Die Unabhängige Aufarbeitungskommission für das Erzbistum Köln erhebt schwere Vorwürfe gegen den Kardinal. Was der Münsteraner Professor dazu sagt.
Der Münsteraner Kirchenrechtler Thomas Schüller sieht im Umgang des Kölner Kardinals Rainer Maria Woelki mit Missbrauchsvorwürfen von 2015 mögliche Verstöße gegen kirchenrechtliche Vorgaben. In einem Beitrag für das theologische Feuilleton „Feinschwarz“ kommt er zu dem Schluss, dass sowohl aus kirchenrechtlicher als auch aus staatlich-strafrechtlicher Sicht der „begründete Anfangsverdacht einer sexuell motivierten Straftat gegenüber Minderjährigen“ bestanden habe.
Nach Darstellung des Kirchenrechtlers hätten die damals geltenden universalkirchenrechtlichen Normen ebenso wie die Leitlinien der Deutschen Bischofskonferenz (DBK) von 2013 zwingend eine kirchenrechtliche Voruntersuchung sowie eine Meldung an die damalige Glaubenskongregation vorgeschrieben. „Nachweislich ist dies nicht geschehen“, schreibt Schüller.
Umgang mit anonymen Hinweisen
Besonders kritisch bewertet der Kirchenrechtler den Umgang mit anonymen Hinweisen. Die DBK-Leitlinien hätten ausdrücklich vorgesehen, solche Meldungen nicht vorschnell als unglaubwürdig zurückzuweisen. Zudem habe es nach Angaben der Unabhängigen Aufarbeitungskommission für das Erzbistums Köln Aussagen eines namentlich bekannten Betroffenen gegeben. Dass der Beschuldigte die Vorwürfe bestritten habe, reiche kirchenrechtlich nicht aus, um den Vorgang ohne weitere Ermittlungen zu beenden, so Schüller.

Die Aussage des Erzbistums Köln, wonach es damals an ausreichenden Interventionsstrukturen gefehlt habe, weist der Kirchenrechtler zurück. Die kirchenrechtlichen Vorgaben seien bereits eindeutig gewesen. Die entsprechenden Hinweise des Erzbistums wertet Schüller deshalb als „Nebelkerzen“, die von möglichen Pflichtverletzungen der Bistumsleitung ablenken sollen.
Persönliche Verantwortung des Kölner Kardinals
Zugleich betont Schüller die persönliche Verantwortung des Kölner Kardinals. Ein Diözesanbischof könne Verantwortung „nicht einfach an eingesetzte Kommissionen oder Beraterstäbe delegieren“ und sich auch nicht damit entlasten, bei seinem Amtsantritt „keine kompetenten Berater und Strukturen“ vorgefunden zu haben.
Vor diesem Hintergrund hält Schüller eine erneute Untersuchung durch den Vatikan im Rahmen einer Visitation für möglich. In vergleichbaren Fällen habe man bereits päpstliche Sondergesandte eingesetzt. Das Kirchenrecht sehe inzwischen ausdrücklich Sanktionen gegen Bischöfe vor, die ihren Amtspflichten bei angezeigten Missbrauchsvorwürfen nicht nachkommen: „Der ehemalige Osnabrücker Bischof Franz-Josef Bode verlor beispielsweise über diese Verfahren sein Amt als Diözesanbischof.“
Das Bistum Osnabrück reagiert
Das Bistum Osnabrück bestreitet in einer E-Mail an Kirche+Leben diesen Zusammenhang. „Bischof Bode hat dem Papst seinen Rücktritt angeboten, der Rücktritt wurde angenommen. Ein von Prof. Schüller angedeutetes strafrechtliches Verfahren mit der Folge des Amtsverlustes hat es nicht gegeben“, so ein Sprecher der Diözese. Gleichwohl zeigte der Gemeinsame Betroffenenrat der (Erz)Bistümer Hamburg, Hildesheim und Osnabrück Franz Josef Bode am 8. Dezember 2022 gemäß Art. 1ff. des Apostolischen Schreibens „Vos estis lux mundi“ beim zuständigen Metropoliten Stefan Heße an. Er respektiere diesen Schritt und unterstütze die damit eingeleitete Untersuchung durch die römischen Instanzen, so Bode in einer Stellungnahme vom 12. Dezember 2022. Der Ausgang des Verfahrens ist bis heute nicht öffentlich bekannt. Mit Wirkung zum 25. März 2023 nahm Papst Franziskus das Rücktrittsgesuch des Osnabrücker Bischofs an. | ber
Update: 15.30 Uhr Kasten ergänzt