Seit Juni 2021 war Petra Siegers ehrenamtliche Beauftragte für die Belange von Menschen mit Behinderungen in der Stadt Wegberg. In dieser Funktion stand sie Bürgerinnen und Bürgern als zentrale Ansprechpartnerin zur Verfügung, wenn es um Fragen der Teilhabe, Barrierefreiheit und die Gestaltung eines inklusiven Lebensraums ging. Mit dem Ende der vergangenen Wahlperiode ist diese Aufgabe jedoch vakant geblieben – eine Nachfolge konnte bislang nicht gefunden werden.

Genau an diesem Punkt setzen nun die Fraktionen von CDU und Freien Wählern mit einem gemeinsamen Antrag an, der am 26. Februar bei der Verwaltung eingegangen ist und im Hauptausschuss sowie im Rat beraten werden soll. Ziel ist es, die bisherige Satzungsregelung zu erweitern und künftig die Bestellung von bis zu zwei ehrenamtlichen Beauftragten für Menschen mit Behinderungen zu ermöglichen.

Hintergrund ist die Einschätzung, dass die Aufgabenfülle und die Anforderungen des Amtes für eine einzelne Person möglicherweise schwer dauerhaft zu bewältigen sind. Die bisherige Regelung in der „Satzung über die Wahrung der Belange von Menschen mit Behinderungen in der Stadt Wegberg“, beschlossen 2020 auf Grundlage des Behindertengleichstellungsgesetzes NRW, sieht bislang nur eine einzelne ehrenamtliche Funktion vor, die vom Bürgermeister im Einvernehmen mit dem Rat besetzt wird.

Nach Ansicht der Antragsteller könnte eine Doppelbesetzung die Attraktivität des Ehrenamtes erhöhen und die Suche nach geeigneten Kandidatinnen und Kandidaten erleichtern. Vorgesehen ist, dass sich im Fall von zwei Beauftragten die Aufwandsentschädigung entsprechend auf zwei halbe Pauschalen für Ratsmitglieder aufteilt.

Die Verwaltung steht dem Vorschlag grundsätzlich offen gegenüber, weist jedoch auf erhebliche organisatorische und inhaltliche Fragen hin. Insbesondere sei bislang unklar, wie die Zusammenarbeit zwischen zwei gleichberechtigten Beauftragten konkret ausgestaltet werden soll. Die aktuelle Satzung definiert Aufgaben, Rechte und Berichtspflichten nur für eine Person, sodass bei einer Doppelbesetzung Überschneidungen und Doppelstrukturen entstehen könnten.

Kritisch bewertet die Verwaltung insbesondere, dass beide Beauftragten nach derzeitiger Satzung uneingeschränkt für alle Themenbereiche zuständig wären und jeweils eigenständig gegenüber Rat und Ausschüssen berichten müssten. Dies könne zu ineffizienten Abläufen und erhöhtem Verwaltungsaufwand führen.

Um dies zu vermeiden, schlägt die Verwaltung eine präzisierte Regelung vor. Denkbar sei etwa eine vorherige Einigung der beiden Personen über ihre jeweiligen Aufgabenbereiche noch vor der Bestellung – im Einvernehmen mit Bürgermeister und Rat. Alternativ könnten die Zuständigkeiten auch inhaltlich oder geografisch aufgeteilt werden. Auch eine klare Abgrenzung der Aufgaben in der Satzung selbst wird als notwendig angesehen, um Transparenz und Verlässlichkeit zu schaffen.

Zudem empfiehlt die Verwaltung, die Berichtspflicht künftig zentral im Hauptausschuss zu bündeln, da die Themen der Behindertenbeauftragten verschiedene politische Fachbereiche betreffen. Dadurch solle eine einheitlichere politische Begleitung gewährleistet werden.

Finanziell sieht die Stadt die geplante Änderung als darstellbar an. Die erforderlichen Mittel für Aufwandsentschädigungen sind bereits im Haushalt 2026 unter dem Produkt „Aufwendungen für ehrenamtliche und sonstige Tätigkeit“ eingeplant. Auch für Geschäftsaufwendungen sind entsprechende Ansätze vorhanden.

Der Rat der Stadt Wegberg folgte schließlich der Empfehlung des Hauptausschusses und beschloss die Erste Änderungssatzung zur „Satzung über die Wahrung der Belange von Menschen mit Behinderung in der Stadt Wegberg“. Damit ist künftig die Bestellung von bis zu zwei ehrenamtlichen Behindertenbeauftragten möglich. Voraussetzung für eine Doppelbesetzung ist, dass sich beide Personen bereits vor ihrer Bestellung gemeinsam mit Bürgermeister und Rat auf eine konkrete Aufgabenverteilung verständigen. Zudem wurde festgelegt, dass die jährliche Berichtspflicht künftig zentral im Hauptausschuss erfolgt. Die neue Satzungsregelung tritt am 15. Mai 2026 in Kraft.