Das Bundesverfassungsgericht hat das Verbot von Sexpuppen,
die wie Kinder aussehen, bestätigt. Die gesetzliche Regelung, die das
Herstellen, Verkaufen, Kaufen und Besitzen solcher Puppen untersagt, ist mit
dem Grundgesetz vereinbar, entschied das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe. Sie verletze die
Beschwerdeführer nicht in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Die Entscheidung des Zweiten Senats ging mit sechs zu zwei Stimmen aus.

Das Gericht prüfte zwei Verfassungsbeschwerden dazu. Es argumentierte, dass die Verbote zwar den Schutzbereich des
allgemeinen Persönlichkeitsrechts in Gestalt des Rechts auf sexuelle
Selbstbestimmung betreffen, nicht aber den Kernbereich privater
Lebensgestaltung.

In der Abwägung gewichtete der Senat in dem Beschluss den Schutz der körperlichen, psychischen und sexuellen Integrität von Kindern höher. Zu deren Schutz sei der Staat nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet. »Der Gesetzgeber hat insofern von seinem Einschätzungsspielraum in vertretbarer Weise Gebrauch gemacht«, hieß es in der Mitteilung.

Abweichende Meinung

Richter Thomas Offenloch schrieb in einem Sondervotum zu seiner abweichenden Meinung, seiner Ansicht nach handele es sich bei dem Verbot um »Moralgesetzgebung ohne hinreichend rationale Grundlage«. Im Verborgenen stattfindende autoerotische Handlungen wie Masturbation seien ein idealtypisches Beispiel für Verhalten, das in den Kernbereich privater Lebensgestaltung falle.

Das
Gesetz war 2021 als Teil des Gesetzes zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt
gegen Kinder in Kraft getreten. Laut Paragraf 184l im Strafgesetzbuch sind unter anderem für Hersteller und Verkäufer Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahre oder Geldstrafen vorgesehen. Käufern drohen
bis zu drei Jahre Haft oder Geldstrafen.

© Lea Dohle

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Die Beschwerdeführer sahen sich laut dem
Verfassungsgericht unter anderem in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht in
Gestalt des Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung verletzt. Sie hatten daher Verfassungsbeschwerden eingereicht.

Gesetz umstritten

Zur Begründung des neuen Verbots hieß es 2021 nach Angaben des Bundestags, es bestehe die Gefahr, dass die Nutzung solcher Sexpuppen die Hemmschwelle zu sexualisierter Gewalt gegen Kinder absenke. Allerdings war diese Argumentation schon im Gesetzgebungsverfahren umstritten. Bei einer Anhörung von Sachverständigen etwa sprach Rechtsanwältin Jenny Lederer den Angaben zufolge unter anderem von einer weiteren Kriminalisierung von Verhaltensweisen, bei denen wissenschaftlich nicht belegt sei, ob und dass es zu sexualisierter Gewalt gegen Kinder komme, bei der direkter körperlicher Kontakt zwischen Täter und Opfer stattfindet.

Aus der Polizeilichen Kriminalstatistik geht hervor, dass es in den Jahren 2022 bis 2025 zusammen 185 Fälle gab, die den Paragrafen 184l betreffen. Insgesamt geht es demnach um 165 Tatverdächtige, darunter fünf Frauen.