
Ulmen holte sich ein Anwaltsteam, vor dem Medien viel Respekt haben. Zurecht?Bild: imago images / Eventpress Fuhr
Analyse
Der „Spiegel“-Bericht über den Fall um Collien Fernandes hat nicht nur die Debatte um sexualisierte Gewalt im digitalen Raum angefacht. Er hat auch gezeigt, wie darüber debattiert wird: Wem wird geglaubt und warum? Wie sprechen wir gesellschaftlich über Gewalt? Und vor allem: Wie berichten Medien über Gewaltvorwürfe?
18.05.2026, 16:5718.05.2026, 16:57

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Ende März dieses Jahres erschien im „Spiegel“ der Artikel „Strafanzeige gegen Christian Ulmen: ‚Du hast mich virtuell vergewaltigt'“. Darin werden zahlreiche Vorwürfe von Collien Fernandes gegenüber ihrem Ex-Mann aufgezählt, einer davon lautet „virtuelle Vergewaltigung“. Ulmen ging gemeinsam mit seiner Anwaltskanzlei Schertz Bergmann gegen Teile der Berichterstattung vor.
Ulmen scheitert vor Gericht gegen „Spiegel“-Bericht
Das Landgericht Hamburg entschied am 7. Mai, dass es „rechtmäßig und angemessen“ war, über die Vorwürfe zu berichten. Im Text musste lediglich eine kurze Passage über einen Gerichtstermin auf Mallorca angepasst werden: Ein prozessuales Detail, „LTO“ zufolge geht es um Ulmens Erscheinen vor dem Gericht. Über den vermutlichen Zweck der Klage schreibt der „Spiegel„:
„Ulmens Hoffnung scheint gewesen zu sein, mit einem erfolgreichen Vorgehen gegen einen Nebenaspekt zu verschleiern, dass der Kernvorwurf unbestritten geblieben ist: die ‚digitale Vergewaltigung‘ von Fernandes über Fakeprofile und mittels Pornovideos, die den Eindruck erwecken sollten, sie zeigten seine Ex-Frau.“
Dieses Vorgehen ist in derartigen Fällen nicht ungewöhnlich, erklärt Medienrechtsanwältin Dr. Stefanie Schork im Gespräch mit watson. Ihr zufolge ist das die Strategie von Medienrechtskanzleien, wenn sie eine Berichterstattung angreifen wollen. „Es wird versucht, irgendwelche Kleinigkeiten anzugreifen und damit den ganzen Artikel unglaubwürdig erscheinen zu lassen“, sagt sie.
Diese „Kleinigkeiten“ haben gesellschaftlich große Folgen. „Oft verschiebt sich die öffentliche Wahrnehmung der gesamten Berichterstattung, selbst, wenn es nur um kleinere Punkte geht“, sagt Dr. Schork. Eine Taktik, die Ulmen und sein Anwalt offenbar nicht unversucht lassen wollten.
Vorgehen von Schertz Bergmann ist Standardprozedere
Die Berliner Kanzlei Schertz Bergmann vertritt Christian Ulmen in dem Medienrechtsstreit. Bei Medienhäusern sind die Anwälte so bekannt wie gefürchtet.
Die Kanzlei gab am 19. März – der Tag der Veröffentlichung durch den „Spiegel“ – eine Pressemitteilung heraus. Dort erklärte sie, dass sie die Berichterstattung des „Spiegel“ aus mehreren Gründen für „rechtswidrig“ halte und kündigte „rechtliche Schritte“ gegen das Magazin an. Man solle von einer „Übernahme einseitiger Vorwürfe“ absehen, hieß es noch – ein subtiler Hinweis an andere Redaktionen, die möglicherweise über den Fall berichten wollten.
Dr. Stefanie Schork ordnet ein: „Die Pressemitteilung macht zunächst nur deutlich, wer die rechtliche Vertretung übernommen hat, und welche Rechtsauffassung vertreten wird.“ Laut der Pressemitteilung hält die Kanzlei die Berichterstattung für rechtswidrig. „Das ist selbstverständlich legitim, aber natürlich sagt ein Anwalt das.“
Auch sie selbst gehe in Vertretung ihrer Mandant:innen so vor. „Damit versuchen wir zu vermeiden, dass es überhaupt zu einer Berichterstattung kommt. Das ist wirklich nichts Besonderes.“
Redaktionen müssten dies in ihren Artikeln aber nicht berücksichtigen, inhaltlich nicht und schon gar nicht sprachlich, sagt sie.
Die Unschuldsvermutung als Medien-Mantra
Darüber hinaus findet man einen Satz schon fast wie ein Mantra in den Texten wieder: „Es gilt die Unschuldsvermutung.“ Auch watson hat den Hinweis in der Berichterstattung zu dem Fall hinzugefügt.
Dabei ist das der Expertin zufolge gar nicht nötig. „Ein Bericht kann trotzdem vorverurteilend sein“, erklärt sie. Auch dann, wenn auf die Unschuldsvermutung konkret hingewiesen wird. Umgekehrt kann ein Artikel der Unschuldsvermutung auch nicht gerecht werden, obwohl in dem Text darauf hingewiesen wird. Wichtig ist, dass die Voraussetzungen der Verdachtsberichterstattung eingehalten werden.
Verdachtsberichterstattung
Wenn Medien über den Verdacht einer Straftat berichten wollen, müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein.
Es muss ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit bestehen, ein Mindestbestand an Beweistatsachen vorliegen, die journalistische Sorgfaltspflicht muss eingehalten und die Berichterstattung darf nicht vorverurteilend sein.
Im Pressekodex hat die Presse für sich selbst festgeschrieben, dass auch für sie das rechtliche Prinzip der Unschuldsvermutung gilt.
Warum der Satz trotzdem immer wieder geschrieben wird, erklärt sie sich so:
„Ich glaube, das ist ein Zeichen großer Verunsicherung, die momentan in Redaktionen im Umgang mit der Verdachtsberichterstattung herrscht.“
Die Redaktionen seien sich ihrer Verantwortung bewusst; die Streitwerte bei solchen Fällen hoch. Und welche Redaktion möchte schon gerne einen Bericht hinterher abändern oder eine Unterlassungserklärung abgeben? Gleichzeitig stünden sie unter Druck, „auch, weil Anwälte mit einer gewissen Massivität auftreten und entsprechende Informationsschreiben versenden“.
Da ist sie wieder, die Angst vor den Anwälten, vor der Kanzlei Schertz Bergmann. „Ich weiß nicht, warum Medien so große Angst vor der Kanzlei haben“, sagt Dr. Schork.
Sie glaubt aber, dass vieles davon „eine Folge der massiven Öffentlichkeit der Arbeit der Kanzlei“ sei – und ihrer prominenten Mandant:innen. Schertz Bergmann hat schon zahlreiche Promis vertreten, darunter Jan Böhmermann und Günther Jauch. Zuletzt wurde viel über die Kanzlei diskutiert, weil sie auch Rammstein-Sänger Till Lindemann oder Comedian Luke Mockridge presserechtlich vertreten hat.
Die Auswirkungen zeigen sich in der Sprache. Christian Schertz wird etwa gerne als „Staranwalt“ bezeichnet. Ob damit nun ein Star von Anwalt oder ein Anwalt der Stars gemeint sein soll, bleibt Interpretationssache.
Aber: „Das muss die Presse ja nicht. Es besteht kein Anspruch darauf, so betitelt zu werden.“ Am Ende würden die Medien selbst eine Kanzlei so auch pushen, sagt Dr. Stefanie Schork.
Verdachtsberichterstattung: Wenn der Fokus von Gewalt ablenkt
Die Angst vor Anwält:innen wirkt sich nicht nur bei Medienhäusern, sondern auch bei den Lesenden und damit auf die gesellschaftliche Wahrnehmung von Fällen sexualisierter Gewalt aus.
Dr. Jiré Emine Gözen von der University of Europe for Applied Sciences arbeitet im Schwerpunkt Medien- und Kulturtheorie. Sie ordnet gegenüber watson ein, dass Sprache nie neutral sei und sie Schutz nicht gleichmäßig verteile:
„Wenn Berichterstattung sehr stark auf den Status des ‚mutmaßlichen Täters‘ fokussiert, verschiebt sich die Aufmerksamkeit sprachlich auf die potenziell zu Unrecht Beschuldigten – und damit weg von der erfahrenen Gewalt. So kann die Perspektive der Betroffenen relativiert oder als bloße Behauptung markiert werden.“
Es entstehe eine gewisse Vorsicht, die sich asymmetrisch auswirke: „Während die Täterschaft sprachlich abgeschwächt und in den Möglichkeitsmodus verschoben wird, bleiben sowohl die Gewaltpraxis als auch die Erfahrung der Betroffenen oft vage, technisiert oder entkonkretisiert.“
Aus dieser Analyse ergebe sich für Dr. Gözen eine medienethische Verpflichtung: „Berichterstattung sollte Gewalt klar benennen, Betroffene nicht als ‚behauptende Seite‘ rahmen und Täter:innen als Handelnde markieren, statt Gewalt in neutrale oder passive Formulierungen auszulagern.“
Leitlinien für die Berichterstattung über sexualisierte Gewalt sollten deshalb ausdrücklich festhalten, dass die rechtsstaatlich gebotene Vorsicht gegenüber Beschuldigten nicht zu einer sprachlichen Entwertung von Betroffenenperspektiven führen dürfe – sondern dass beiden Seiten mit unterschiedlicher, aber gleichermaßen reflektierter Sorgfalt begegnet werden müsse.
Das können Medien tun
Aber was bedeutet das nun für Medien und die Verdachtsberichterstattung – gerade in Fällen, die sich mit digitaler Gewalt befassen, wie bei Collien Fernandes?
Problematisch sind laut Dr. Gözen in der Berichterstattung vor allem „Begriffe, die Gewalt sprachlich verkleinern, entwirklichen oder aus dem Verantwortungszusammenhang lösen.“ Sie macht deutlich:
„Wenn von ‚Fake-Bildern‘ oder ‚Manipulationen‘ die Rede ist, ohne den Kontext zu benennen, klingt das nach technischer Spielerei – nicht nach einem gezielten Übergriff. Auch Formulierungen wie ‚Skandalbilder‘ oder ‚intime Aufnahmen‘ verschleiern, dass es sich um sexualisierte Gewalt handelt, die ohne Einwilligung produziert, verbreitet und zur öffentlichen Exponierung von Personen eingesetzt wird.“
Kritisch sei zudem die Tendenz, den Fokus auf die Technik zu legen – etwa mit Begriffen wie „KI-Missbrauch“ –, statt auf die Handlung, die Entscheidung und die Verantwortung der Täter. So rücke eine scheinbar autonome Technologie ins Zentrum, während die Gewaltpraxis und die betroffenen Personen sprachlich an den Rand gedrängt würden.
Was die rechtliche Seite der Berichterstattung angeht, mahnt Juristin Dr. Stefanie Schork zu mehr Gelassenheit. Nahezu alle Kanzleien, die im Äußerungsrecht tätig sind, würden Warn- oder Informationsschreiben verschicken. Die Aufregung darum hält sie für unbegründet – auch beim Medienrechtsfall Fernandes/Ulmen: „Juristisch gesehen ist nichts Aufregendes passiert.“