In dem Verfahren wird dem Unternehmen von der Behörde vorgeworfen, zwischen Ende Mai 2018 und Anfang März 2019 keine ausreichenden Vorkehrungen dafür getroffen zu haben, dass nicht mehr benötigte Mieterdaten regelmäßig gelöscht werden. Nach Ansicht der Behörde hätte die Deutsche Wohnen gespeicherte Identitätsnachweise von Mietern und Angaben über deren Zahlungsfähigkeit unmittelbar nach der Begründung des Mietverhältnisses löschen müssen, da sie für die Durchführung der Mietverträge nicht mehr erforderlich seien. Bei Stichproben seien 15 Einzelfälle festgestellt worden.

Die Datenschutzbehörde hatte wegen eines aus ihrer Sicht festgestellten Verstoßes gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) im Oktober 2019 einen Bußgeldbescheid in Höhe von 14,5 Millionen Euro erlassen. Zunächst kassierte das Landgericht Berlin im Jahr 2021 den Bescheid und stellte das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses ein: Die Behörde habe keine konkret verantwortliche Person für den mutmaßlichen Verstoß benannt. Dagegen legte die Staatsanwaltschaft Beschwerde ein.

Es folgte ein Berufungsverfahren vor dem Berliner Kammergericht, das dann den Europäischen Gerichtshof (EuGH) einschaltete. Der entschied am 5. Dezember 2023 im Gegensatz zum Landgericht, dass Datenschutzbehörden auch dann Bußgelder gegen Unternehmen verhängen dürften, wenn sie keine Ordnungswidrigkeit einer natürlichen Leitungsperson festgestellt haben. Ein Bußgeld dürfe aber nur dann gegen ein Unternehmen verhängt werden, wenn der Verstoß „schuldhaft“ begangen wurde.