Botox, Nasenkorrektur, Facelift: Das Geschäft mit der Schönheit boomt. In Düsseldorf gehört die Beauty-Praxis von „Dr. Rick und Dr. Nick“ am Schadowplatz zu den größten Anbietern, ihr Unternehmen Aesthetify betreibt zudem Praxen unter anderem in München, Berlin und Frankfurt. Doch jetzt haben die beiden Ärzte vor Gericht eine empfindliche Niederlage hinnehmen müssen: Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm urteilte am Dienstag, dass das Unternehmen bestimmte Facharztbezeichnungen nicht mehr verwenden darf. Geklagt hatte die Verbraucherzentrale NRW – und das nicht zum ersten Mal.
Bei dem Streit ging es um Zurechnungsfragen von Falschaussagen von KI-Chatbots. Nahmen Kundinnen und Kunden mit der Praxis online Kontakt auf, um Termine zu buchen oder Fragen zu stellen, antwortete der Chatbot beispielsweise, dass die beiden „Fachärzte für plastische und ästhetische Chirurgie“ oder „Fachärzte für ästhetische Medizin“ seien. Die beiden Ärzte haben aber keine Facharztausbildung auf diesem Gebiet absolviert. Das Gericht urteilte, dass diese Aussagen „unzulässige geschäftliche Handlungen“ seien – und gab dem Unterlassungsanspruch der Verbraucherschützer statt.
Die Verbraucherzentrale hatte das Unternehmen in der Sache zunächst abgemahnt und zur Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung aufgefordert. Der Chatbot wurde dann zwar deaktiviert – und ist es bis heute –, doch die Erklärung wurde nicht unterzeichnet. Deshalb entschied jetzt das OLG Hamm, das für ganz NRW für Unterlassungsklagen zuständig ist. „Dr. Rick“ und „Dr. Nick“ hatten unter anderem argumentiert, die falschen Antworten des Chatbots seien nicht dem Unternehmen zuzurechnen.
Das jedoch sei nicht zutreffend, heißt es in dem Urteil. Die Antworten sind demnach dem Unternehmen und seinen beiden Geschäftsführern zuzurechnen, diese tragen damit auch für die Falschangaben zu den Facharzttiteln die Verantwortung. Auf eine Anfrage zu dem Urteil und dazu, wie es mit dem Chatbot weitergeht, reagierten Henrik Heüveldop („Dr. Rick“) und Dominik Bettray („Dr. Nick“) nicht.
Das Urteil ist aber noch nicht rechtskräftig. Weil darin erstmals juristische Fragen zum Thema KI-Chatbots beantwortet wurden, hat der Senat des OLG Hamm die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen (Az.: 4 UKl 3/25).