Zum 1. Juli 2026 ersetzte die Grundsicherung für Arbeitsuchende das Bürgergeld, das teilte die Bundesregierung mit. Mit der Reform gehen einige Änderungen für Leistungsbeziehende einher, etwa strengere Regeln bei der Wohnkostenübernahme und beim Schonvermögen. Laut Bundesregierung soll zudem ein Grundsatz des Forderns und Förderns gelten: Wer Unterstützung benötigt, soll weiterhin verlässlich Hilfe erhalten. Gleichzeitig sollen alle, die arbeitsfähig sind, stärker in die Pflicht genommen werden, aktiv daran mitzuwirken, den eigenen Lebensunterhalt wieder selbst zu sichern. Rechte und Pflichten sollen verbindlicher geregelt werden – und Folgen bei Pflichtverletzungen sollen spürbarer ausfallen.

In den vergangenen Monaten hat die Reform bereits viel Aufmerksamkeit erhalten, weil sie strengere Sanktionen vorsieht – bis hin zur kompletten Streichung der Leistungen. In welchen Fällen es so weit kommen kann und ob dies rechtlich überhaupt möglich ist, lesen Sie hier.

Neue Grundsicherung: Wann wird die Leistung komplett gestrichen?

Die Bundesregierung nennt in ihrer Übersicht über die Änderungen bei der neuen Grundsicherung einen Anlass, bei dem der Anspruch auf die Leistung komplett entfallen kann: bei einem Meldeversäumnis.

  • Wer den ersten Termin im Jobcenter verpasst, muss zunächst keine Sanktionen befürchten.
  • Ab dem zweiten Versäumnis soll die Geldleistung für einen Monat um 30 Prozent gekürzt werden.
  • Erscheint jemand dreimal in Folge nicht zu vereinbarten Terminen, greift ein gestuftes Verfahren. Im äußersten Fall kann der Leistungsanspruch wegen Nichterreichbarkeit vollständig entfallen – einschließlich der Kosten der Unterkunft.

Damit sanktioniert die neue Grundsicherung härter als das vorherige Bürgergeldsystem: Laut Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) wurde bisher bei einem Meldeversäumnis der Regelbedarf um zehn Prozent für einen Monat gemindert.

Wie das BMAS informiert, sollen bei der neuen Grundsicherung die Mitwirkungspflichten gestärkt sowie die Verbindlichkeit in der Zusammenarbeit zwischen Jobcentern und den leistungsberechtigten Menschen erhöht werden. Dazu gehört etwa ein Kooperationsplan, in dem Schritte festgehalten werden wie Beratungsgespräche des Jobcenters, Bewerbungstraining oder eine Qualifizierung. Damit die Beratung funktionieren kann, müssen laut BMAS Termine eingehalten werden – als Grundlage für einen erfolgreichen Integrations- und Beratungsprozess und auch für den Leistungsbezug.

Weitere Pflichtverletzungen, etwa wenn jemand keine Eigenbemühungen nachweist oder eine zumutbare Arbeit ohne wichtigen Grund ablehnt, haben derweil keine komplette Streichung der Leistungen zur Folge, informiert das BMAS. Stattdessen wird der Regelbedarf direkt um 30 Prozent für drei Monate gemindert. Im Falle einer Arbeitsverweigerung nach § 31a Abs. 7 SGB II – das heißt, eine arbeitsfähige Person lehnt ein konkret vorliegendes und zumutbares Arbeitsangebot willentlich ohne Grund ab – kann der Regelbedarf für bis zu zwei Monate entzogen werden, schreibt das BMAS. Mietzahlungen gehen aber weiterhin direkt an den Vermieter.

Wie ist das rechtlich – kann das Jobcenter alle Leistungen streichen?

Laut BMAS ist die Erreichbarkeit der Leistungsbeziehenden eine Voraussetzung für den Leistungsbezug. Bei der Reform zur neuen Grundsicherung wurde daher festgelegt, dass erwerbsfähige Leistungsberechtigte als nicht erreichbar gelten, wenn sie dreimal in Folge nicht zu Terminen im Jobcenter erscheinen. Im äußersten Fall entfällt durch diese Vermutung der Nichterreichbarkeit dann der Anspruch auf Grundsicherungsgeld vollständig, weil die Voraussetzung der Erreichbarkeit nicht erfüllt ist.

Das ist ab dem 1. Juli 2026 in § 7 SGB II mit dem neu eingefügten Absatz 4 gesetzlich geregelt, erläutert das Fachportal Fokus Sozialrecht zu dieser Thematik. Damit sei ein eigenständiger Sanktionsmechanismus geschaffen worden, der über die bisherigen Leistungskürzungen hinausgeht. Die Vorschrift reagiert laut dem Portal auf ein in der Praxis häufig benanntes Problem: Wiederholte Meldeversäumnisse konnten bislang im Bürgergeldsystem zwar sanktioniert werden, reichten aber als Instrument nicht aus, wenn Betroffene den Kontakt zum Jobcenter dauerhaft verweigerten. Bei der neuen Grundsicherung kann nun der vollständige Wegfall des Leistungsanspruchs die Folge der Nichterreichbarkeit der Betroffenen sein.

Fokus Sozialrecht beantwortet die Frage, ob das Streichen aller Leistungen überhaupt legal sein kann, wie folgt: Mit der Einführung des Konzepts der Nichterreichbarkeit soll möglichen verfassungsrechtlichen Prüfungen vorgebeugt werden. Ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 2019 lautete nämlich: Sanktionen zur Durchsetzung von Mitwirkungspflichten sind teilweise verfassungswidrig. Eine komplette Auslassung der finanziellen Unterstützung für bedürftige Menschen in Deutschland ist nicht rechtens. Die Anforderungen an die „Ausgestaltung staatlicher Grundsicherungsleistungen“ würden sich demnach aus der „grundrechtlichen Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums“ ergeben.

Bei dem Konstrukt der Nichterreichbarkeit handle es sich systematisch aber nicht um eine klassische Sanktion, erläutert Fokus Sozialrecht, sondern um eine statusbezogene Anspruchsvoraussetzung. Damit falle es auch nicht unter die vom Bundesverfassungsgericht 2019 beanstandeten Sanktionsregeln. Ob sich das Bundesverfassungsgericht erneut mit den Sanktionen und der vollständigen Streichung der Leistung bei der neuen Grundsicherung befassen wird, bleibt abzuwarten. Bis dahin gilt: Die Erreichbarkeit der Leistungsbeziehenden gilt als Voraussetzung für den Bezug von Grundsicherungsleistungen. Wer nicht erreichbar ist, verliert diesen Anspruch. Das gilt im Übrigen auch, wenn Personen ohne Absprache mit dem Jobcenter in den Urlaub fahren oder im Ausland leben.

Bevor es zur kompletten Streichung der Leistungen kommt: Was sieht die neue Grundsicherung vor?

Wichtig ist noch zu wissen, dass bei Meldeversäumnissen, also drei verpassten Terminen im Jobcenter, nicht sofort alle Leistungen gestrichen werden. Als Betroffener hat man noch Möglichkeiten, der kompletten Einstellung aller Leistungen entgegenzuwirken.

Wie das BMAS informiert, wird im ersten Schritt „aus Gründen der Verhältnismäßigkeit“ nur der Regelbedarf nicht erbracht. Die weiteren Leistungen, insbesondere die Kosten der Unterkunft, werden noch für einen weiteren Monat gewährt. Wenn die betroffene Person innerhalb dieses ersten Monats ihre Erreichbarkeit belegt – durch ein persönliches Erscheinen im Jobcenter – gilt sie als durchgehend erreichbar. Dann wird der Regelbedarf wieder gezahlt, allerdings in um 30 Prozent geminderter Höhe.

Die Servicestelle SGB II – eine Initiative des BMAS – weist zudem darauf hin, dass Jobcenter Betroffenen vor konkreten Sanktionen die Möglichkeit einer persönlichen Anhörung geben. In diesem Gespräch, das telefonisch, per Video oder vor Ort stattfinden kann, können Betroffene ihre Gründe für das Verhalten sowie mögliche besondere Umstände darlegen. Die Informationsplattform sozial-karriere.de merkt allerdings an, dass eine solche Anhörung nicht zwingend tatsächlich stattfinden muss – ein Leistungsentzug lasse sich also nicht dadurch verhindern, dass man „abtaucht“.

Gleichzeitig sollen Menschen in besonderen Härtefällen, etwa bei psychischen Erkrankungen, besser geschützt werden: Nach der Gesetzesänderung sollen Jobcenter Betroffene vor einer Sanktion persönlich anhören, wenn eine psychische Erkrankung bekannt ist oder es Hinweise gibt, dass eine schriftliche Anhörung nicht ausreichend möglich ist.

Übrigens: Es gibt wichtige Gründe, die schärfere Sanktionen durch verpasste Jobcenter-Termine vermeiden. Dazu gehören akute Erkrankungen, Vorstellungsgespräche, Notfälle bei Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen sowie Gerichtstermine. Alle Gründe müssen dem Jobcenter mitgeteilt und nachgewiesen werden.