Es lagen knapp zwei Wochen Pause zwischen den zwei Verhandlungstagen im Prozess gegen den 63-jährigen Mann aus Wermelskirchen. Die Staatsanwaltschaft Köln hatte ihm vorgeworfen, seine zum Tatzeitpunkt 58-jährige Ehefrau in der Badewanne ertränkt zu haben. Seit April 2026 ist am Landgericht in Köln gegen den Mann wegen des Verdachts des Mordes aus Heimtücke verhandelt worden.

So solle er laut Anklage seiner chronisch erkrankten Frau bereits am Morgen des 28. Dezember 2021 insgesamt 20 gemörserte Tabletten des Beruhigungsmittels „Zopiklon“ im morgendlichen Kaffee verabreicht haben. Danach soll er sie bekleidet in die Badewanne gebracht und ihren Kopf unter Wasser gedrückt haben, bis sie ertrank.

Am sechsten Verhandlungstag, am Montagnachmittag, 8. Juni, wurde das rechtsmedizinische Gutachten des ehemaligen Leiters der Rechtsmedizin am Klinikum Gießen gehört. Der 68-Jährige betrachtete die Zeit vom Auffinden der Verstorbenen bis zu ihrer Obduktion. Dabei kam er zu einem vielleicht etwas überraschenden Schluss.

Zunächst ging er allerdings darauf ein, dass es bei dieser Art Gutachten „immer zwei Herausforderungen gibt“ – zum einen, die Sache an sich zu verstehen und sie andererseits verständlich an Dritte zu vermitteln. „Wir haben es mit vielen unterschiedlichen Todesursachen zu tun: Erschießen, Erstechen, Verkehrsunfällen oder auch solchen unter Wasser wie das hier verhandelte Ertrinken in der Badewanne“, sagte er.

Grundsätzlich komme gerade diese Todesursache häufiger als vielleicht gedacht vor, der Nachweis eines Fremdverschuldens sei sehr schwer zu erbringen. „Insofern ist es von großer Bedeutung, alles an Beweisen zu sichern und an die Bewertung nicht mit dem Vorurteil eines Suizids heranzugehen“, sagte der Gutachter.

Die Bewertung und Einordnung von Ertrinkungsfällen in der Badewanne gehöre demnach zu den schwierigsten Fällen für die Rechtsmedizin. Wichtig sei hier auch die Frage, ob Verletzungen, die auf Fremdverschulden hindeuten würden, zu Lebzeiten des Opfers entstanden seien oder erst danach.

Er ordnete die Ergebnisse der Obduktion ein, die ein Fremdverschulden durchaus plausibel erscheinen ließen. Vor allem der ausgeprägte Schaumpilz in Mund und Rachen, aber auch die Griffspuren an den Oberarmen würden darauf hindeuten. „Dass sie ertrunken ist, steht als Todesursache außer Frage, ebenso die Verletzungen“, sagte er.

Allerdings könne man das auch anders sehen. Gerade die Einnahme der 20 Tabletten sei praktisch unmöglich, ohne dass das spätere Opfer es bemerkt hätte. „Sie lassen sich nicht rückstandslos in Kaffee auflösen – und auch der extrem bittere Geschmack ist nicht zu verbergen“, sagte der Gerichtsmediziner.

Dass die Frau angekleidet in der Wanne gelegen habe, spräche der Literatur zufolge für einen Suizid, der vor allem von Frauen so ausgeführt werde. Eine Erklärung für den Schaumpilz sei ein toxisches Lungenödem, hervorgerufen durch die Vergiftung mit dem Zopiklon. „Es passt viel zum Suizid“, sagte er.

Es seien allerdings beide Sachverhalte denkbar, Mord und Suizid. Der Gutachter schränkte ein: „Sie stehen nicht gleichrangig nebeneinander – ich sehe keinen Widerspruch zu den Aussagen des Angeklagten.“
Der Prozess wird am Donnerstag, 11. Juni, fortgesetzt, das Urteil wird für den 22. Juni erwartet.