Bauunternehmer gegen Recherchekollektiv
Teilerfolg für Hentschke-Chef vor dem Bundesgerichtshof
12.05.2026 – 16:02 UhrLesedauer: 2 Min.
Jörg Drews, Geschäftsführer von Hentschke Bau aus Bautzen (Archivbild): Seine Baufirma ist bundesweit tätig. (Quelle: xcitepress/ce)
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Ein Recherchekollektiv brachte den Bautzner Unternehmer Jörg Drews mit der rechtsextremen Szene in Verbindung. Jetzt muss der Fall zurück nach Dresden.
Der Rechtsstreit um einen Bericht über mutmaßliche Verbindungen eines sächsischen Bauunternehmers in die rechte Szene muss vor dem Oberlandesgericht (OLG) Dresden teils noch einmal aufgerollt werden.
Die obersten Zivilrichter in Karlsruhe hoben das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Dresden auf, soweit es zum Nachteil von Hentschke-Geschäftsführer Jörg Drews ausgefallen war. Das OLG muss den Fall in diesen Punkten neu verhandeln.
Im Kern dreht sich der Streit um einen Bericht des Verbands der Verfolgten des Naziregimes – Bund der Antifaschisten (VVN-BdA). Der Verband hatte ihn gemeinsam mit dem Else-Frenkel-Brunswik-Institut der Universität Leipzig veröffentlicht. Darin beschreiben die Autoren das politische Engagement sächsischer Unternehmer, die der „extrem rechten Szene“ nahestehen sollen. Auch Drews und seine Firma Hentschke Bau tauchen in dem Bericht auf. Der Geschäftsführer zog dagegen vor Gericht.
BGH-Richter sieht Persönlichkeitsrecht verletzt
Die Kläger kritisierten, es handele sich bei den Angaben zum Teil um unwahre Tatsachenbehauptungen, bewusst unvollständige Berichterstattung oder unzulässige Verdachtsberichterstattung. Der Bericht habe zahlreiche entlastende Gesichtspunkte verschwiegen und Drews so fälschlicherweise in einen „rechten“ Kontext gestellt, erklärte Hentschke-Sprecher Falk Al-Omary. So sei zum Beispiel nicht erwähnt worden, dass eine Spende an die AfD schon viele Jahre zurückliege und er weitaus höhere Summen an die CDU gespendet habe.
Der beklagte Verband hält seine Berichterstattung hingegen für zulässig. Denn sie habe sich „auf öffentlich bekannte und selbst von der Gegenseite nicht bestrittene Tatsachen gestützt und daraus Schlussfolgerungen abgeleitet, die unter die freie Meinungsäußerung und Pressefreiheit fallen“, teilte der VVN vor dem Karlsruher Urteil mit. Das habe auch das OLG überwiegend so gesehen.
Verzerrtes Bild des Klägers?
Das Landgericht hatte der Klage im Frühjahr 2024 zunächst stattgegeben und die beanstandeten Passagen verboten. Auf die Berufung des VVN wurde das Urteil ein halbes Jahr später aber vom OLG abgeändert und die Klage in den meisten Punkten abgewiesen. Der BGH ließ die Revision von Drews, die das OLG zunächst nicht zugelassen hatte, zu. Die Revision der Firma Hentschke Bau wurde hingegen nicht zugelassen.
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