
(Bild: nitpicker/Shutterstock.com)
Belastete NS-Richter im Verfassungsgericht: Eine Studie öffnet die Akten – doch die eigentliche Konsequenz steht noch aus. Ein Leitartikel.
Ein Mann, der in der NS-Zeit an Sondergerichten Todesurteile mitverantwortete, saß nach dem Krieg im höchsten Gericht der Bundesrepublik und urteilte über Grundrechte. Und das ist kein Einzelfall: Der Justizapparat der jungen BRD war durchsetzt mit ehemaligen NS-Juristen.
Weiterlesen nach der Anzeige
Gleichwohl galt das Bundesverfassungsgericht lange als unbelastet – bis jetzt, wie eine Studie, die das Gericht selbst in Auftrag gegeben hat, zeigt.
Die Untersuchung „Verwandlung durch Recht“, erarbeitet am Institut für Zeitgeschichte München-Berlin, wird unter anderem bei den 26. Karlsruher Verfassungsgesprächen vorgestellt und erscheint gleichzeitig als Buch im Wallstein Verlag (ab 22. Mai 2026).
Was dort präsentiert wird, kratzt also wieder einmal am offiziellen Gründungsmythos der Republik. Aber davon dürfte vermutlich niemand überrascht sein.
Von den ersten 24 Richtern des 1951 gegründeten Gerichts waren laut Studie drei ehemalige NSDAP-Mitglieder und fünf ehemalige SA-Mitglieder. Rund 60 Prozent hatten in Fragebögen angegeben, sie seien während der NS-Zeit verfolgt worden.
Die Historikerin Eva Balz und ihr Kollege Frieder Günther konnten das nur für neun Personen belegen, heißt es bei der Tagesschau. Der Rest: geschönt, zurechtgebogen, verschwiegen.
Es bleibt zu vermuten, warum damals nicht näher hingeschaut wurde. Wie es bei der Tagesschau heißt, wurde dem Gericht damals keine große Bedeutung beigemessen. Dass Bundespräsident Heuss zur Vereidigung der ersten Richter in der Villa Hammerschmidt Stunden zu spät kam und behauptete, er habe vom Termin nichts gewusst, passt hier gut ins Bild.
Weiterlesen nach der Anzeige
Der Todesurteils-Staatsanwalt als Verfassungshüter
Der prominenteste Fall, der aufgezählt wird, heißt Willi Geiger. NSDAP-Mitglied, SA-Mitglied, Verfasser einer Dissertation, die antisemitische Berufsverbote rechtfertigte. Als Staatsanwalt am Sondergericht Bamberg wirkte er an Todesurteilen mit – politischen Urteilen gegen sogenannte „Volksfeinde“.
Die Sondergerichte wurden nach der Machtübergabe an Adolf Hitler ins Leben gerufen und hatten ein klares Ziel: Die politischen Gegner sollten mundtot gemacht werden.
Oder wie es Wolfgang Idel 1935 in seiner Dissertation beschrieb: Ihre Aufgabe bestehe darin, „die Gegner des 3. Reiches, hauptsächlich Kommunisten und Sozialdemokraten, vollständig auszurotten“. Idel wurde, so berichtet das „Braunbuch: Nazi- und Kriegsverbrecher in der Bundesrepublik“, in der BRD Landgerichtsdirektor in Düsseldorf.
Während des Kriegs verhängten eben jene Sondergerichte schon wegen unbedeutender Verfehlungen die Todesstrafe. Im Fall von Willi Geiger traf es einen 18-jährigen Polen, weil er eine Liebesbeziehung zu einer deutschen Frau hatte. Urteil: Tod.
Ein Einzelfall? Keineswegs! Laut Braunbuch fällten die Sondergerichte – Wehrmacht-Sondergerichte eingeschlossen – über 80.000 Todesurteile. Die heutige Geschichtsschreibung schätzt die Zahl als viel zu hoch dar. Dennoch schadete es offenbar der Karriere nicht, an solchen Urteilen mitzuwirken. Immerhin durfte Geiger dann über die Grundrechte der Deutschen mitentscheiden.
Braune Kontinuität war kein Einzelfall
Was jetzt am Bundesverfassungsgericht aufgedeckt wurde, ist nur ein Ausschnitt. Im Bundesjustizministerium waren laut der „Akte Rosenburg“ zeitweise bis zu 77 Prozent der leitenden Beamten ehemalige NSDAP-Mitglieder.
Am Bundesgerichtshof waren 1953 bereits 22 von 28 Mitarbeitern des höheren Dienstes ehemalige Parteigenossen.
In Baden-Württemberg stellte das Justizministerium ab 1949 zwei Drittel der Juristen wieder ein, die an Todesurteilen des Sondergerichts Stuttgart beteiligt gewesen waren.
Kein einziger Richter eines Sondergerichts wurde in der Bundesrepublik rechtskräftig wegen eines Justizmordes verurteilt, wie beck-aktuell dokumentiert.
Dass NS-Juristen in der BRD wieder ihren Dienst antreten durften, wurde stets so gerechtfertigt: Personalmangel, Pragmatismus, Neuanfang.
Doch wer die Karrierepfade nachzeichnet, erkennt ein anderes Muster. Nazi-Juristen schützten Nazi-Juristen. Sie interpretierten Recht so, dass sie selbst nicht belangt werden konnten – und setzten dieselbe Gesinnungshärte gegen neue und alte Feindbilder ein.
Wenn braune Richter über Demokratie urteilen
Die entscheidende Frage stellt die Studie selbst nicht – aber sie drängt sich auf: Wenn überzeugte NS-Juristen nach 1945 in den obersten Gerichten landeten, haben sie dann plötzlich ihre Grundüberzeugung abgelegt? Oder hat sich das autoritäre Rechtsdenken in die frühe Rechtsprechung eingeschrieben?
Ein Beispiel ist das KPD-Verbot von 1956, das genau in diese Phase der Bundesrepublik fällt. Richter, die unter Hitler Kommunisten als „Volksfeinde“ verfolgt hatten, urteilten nun über das Verbot einer kommunistischen Partei in einer Demokratie.
Die Bundesanwaltschaft, die das Verbot vorantrieb, war selbst durchsetzt von ehemaligen NS-Juristen, die nahtlos an die politische Verfolgung der Weimarer und NS-Zeit anknüpften. Wer hier keinen Zusammenhang sieht, will ihn nicht sehen.
Die historische Aufarbeitung, die das Bundesverfassungsgericht nun betreibt, verdient Respekt. Aber sie reicht nicht. Aufarbeitung heißt verstehen, wie es dazu kam.
Was fehlt, ist die juristische Konsequenz: Urteile, die von belasteten Richtern in der Frühphase der Republik gefällt wurden, müssen auf den Prüfstand. Nicht pauschal, aber dort, wo Gesinnungsstrafrecht unter dem Deckmantel der „wehrhaften Demokratie“ betrieben wurde.
Ein Parteienverbot, an dem Richter mitwirkten, die kurz zuvor noch Todesurteile gegen politisch Andersdenkende zu verantworten hatten – das muss man zumindest hinterfragen dürfen.
Karlsruhe hat die Akten geöffnet. Jetzt müssen auch die Urteile überprüft werden.