es vielfältige sexuelle Präferenzen, die üblicherweise durch ein Machtgefälle zwischen den Beteiligten geprägt sind.

Hausdurchsuchung wegen Kinderpornografie

Sein Kind habe er seit über zwei Jahren nicht mehr gesehen. Auslöser sei eine Hausdurchsuchung wegen des Verdachts auf Besitz von Kinderpornografie gewesen, woraufhin die Geschädigte ihn rausgeworfen habe. Auf Nachfrage, ob ihm der Kontakt zu seinem Kind untersagt sei, reagierte er zögerlich und behauptete, dies sei ihm nie offiziell mitgeteilt worden. Er verwies gegenüber der Richterin auf einen Schnuller an seinem Rucksack, der ihn an sein Kind erinnern solle. Von einem Kontaktverbot des Jugendamtes habe er lediglich durch seinen Zahnarzt erfahren, so die Erklärung des Angeklagten.

Der Verteidiger drängte darauf, das Verfahren wegen Kinderpornografie nicht zu schwer zu gewichten, da dieses schließlich eingestellt worden sei. Die Staatsanwältin korrigierte diese Darstellung umgehend: Das Verfahren wurde nach § 154 StPO eingestellt. Diese Vorschrift erlaubt es, von der Verfolgung einer Tat abzusehen, wenn die Strafe im Hinblick auf eine andere Tat – hier der deutlich schwerer wiegende Vorwurf der Vergewaltigung – „nicht beträchtlich ins Gewicht fällt“. Es handelt sich also nicht um einen Freispruch aus Mangel an Beweisen, sondern um eine prozessökonomische Entscheidung. Bei einem rechtskräftigen Freispruch in der schwereren Sache wird das eingestellte Verfahren wegen Kinderpornografie neu geprüft und wahrscheinlich wieder aufgenommen.

Beziehung von Gewalt geprägt

Das erste private Treffen der beiden kam auf seine Initiative hin zustande; er habe als Hobbyfotograf Bilder von ihr machen wollen. Daraus entwickelte sich eine Affäre, in deren Folge sich seine damalige Partnerin von ihm trennte. Mit der Geschädigten ging der Angeklagte daraufhin eine längere Beziehung ein, die nach ihren Angaben durch massive Gewalt geprägt war. Der Angeklagte versicherte auf Nachfrage der Staatsanwaltschaft, dass Gewalt lediglich Bestandteil der sexuellen Beziehung gewesen sei. Dabei sei es auch häufiger zum Würgen gekommen.

Das Amtsgericht Münster. (Archivbild: Thomas Hölscher)

Die Geschädigte schilderte die Situation gänzlich anders: Die Initiative sei meist vom Angeklagten ausgegangen, und Gewalt habe sich regelmäßig durch alle Lebensbereiche gezogen. Einmal, so beschrieb sie es vor Gericht, habe sie während der Schwangerschaft aus der gemeinsamen Wohnung flüchten wollen, woraufhin der Angeklagte sie mit einer Schusswaffe bedroht habe, um sie am Gehen zu hindern. Auf Nachfrage bei der Staatsanwaltschaft wurde der Redaktion bestätigt, dass der Angeklagte in dem damaligen Fall „freiwillig auf Gegenstände verzichtet” hat. Gemeint sind damit wohl eine Schreckschusswaffe und ein Teleskopschlagstock. Bei einem anderen Vorfall, so sagte die Geschädigte aus, habe er sie auf das Bett geschubst, dort fixiert und mit der Faust in das Kopfkissen direkt neben ihren Kopf geschlagen.

Der konkrete Vorfall der mutmaßlichen Vergewaltigung wurde von der Geschädigten wie folgt geschildert: An einem Vormittag habe sie mit dem Angeklagten zunächst einvernehmlichen Geschlechtsverkehr auf dem Sofa gehabt. Dann jedoch habe er sich mit seinem vollen Gewicht auf sie gelegt und ihren Kehlkopf eingedrückt. Sie habe mehrfach gefordert, er solle aufhören, und unter anderem „Stopp“, „Nein“ sowie „Hör auf, das tut weh“ gesagt. Der Angeklagte habe darauf nicht reagiert und die Handlung bis zu seinem Orgasmus fortgesetzt.

Sie erinnere sich, dass sie danach lange geduscht habe und sich bis heute schäme. Es falle ihr nach wie vor schwer, über den Vorfall zu sprechen. Aufgearbeitet habe sie das Erlebte bisher nicht; in der Therapie sei ihr geraten worden, damit bis nach der Verhandlung zu warten, um ihre Aussage nicht durch therapeutische Einflüsse zu verwaschen. Stattdessen habe lediglich eine Symptombehandlung stattgefunden. Tatsächlich wird Opfern sexualisierter Gewalt häufig nahegelegt, eine Traumatherapie erst nach Abschluss der Zeugenaussage zu beginnen, um den Vorwurf der Suggestibilität zu vermeiden.

In einem Urteil aus dem Jahr 2025 (5 StR 394/25) hat der BGH diese Strategie jedoch abgelehnt und stattdessen vorgeschlagen, eine „ausführliche polizeiliche Vernehmung zu Beginn des Ermittlungsverfahrens in Bild und Ton“ aufzeichnen zu lassen. Dennoch ist die gegenteilige Ansicht weiterhin weit verbreitet, sodass Betroffene regelmäßig Jahre auf den Beginn einer Therapie warten. Im vorliegenden Fall hielten es die Behörden offenbar nicht für nötig, die Zeugenaussage frühzeitig audiovisuell zu sichern. So vergingen allein seit der Anzeige mehr als zwei Jahre, die Verzögerungen durch das Fernbleiben des Angeklagten noch nicht eingerechnet.

Unterstütze unsere Arbeit

Unser Lokaljournalismus ist dir mehr wert als nur ein Like? Jetzt spenden!

Fragwürdiger Umgang mit Zeuginnen im Gerichtssaal

Für sichtliche Irritationen sorgte der Umgang des Verteidigers und der Richterin mit den beiden Zeuginnen. Während bei der Befragung des Angeklagten mehrmals über dessen Witze gelacht und über BDSM gescherzt wurde, gestaltete sich das Verhör der Zeuginnen deutlich konfrontativer.

Der Verteidiger bezeichnete das Weinen unter der Dusche und das Gefühl, „sich dreckig zu fühlen“, als „Standardbegriffe, die man so im Fernsehen hört“. Fast drohend kündigte er an, für ein eventuelles Berufungsverfahren ein „Gutachten zur Glaubwürdigkeit“ zu beantragen, sollte es zu einem Schuldspruch kommen.

Im Publikum löste dieses Verhalten wiederholt Empörung aus. Der Anwalt bat daraufhin die Richterin, die Öffentlichkeit zu ermahnen. Eine Bitte, der sie nachkam. Im Anschluss fragte der Verteidiger die Geschädigte, ob in der Beziehung „auch Toys verwendet worden“ seien. Diese reagierte sichtlich irritiert wegen des fehlenden Zusammenhangs, bat um eine Konkretisierung der Frage und versicherte zugleich, ehrlich antworten zu wollen.

Mitten in der Befragung wurde das Verfahren aufgrund technischer Schwierigkeiten bei der Protokollierung unterbrochen. Während der Pause kam es vor dem Saal zu einem kurzen Gespräch zwischen den beiden Zeuginnen, die früher eng befreundet waren, aber seit Jahren keinen Kontakt mehr hatten. Als die Verhandlung fortgesetzt wurde, nutzte der Verteidiger diesen Umstand sofort als Angriffspunkt: Er unterstellte eine geheime Absprache. Das Gespräch, das von den Zuschauern im schmalen Gang des Gerichts mitgehört werden konnte, hatte jedoch keinen Bezug zum Verfahren. Die Zeugin hatte sich lediglich nach dem Befinden der Geschädigten erkundigt, da eine solche Verhandlung sichtlich nervenaufreibend sei. Der Verteidiger sah sich dennoch in seiner Vermutung einer „Verschwörung“ gegen seinen Mandanten bestätigt.

(Archivbild: Thomas Hölscher)

Dass dem nicht so war, verdeutlichte die Zeugenaussage der zweiten Zeugin. Sie wusste zunächst gar nicht, um welchen konkreten Vorfall es ging, schilderte jedoch ein regelmäßiges übergriffiges Verhalten des Angeklagten, von dem sie auch selbst betroffen gewesen sei. Auf eine mögliche Vergewaltigung angesprochen, erinnerte sie sich an eine Geschichte, die im Wald stattgefunden haben soll. Ein Detail, das zuvor nur der Angeklagte, nicht aber die Geschädigte erwähnt hatte. Die Richterin schnitt dieses Thema jedoch ab und beharrte auf dem Ereignis auf dem Sofa.

Als die Zeugin aufgrund der vergangenen Jahre Unsicherheiten bei der zeitlichen Zuordnung zeigte, reagierte die Richterin beinahe herablassend: Es sei ja nicht so, als habe eine Freundin erzählt, dass ein schönes Kleid kaputtgegangen sei. Wenn einem von einer Vergewaltigung berichtet werde, erinnere man sich doch daran. Die Zeugin entgegnete daraufhin klar, dass sie seitdem viele schlimme Dinge erlebt und gehört habe und diese nicht alle auf Abruf bereitstehen würden.

Zur Einordnung: Die Opferschutzorganisation Weißer Ring geht davon aus, dass in Deutschland jede Minute ein Mensch Opfer sexualisierter Gewalt wird. Rechnet man die Ergebnisse der aktuellen Dunkelfeldstudie des Bundes (LeSuBiA 2025) beispielhaft auf Münster herunter, entspräche dies etwa 13 bis 15 Fällen sexualisierter Gewalt in der Stadt, pro Tag. Täter sind am häufigsten (Ex-)Partner, der Tatort meist das eigene Zuhause.

Im starken Kontrast zur harten Befragung der Frauen stand die zeitweise lockere Atmosphäre unter den anwesenden Juristen. So versuchte sich auch der Verteidiger an einem Scherz: Ein „Nein“ könne in der BDSM-Szene, die man im Saal soeben per zweiminütiger Internetrecherche „durchdrungen“ hatte, niemals ein Safeword sein. Ein solches laute eher „Marshmallow“, so der Verteidiger, um nicht den „Bananenkuchen“-Witz des Angeklagten zu wiederholen.

Audioaufnahme als Beweismittel abgelehnt

Eine Audioaufnahme, auf der der Angeklagte zu hören ist, wurde als Beweismittel nicht zugelassen. In dem Mitschnitt wird er mit dem konkreten Fall konfrontiert. Im Gegensatz zu seinen Behauptungen vor Gericht erinnerte er sich in dieser Aufnahme offenbar sehr wohl an den Vorfall. Er streitet die Vorwürfe darin nicht ab, sondern behauptet, es habe sich um ein „Missverständnis“ gehandelt. Er habe sich nicht gut verhalten und Fehler gemacht. Besonders brisant: In der Aufnahme macht er deutlich, dass er ihr „Nein“ hörte, und gestand zudem ein, auch bei anderen Gelegenheiten Grenzen überschritten zu haben.

Die Richterin lehnte die Zulassung dieser Aufnahme als Beweismittel jedoch ab. In der Folge mussten sie und die Schöffen ihre Beratung abschließen, ohne diese Tonaufzeichnung berücksichtigen zu dürfen.

Schlussplädoyer der Staatsanwältin und das letzte Wort

In ihrem Schlussplädoyer blieb die Staatsanwältin bei ihrer Einschätzung: Der Sachverhalt habe sich bestätigt. Zwar gebe der Angeklagte an, sich nicht mehr an die Tat zu erinnern, er verneine jedoch auch nicht, dass es zu der geschilderten Situation gekommen sei. Sie halte die Aussage der Geschädigten für glaubhaft und stellte klar, dass „spätestens das Wegdrücken“ als „Codewort“ hätte ausreichen müssen.

Das Gesetz sieht für eine Vergewaltigung eine Freiheitsstrafe von zwei bis 15 Jahren vor. Strafmildernd sei zu berücksichtigen, dass die Tat bereits lange zurückliege. Strafverschärfend wirke hingegen, dass der Angeklagte bereits mehrfach vorbestraft sei und die Folgen der Tat für die Geschädigte bis heute andauerten. Die Staatsanwältin forderte deshalb eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten. In seinem letzten Wort entschuldigte sich der Angeklagte für den Fall, dass er „zu weit gegangen“ sei.

Im Zweifel für den Angeklagten

„Normalerweise“, so begann die Richterin die mündliche Urteilsbegründung, „sollte Nein auch Nein heißen.“ Dennoch habe das Gericht nicht mit der notwendigen Sicherheit feststellen können, dass dies im konkreten Moment für den Angeklagten auch erkennbar gewesen sei. Problematisch sei nach Ansicht des Gerichts das Fehlen eines eindeutigen „Safewords“ gewesen. Ein klassisches „Nein, hör auf“ eigne sich in diesem spezifischen Kontext laut Urteilsbegründung nicht als solches. Zudem liege eine klassische „Aussage-gegen-Aussage“-Konstellation vor. Insofern gelte, so die Richterin, der Grundsatz „in dubio pro reo“: im Zweifel für den Angeklagten.

Die Staatsanwaltschaft hat gegen das Urteil bereits Berufung eingelegt. Für die Geschädigte bedeutet dies, dass sie sich in einigen Monaten erneut einem Verfahren und der damit verbundenen psychischen Belastung stellen muss. Sollte der Angeklagte dem neuen Ersttermin, wie bereits im Amtsgerichtsverfahren, fernbleiben, drohen weitere Verzögerungen von mehreren Monaten.

Wer hilft Menschen, die von sexualisierter Gewalt betroffen sind?

Als Lotse im Hilfsnetz gilt die Organisation “WEISSER RING”. In Münster hat der eingetragene Verein eine eigene Zweigstelle. Zudem betreibt die Organisation ein “Opfertelefon”: 116 006. Weitere Hilfestellen sind der Frauennotruf, Zartbitter oder Frauen helfen Frauen.

*****

Der folgende Meinungsbeitrag stammt von einer Person, die der öffentlichen Verhandlung beigewohnt hatte.

„Nein“ darf nicht zur Verhandlungssache werden. Ein Kommentar von Nina H.

Was wir in diesem Gerichtssaal miterleben mussten, lässt sich nur als institutionelle Kälte beschreiben. Es war zutiefst erschütternd zu sehen, mit welcher Überheblichkeit und Rücksichtslosigkeit der Betroffenen begegnet wurde, während sie unter sichtlichen Qualen die intimsten Details ihres Traumas preisgab. Dass ein Verteidiger das Weinen unter der Dusche oder die Schilderung der Gewalt als bloße „Tatort-Klischees“ abtut, ist nicht nur rücksichtslos, sondern eine bewusste Herabwürdigung menschlichen Leids.

Doch das Versagen endete nicht auf der Seite der Verteidigung: Dass eine Richterin einer solchen Zeugin nicht mit entsprechender Rücksicht begegnet, verdeutlicht den Mangel an psychologischer Schulung für solche Prozesse. Dabei ging bereits aus beiden Erzählungen, auch aus jener des Angeklagten, hervor, dass hier eindeutig Grenzen überschritten wurden. Die Betroffene hat unmissverständlich Nein gesagt. Eine Äußerung, die der Angeklagte schlicht ignorierte.

Es ist ein furchtbares Signal, wenn selbst dieses klare „Nein“ nicht ausreicht, um strafbares Handeln festzustellen, nur weil kein „Safeword“ vereinbart wurde. Diese Täter-Opfer-Umkehr macht fassungslos: Der Betroffenen wurde durch das Urteil vermittelt, sie trage die Verantwortung für ihre eigene Vergewaltigung, weil sie nicht das „korrekte“, und faktisch nicht existierende, Codewort benutzt habe. Wenn die Justiz das elementarste Wort der Ablehnung zur Verhandlungssache erklärt, darf man sich nicht wundern, warum so viele Taten unangezeigt bleiben. Wer diesen Prozess verfolgt hat, sah eine unvorstellbar starke Frau, die den Mut hatte, sich dem Rechtsstaat anzuvertrauen. Und zugleich sah man einen Rechtsstaat, der sie durch bloßstellende Fragen und einen absurden Freispruch ein zweites Mal traumatisiert hat. Solange Frauen in unseren Gerichtssälen nicht ernst genommen werden, bleibt „im Zweifel für den Angeklagten“ viel zu oft ein Freibrief für Gewalt.

Isaak Rose schreibt als freier Journalist für ALLES MÜNSTER. Als ausgebildeter Pädagoge und Student der Rechtswissenschaft legt er seinen Schwerpunkt auf die Themen Politik und Recht.