Die private Sternenschule in Duisburg muss zum Ende des Schuljahres überraschend schließen. Die Bezirksregierung Düsseldorf hat die Genehmigung für die Ersatzschule zum 31. Juli 2026 aufgehoben. Hintergrund ist nach Angaben der Behörde ein unzulässig hohes Schulgeld. Das teilte die Bezirksregierung am Freitag mit.

Nach Auffassung der Bezirksregierung verstößt die private Grundschule gegen das sogenannte Sonderungsverbot aus dem Grundgesetz. Eltern sollen demnach im Grunde verpflichtet worden sein, monatlich mehr als 600 Euro zu zahlen. Dadurch würden die Schüler nach den finanziellen Möglichkeiten ihrer Eltern getrennt.

Eine solche „Sonderung“ ist für private Ersatzschulen, die staatlich gefördert werden, nicht zulässig. Die Schule hatte das immer zurückgewiesen und sprach dabei von „freiwilligen Spenden“. Das hatte das Düsseldorfer Verwaltungsgericht allerdings anders gesehen und eine Klage der Schule abgewiesen.

152 Kinder brauchen jetzt neue Schulplätze

Von der Schließung betroffen sind jetzt insgesamt 152 Kinder. Die Bezirksregierung empfiehlt den Eltern dringend, sich frühzeitig um Schulplätze an anderen Grundschulen zu bemühen. Die Bezirksregierung betont, sie habe keinen Ermessensspielraum gehabt. Die Schließung erfolge bewusst erst zum Ende des Schuljahres, um einen geordneten Übergang zu ermöglichen.

Schulträger kann noch klagen – aber die Zeit läuft

Die Bezirksregierung ordnete zugleich die sofortige Vollziehung an. Der Schulträger kann zwar vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf gegen die Entscheidung klagen, sollte ein solcher Antrag jedoch ausbleiben oder scheitern, darf die Schule nach dem 31. Juli nicht weiter betrieben werden.

Dem ganzen Verfahren war ein längerer juristischer Streit vorausgegangen. Nach Angaben der Bezirksregierung gab es offenbar Hinweise aus verschiedenen Richtungen darauf, dass die Beiträge für die Schule nicht freiwillig gezahlt wurden.

Was das Grundgesetz privaten Schulen verbietet

In einem separaten Verfahren habe das Verwaltungsgericht Düsseldorf die Einschätzung der Behörde bereits bestätigt. Demnach handele es sich bei den Zahlungen rechtlich wohl um verpflichtendes Schulgeld. Besonders kritisch sieht die Bezirksregierung die einheitliche Höhe der Beiträge ohne soziale Staffelung oder Ermäßigungen.

Das sogenannte Sonderungsverbot ist in Artikel 7 des Grundgesetzes geregelt. Private Ersatzschulen dürfen Schulgeld erheben. Dieses darf jedoch nicht dazu führen, dass Kinder wegen der Einkommensverhältnisse ihrer Eltern von der Schule ausgeschlossen werden.